Study on Maritime Safety 2002 (GE)
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Anlage 2Maritime Sicherheit im Ostseeraum 2002EndberichtDes Ostseeinstituts für Seerecht und Umweltrechtder Juristischen Fakultät Rostockim Auftrage des Landtages Mecklenburg-VorpommernvonProf. Dr. Wilfried Erbguth (Gesamtleitung)Dr. Uwe Jenisch, Kiel (Projektleitung und Bearbeitung)Michael Herma, Rostock (Bearbeitung)Maxi Keller (Recherchen und Manuskript)Kiel und Rostock im August 2002„Substandards will not be tolerated.“(William O ́Neil, Secretary General IMOam 29.07.2002 anlässlich der Eröffnungdes XVI. Internationalen Lotsenkongressesin Hamburg)Einführung und wesentliche Ergebnisse 61. Internationale Regelungen/ Übereinkommen der IMO 131.1. IMO-Übereinkommen in der Übersicht 131.2. ISM Code/Internationales Sicherheits-Management System (2. Stufe) 141.3. Verschärfung der seerechtlichen Haftung 171.3.1. Protokoll 1996 zum Haftungsbeschränkungs-Übereinkommen von 1976 181.3.2. Ölhaftungssystem/ Ergänzungsfonds 191.3.3. Bunkerölhaftungs-Übereinkommen 201.3.4. Athener-Übereinkommen für Passagiere und Gepäck 211.3.5. HNS-Übereinkommen 221.4. AIS und VDR Technik 231.5. AFS-Übereinkommen 241.6. Ballastwasser Management 281.7. Wrackbeseitigungs-Übereinkommen, Wreck Removal Convention (WRC) 301.8. PSSA-Richtlinie 301.8.1. PSSA Wattenmeer 311.8.2. PSSA Gebiete in der Ostsee 331.9. Sonstige IMO Initiativen 331.9.1. Hafensicherheit - Port Security und Terrorismusbekämpfung 331.9.2. Internationale Schifffahrtssprache 401.9.3. Aufgaben der Flaggenstaaten 402. EU REGELUNGEN 422.1. ERIKA I-Paket 422.1.1. Richtlinie über Schiffsüberprüfungs- und –besichtigungsorganisationen (Klassifikationsgesellschaften-Richtlinie) 422.1.2. Richtlinie zur Hafenstaatkontrolle 442.1.3. Beschleunigte Einführung der Doppelhüllentanker 452.2. ERIKA II Paket 472.2.1. Schiffsüberwachungs-Richtlinie 472.2.2. Errichtung eines zusätzlichen Entschädigungsfonds 492.2.3. Europäische Maritime Sicherheits-Agentur EMSA 502.3. Andere EU Regelungen 522.3.1. Schiffsentsorgung in den Häfen 522.3.2. Richtlinie über das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen 532.3.3. Richtlinie über Meldeformalitäten 552.3.4. Verordnung über den Seesicherheitsausschuss 562.3.5. Sicherheit von RoRo- und Fahrgastschiffen 572.4. Die Rolle der EU im maritimen Sicherheitskonzept 593. Ostsee Regelungen (HELCOM) 633.1. Ergebnisse der Sonderkonferenz der Verkehrsminister der Ostseestaaten vom 10.09.2001 und deren Umsetzung 633.2. Sonstige HELCOM-Aktivitäten 723.3. Überlegungen zu einer Internationalen Küstenwache im Ostseeraum 753.3.1. Zusammenarbeit der Grenzbehörden - Sicherheitspartnerschaft in der Ostsee 753.3.2. Terrorismusbekämpfungsgesetz in Deutschland 783.3.3. Denkmodell Gemeinsame Küstenwache in der Ostsee 793.4. Umsetzung der HELCOM-Empfehlungen - 1. Ostseeschutz-ÄnderungsVO 834. Nationale Initiativen/ Sonstige Schiffssicherheits- und Umweltaspekte 844.1. Neuregelung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes (SUG)/ 2. Seeschifffahrts-Anpassungs-Gesetz 844.1.1. Inhalt des neuen SUG 844.1.2. Vorgaben internationalen Rechts 874.1.3. SUG als Zustimmungsgesetz? 924.2. Umweltschutz- und Naturschutzrechte in der AWZ 944.2.1. Naturschutzprobleme und Meeresschutzgebiete 944.2.2. Marine Schutzgebiete im internationalen Recht 954.2.3. Europäische Initiativen in der AWZ 984.2.4. Nationales Naturschutzrecht in der AWZ 1004.3. Offshore-Windenergie und Schiffssicherheit 1034.4. Ökonomische Anreize für umweltfreundlichen Seeverkehr 1064.4.1. Gebührennachlässe für SBT- und Doppelhüllentanker in europäischen Häfen 1074.4.2. Green Award 1084.4.3. Schwedisches System differenzierter Wasserstraßen- und Hafengebühren 1104.4.4. Hamburger Modell 1114.4.5. Lübecker Modell 1134.4.6. Andere Hafengebührenermäßigungen 1145. Verbesserung des maritimen Notfallmanagements 1165.1. Ansätze für ein zentrales Notfallmanagement in Bundestag und Landtagen 1165.2. Havariekommando als Ergebnis der Projektgruppe Maritime Notfall Vorsorge 1205.2.1. Kompetenzzentrum 1215.2.2. Maritimes Lagezentrum 1225.2.3. Havariestab/Führungs- und Durchgriffskompetenzen im Einsatzfall 1225.2.4. Rechtliche Kritik an der Bund-Länder Vereinbarung Havariekommando 1255.2.4.1. Ausführung von Landesgesetzen durch den Bund? 1265.2.4.2. Amtshilfe 1275.2.4.3. Organleihe 1335.2.4.4. Resümee 1395.2.5. Bund-Länder Vereinbarung über die Bekämpfung von Meeresverschmut- zungen 1405.3. Notschleppkonzept 1415.4. Konzept für Notliegeplätze 1425.5. Übungen 1445.6. Maßnahmen in der Kadetrinne 1455.7. Ausbildung und Training 146Anlagen 150Literaturverzeichnis 152Abkürzungsverzeichnis 157Einführung und wesentliche ErgebnisseDas vorliegende Gutachten “Maritime Sicherheit im Ostseeraum 2002” ist eine weitere Fortschreibung und Aktualisierung des ursprünglichen Gutachtens “Rechtliche Beurteilung der maritimen Sicherheit unter besonderer Berücksichtigung der Interessen Mecklenburg- Vorpommerns”[1] und des Ergänzungsgutachtens zum gleichen Titel[2]. Das nunmehr vorgelegte Gutachten „Maritime Sicherheit im Ostseeraum 2002“ berücksichtigt den zwischenzeitlich eingetretenen Sachstand bis zum Monat Juli des Jahres 2002.Hinsichtlich Gliederung und inhaltlichem Aufbau folgt das Gutachten mit gewissen Abweichungen der im Auftrag vom 08.01.2001 vom Auftraggeber gewünschten Reihenfolge von Bearbeitungspunkten. Aus Gründen der inneren Logik der für die Schiffssicherheit verantwortlich handelnden Organisationen und zuständigen Gesetzgeber sowie Verwaltungsbehörden ergab sich eine Gliederung in folgender Reihenfolge:1. Internationale Regelungen/ Übereinkommen der IMO2. EU Regelungen3. Ostsee Regelungen (HELCOM)4. Nationale Initiativen/ Sonstige Schiffssicherheits- und Umweltaspekte5. Verbesserung des Maritimen Notfallmanagements.Drei wesentliche Ergebnisse und Empfehlungen werden in diesem Abschnitt am Anfang des Gutachtens zusammengestellt, während sich im weiteren Verlauf des Gutachtens am Ende der jeweiligen Abschnitte häufig eine Analyse und Bewertung mit ausführlichen weiterführenden Überlegungen findet, die durch Kursivschrift hervorgehoben sind.Der Berichtszeitraum, den das vorliegende Gutachten darstellt, ist durch eine lebhafte und konstruktive Diskussion in den zuständigen Gremien, in der fachlichen Öffentlichkeit und in den Medien gekennzeichnet, die den Schluss zulässt:Das maritime Sicherheitsbewusstsein nimmt deutlich zu.Im Deutschen Bundestag haben Abgeordnete von vier Parteien am 25.04.2002 mit einem gemeinsamen Antrag[3] die Bundesregierung aufgefordert, bis zum 31.05.2002 einen Bericht zur maritimen Sicherheit im Ostseeraum abzugeben. Der Bericht der Bundesregierung zur „Maritimen Sicherheit auf der Ostsee“ liegt seit dem 03.06.2002 vor[4]. Seine Erkenntnisse sind in diesem Gutachten in vollem Umfang berücksichtigt. Hervorzuheben ist an dieser Stelle die Aussage des Berichtes auf Seite 4, dass sich in der Ostsee nur 10 % der Schadstoffe auf die Schifffahrt beziehen, während ca. 90 % von Land aus geschehen. Ein Antrag des Abgeordneten Wolfgang Börnsen und anderer CDU-Abgeordneten mit dem Ziel “Bildung einer Leitstelle Seesicherheit”[5] wurde dagegen im Bundestag mehrheitlich abgelehnt.Die fachliche Diskussion in der Schifffahrt, in der Verwaltung von Bund und Ländern und in den internationalen Gremien läuft auf breiter Ebene. Besonders hervorzuheben ist die Entschließung der am 3./4.09.2001 in Greifswald stattgefundenen 10. Parlamentarischen Konferenz über Zusammenarbeit im Ostseeraum[6].Neue Übereinkommen, Richtlinien, Verordnungen und organisatorische Maßnahmen sind zu vermelden. In vielen Fällen stellen sich juristische Fragen im engen Zusammenspiel mit technischen Vorschriften und praktischem Verwaltungshandeln wie z.B. zum Datenschutz für das neue Automatische Schiffsidentifizierungs System AIS.Erfreulich ist festzustellen, dass neue Regelungen in den internationalen und nationalen Gremien schneller als früher verhandelt und zum Abschluss gebracht werden. So entwickeln sich die neuen IMO Normen z.B. zur Hafensicherheit und Terrorismusbekämpfung sowie die EU Regelungen der beiden “Erika-Pakete” in erfreulichem Tempo. Positiv ist auch anzumerken, dass das AIS System zur automatischen Schiffsidentifzierung unmittelbar vor der Anwendung steht, wobei die Ostsee zu den ersten Anwendungsregionen zählen wird.Die Bundesregierung hat das Havariekommando als zentrale Führungsstelle für komplexe Schadenslagen auf den Weg gebracht und das Notschleppkonzept für Ostsee und Nordsee mit neuen Charterverträgen deutlich verbessert. Andere Beispiele für fortschrittliche Sicherheitsmaßnahmen sind im Gutachten herausgearbeitet.Ein Engpass in der Umsetzung von Vorschriften ist die Dauer bei der Ratifikation und Inkraftsetzung von internationalen Vorgaben. Leider kam auch die Gründung einer die vielen Zuständigkeiten von Bund und Küstenländern zusammenzufassenden “Deutschen Küstenwache” nicht voran. Die maritime Sicherheitsausbildung, und darin eingeschlossen die Kenntnis der seerechtlichen Vorschriften zur Sicherheit auf See sind in Deutschland und mehr noch bei vielen anderen Flaggenstaaten verbesserungsbedürftig.Trotz dieser Defizite gibt es durchaus positive Entwicklungen. Prägend für die Verbesserung der Schiffsicherheit in der Ostsee (und darüber hinaus auch für andere Seegebiete) sind die:Beschleunigung der internationalen Gesetzgebung in der IMOHafensicherheit und Terrorismusbekämpfung auf See als Folgeprobleme des 11. September 2001Schiffssicherheit als neuer Schwerpunkt der EU VerkehrspolitikSchritte zur Umsetzung der Forderungen der Sonderverkehrsministerkonferenz der Ostseestaaten vom September 2001Erste Ergebnisse der deutschen Projektgruppe Maritime Notfallvorsorge.Neue Gesetze, Vorschriften und deren Kontrolle sind wichtig. Damit eine Sicherheitskultur entsteht, sind zusätzlich das Umweltbewusstsein und das freiwillige Engagement der verantwortlich handelnden Person erforderlich.Konkret kommt das Gutachten zu den nachstehenden zentralen drei Empfehlungen[7], für die politischer Handlungsbedarf besteht:Empfehlung 1Die Ratifikationsdefizite der Ostseestaaten bei wichtigen internationalen Übereinkommen sind abzubauen. Parlamente, Regierungen, Wirtschafts- und Umweltverbände müssen Druck ausüben, um möglichst viele vorhandene und neue Übereinkommen durch alle Ostseestaaten anzuwenden.BegründungZwar gibt es einen erfreulich hohen Bestand an Übereinkommen, die schon heute alle Ostseestaaten ratifiziert haben, bzw. denen sie beigetreten sind. Dies gilt insbesondere für die Übereinkommen:• IMO (Internationale Schifffahrtsorganisation)• SOLAS (Schutz des menschlichen Lebens)• SAR (Suchen und Retten)• LL (Freibord)• TONNAGE (Vermessung)• COLREG (Kollisionsverhütung)• CSC (Container Sicherheit)• STCW (Ausbildung von Seeleuten)• FAL (Erleichterung des internationalen Seeverkehrs)• MARPOL (Meeresumweltschutz durch Schiffe)• HELSINKI (Schutz des Ostseegebietes).Zur Herstellung eines annähernd gleichen Sicherheitsniveaus in allen Ostseestaaten gilt es erhebliche Defizite zu überwinden, wie sich aus der nachfolgenden Tabelle ergibt.Stand der Ratifikationen/Beitritte zu wichtigen Übereinkommen der Schiffssicherheit in der Ostsee[8]Übereinkommen |Inernat. Kurzform |DAN |EST |FIN |DEU |LET |LIT |POL |RUS |SWE | |UN-Seerecht |LOS | | |+ |+ | | |+ |+ |+ | |Stockholm (RoRo) | |+ | |+ |+ | | | | |+ | |Hafenstaatkontrolle |PSC |+ |(+) |+ |+ | | |+ |+ |+ | |Intervention | |+ | |+ |+ |+ | |+ |+ |+ | |Ölhaftung |CLC |+ |+ |+ |+ |+ | |+ |+ |+ | |FONDS |FUND |+ |+ |+ |+ | | |+ |+ |+ | |Athen (Passagierhaftung) |PAL | | | | | | |+ |+ | | |Haftungsbeschränkung 76 |LLMC 76 |+ | |+ |+ |+ | |+ | |+ | |Haftungsbeschränkung 96 |LLMCProtokoll 96 | | |+ |+ | | | |+ | | |London Dumping |LDC |+ | |+ |+ | | |+ |+ |+ | |Vorkehrungen Ölschaden |OPRC |+ | |+ |+ | | | | |+ | |Bergung |SALVGE |+ |+ | |+ |+ |+ | |+ |+ | |Gefährliche Stoffe |HNS | | | | | | | |+ | | |Bunkerölhaftung |BUNKER | | | | | | | | | | |Anti-Fouling |AFS | | | | | | | | | | |Empfehlung 2Für Personal und Sachkosten sind zusätzliche Mittel bereitzustellen. Höherer Personalaufwand und höhere Sachkosten sind unvermeidlich, wenn Deutschland die Schiffssicherheit auf hohem Niveau weiterentwickeln und durchsetzen will. Dieser Aufwand entsteht für die Überwachung der fremden Schiffe als Hafenstaat im Rahmen der Hafenstaatkontrolle und der Verkehrsüberwachung (z.B. AIS) sowie als Küstenstaat für die Vorhaltung einer effektiven Küstenwache. Hinzu kommt eine optimale seemännische Aus- und Fortbildung einschließlich Trainingsaufgaben im Unfallmanagement.BegründungDas internationale Vorschriftenwesen (IMO und EU sowie HELCOM) zur Schiffssicherheit und seine Umsetzung auf Bundes- und Länderebene werden laufend umfangreicher. Der Personal- und Sachaufwand für Kontrollaufgaben steigt entsprechend. Für die Wahrnehmung der deutschen Interessen in den internationalen Organisationen ist besonders qualifiziertes Personal erforderlich. Auch auf die Länder- und Hafenbehörden kommen Kosten für Wasserschutzpolizei, Schadstoffbekämpfung und Hafensicherheit sowie für die Vorhaltung von Aus- und Fortbildungseinrichtungen zu. An diesen Aufgaben der Schiffsicherheit darf nicht gespart werden, wenngleich Synergieeffekte durch die Zusammenlegung von Bundes- und Länderdiensten (z.B. in einer zentralen Küstenwache) möglich erscheinen.Empfehlung 3Das Havariekommando ist weiter zu stärken und mittelfristig durch eine zentralisierte Deutsche Küstenwache zu ersetzen bzw. zu ergänzen. Das Weisungsrecht des Leiters des Havariekommandos ist ggf. auf der Grundlage einer Grundgesetzänderung auf Landesrechte zum Notfallmanagement auf See und in Häfen auszudehnen.Die hoheitlichen maritimen Dienste des Bundes (Einsatzfahrzeuge des BMVBW, Bundesgrenzschutz-See, Seezoll, Fischereiaufsicht) sind in einer Deutschen Küstenwache unter der Zuständigkeit eines Bundesministers zusammenzufassen und einem einheitlichen Kommando sowohl für Routineaufgaben als auch für das Notfallmanagement zu unterstellen. Die entsprechenden Länderaufgaben sind in die Deutsche Küstenwache einzubinden. Das Aufgabenspektrum für Havariekommando und Küstenwache wird auf Hafensicherheit und Terrorismusbekämpfung erweitert.BegründungDas Havariekommando ist nur ein notwendiger erster Schritt in Richtung auf die Zusammenfassung aller Aufgaben des Notfallmanagements auf dem Wasser. Notfallmanagement und Schadstoffbekämpfung sowie Hafensicherheit und Terrorismusbekämpfung erfordern ein Höchstmaß an Effektivität bei der Aufgabenbewältigung. Statt zu kooperieren und zu koordinieren ist Führung gefordert, da es sich bei der maritimen Sicherheit ähnlich wie bei der Luftsicherheit letztlich um den Schutz der Gesellschaft handelt. Die Deutsche Küstenwache muss durch ihre Präsenz und Leistungsfähigkeit abschreckend gegenüber allen potenziellen Verstößen insbesondere von Schiffen unter sog. Billigflaggen wirken. Nur eine Zusammenfassung aller bestehenden maritimen Dienste garantiert eine ganzheitliche Aufgabenerfüllung im täglichen Routinebetrieb wie im Notfallmanagement. Kooperationsdefizite und Abstimmungsprobleme wird es bei einer derartigen Organisationsform nicht mehr geben.Mit einer einheitlichen Deutschen Küstenwache sind zugleich Einsparungen verbunden, weil Verwaltungs- und Overheadkosten von Bundes- und Landesdiensten zusammengeführt werden.Internationale Regelungen/ Übereinkommen der IMOa IMO-Übereinkommen in der ÜbersichtDie Aktivitäten in der IMO haben an Momentum gewonnen. Arbeitsgruppensitzungen finden in kürzeren Abständen statt und haben umfangreichere Tagesordnungen. Diverse bestehende Übereinkommen werden überarbeitet (ISM Code, Haftungsübereinkommen, PSSA-Richtlinien). Neue Tatbestände wie z.B. Bunkerölhaftungs-Übereinkommen, HNS-Übereinkommen für Gefahrgutladungen, AFS Übereinkommen für schädliche Schiffsanstriche, Übereinkommen für Ballastwasser-Mangement und Wrackbeseitigung werden erstmalig kodifiziert.Unter den Appellen zur Beschleunigung der IMO-Arbeiten sowie zur unverzüglichen Ratifikation bestehender Übereinkommen durch die Mitgliedstaaten ist insbesondere die “Bergen Deklaration” der 5. Internationalen Nordseeschutz Konferenz vom März 2002 zu nennen[9], die in ihrem Kapitel IV “Reducing the Environmental Impact from Shipping” eine gemeinsame Position der 9 Nordsee-Staaten und der EU in Fragen der Schiffssicherheit als politische Forderung formuliert und dabei auf eine schnellere Gangart drängt. Die nächste Nordseeschutzkonferenz 2005 in Schweden wird sich auf Fragen der Schiffsverschmutzung konzentrieren.Die Anlage II des MARPOL Übereinkommens “Regeln zur Überwachung der Verschmutzung durch als Massengut beförderte schädliche flüssige Stoffe“ steht für 2004 zur Revision an. Es geht u. a. um strengere Einleitungsbeschränkungen für Chemikalien. Die MARPOL Anlage IV „Abwasser“ wird kurzfristig in Kraft treten, sobald mit Norwegens Ratifikation der Schwellenwert von 50 % der Weltschifffahrtstonnage erreicht ist. Die MARPOL Anlage VI “Regeln zur Verhütung der Luftverschmutzung durch Schiffe” steht in Deutschland vor der Ratifikation und Umsetzung[10]. Für besondere Gebiete wie die Ostsee und die Nordsee wird der Schwefelgehalt im Treiböl dann auf 1,5 % begrenzt, während jetzt max. 5. % zulässig sind. In ca. zwei Jahren könnte diese Regelung international in Kraft treten, wofür die Ratifikation von 15 Staaten mit 50% der Welthandelstonnage erforderlich ist. Bisher sind erst fünf Staaten beigetreten[11]. Alle EU Staaten bereiten jetzt diesen Schritt vor, und auch Panama prüft einen Beitritt. Sobald die Anlage VI international in Kraft ist, können sich die verschiedenen Ansätze für emissionsabhängige Hafengebühren und sonstige ökologisch gestaffelte Entgelte in der Praxis durchsetzen, die unter Ziffer 4.4 dieses Gutachtens erläutert werden.Die EU möchte ihre Position in der internationalen Schiffssicherheit verstärken und bereitet ihren Beitritt zur IMO als Vollmitglied vor, da sie nur als Beobachter zugelassen ist[12]. Bisher ist die EU dort also nur über ihre Mitgliedstaaten vertreten. Seit dem 19.06.2002 steht die Mitgliedschaft auf der Tagesordnung des EU-Ministerrats, der noch keinen Beschluss fasste. Gleichzeitig strebt die EU die Mitgliedschaft in der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ICAO an, weil auch dies im Interesse der internationalen Verkehrssicherheit liegt, die nach dem 11. September 2001 einen hohen politischen Stellenwert einnimmt. Die positive Rolle, die die EU in der IMO spielen könnte, wurde deutlich, als die EU Staaten kürzlich die beschleunigte Ausphasung der Einhüllentanker über die IMO erfolgreich veranlassten. Die Mitgliedschaft der EU setzt eine Änderung der IMO Satzung[13] voraus, da bisher nur Staaten und keine Regionalorganisationen Mitglied der IMO werden können.b ISM Code/Internationales Sicherheits-Management System (2. Stufe)Mit der IMO Entschließung A.741(18) vom 04.11.1993 verabschiedete die IMO Versammlung vor nunmehr über acht Jahren den Internationalen Code für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes (ISM Code), der durch das neue Kapitel IX des SOLAS-Übereinkommens[14] unter der Überschrift “Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs” seit 1998 bindend[15] weltweit gilt.Während SOLAS bisher in ständiger Weiterentwicklung hauptsächlich technische Vorschriften über Bauart, Ausrüstung und Behandlung der Ladung von Seeschiffen zum Gegenstand hatte, bringt der ISM Code Anforderungen an das Managementsystem des Schiffes (bordseitig) und der Reederei (landseitig). Er wendet sich also an die Menschen und schreibt organisatorische Maßnahmen der Betriebsführung, Ausbildung und Training im Bereich der Schiffssicherheit vor, die durch Zeugnisse (Zertifikate) nachzuweisen sind. Menschliches Fehlverhalten soll als Unfallursache möglichst verhindert werden. Tragender Gedanke ist dabei die Stärkung der unternehmerischen Eigenverantwortung im Sinne einer Qualitätskontrolle. Seit dem 01.07.1998 gilt der ISM Code in seiner ersten Stufe für alle Fahrgastschiffe, Tanker, Massengutschiffe und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge. In dieser Stufe waren 6.500 Schifffahrtsunternehmen mit einer Flotte von ca. 19.000 Schiffen zu überprüfen und zu zertifizieren[16].Am 01.07.2002 tritt[17] die zweite Stufe in Kraft, die den ISM Code auf alle anderen Schiffe über 500 BRZ Größe in der internationalen Fahrt ausdehnt. Damit unterliegen nun auch in der Ostsee alle Trockenfrachter, Küstenmotorschiffe und sonstige Schiffe (mit Ausnahme der Staats- und Kriegsschiffe) der ISM Qualitätskontrolle, wie sie im Wege der Hafenstaatkontrolle überprüft werden kann. Schiffe, die nach diesem Datum nicht über die vorgeschriebenen Zeugnisse verfügen, müssen mit schwerwiegenden Sanktionen wie z.B. Festhalten im Hafen rechnen[18].Das Sicherheits Management System (SMS) zwingt zu einer Analyse des gesamten Bord- und Landbetriebes des Unternehmens, wobei mit Unternehmen sowohl Reederei, Eigentümer, Bareboat-Charterer oder sonstige Stelle oder Person gemeint ist. Das Sicherheits Management System erstreckt sich auf[19]:die Sicherheits- und Umweltschutzpolitik des Unternehmens,schriftliche Anweisungen und Verfahren der Arbeitssicherheit, Schiffssicherheit und des Umweltschutzes,definierte Verantwortungsebenen und Kommunikationslinien zwischen Schiff und Unternehmen,Verfahren für Unfallberichte,Verfahren für interne Systemkontrollen (audits) und deren Überprüfung durch die Geschäftsleitung,Bestimmung eines Durchführungsbeauftragten (designated person), der die Einführung überwacht, Verbesserungen umsetzt und Bindeglied zwischen Schiff und Geschäftsführung ist.Wesentliche Festlegungen sind in einem Betriebshandbuch schriftlich zu fassen und fort zu schreiben.Die externe Auditierung kann in Deutschland vom Germanischen Lloyd, Bureau Veritas oder Det Norske Veritas durchgeführt werden. Im Ausland sind die dortigen Klassifikationsgesellschaften zugelassen. Die Auditierung erfolgt in Form einer Bewertung der Dokumentation, Mitarbeiterbefragungen und Stichproben. Die eigentlichen Zertifikate erteilt für Schiffe unter Deutscher Flagge die See-Berufsgenossenschaft, Schiffsicherheitsabteilung. Der Reedereibetrieb bzw. das Unternehmen erhalten ein Document of Compliance (DOC) und Schiffe ein Safety Management Certificate (SMC).Die ab 01.07.2002 umzusetzende 2. Stufe des ISM Codes - also die Zertifizierung aller übrigen Seeschiffe insbesondere der Trocken-Frachtschiffe und ihrer Reedereien - bedeutet weiteren Sicherheitsgewinn. Die Umsetzung des ISM Codes auf praktisch alle Handelsschiffe wird einige Zeit in Anspruch nehmen. Das ISM Verfahren verursacht Kosten, bietet aber auf Dauer durch Vermeidung von Schäden und Unfällen über niedrigere Versicherungsprämien und sichere Betriebsabläufe auch ökonomische Anreize. Die Befürworter erwarten eine deutliche Hebung des Umwelt- und Sicherheitsbewusstseins nun auch bei den Schiffen unter vielen sog. Billigflaggen. Kritische Stimmen gehen davon aus, dass 15-25% der Unternehmen am unteren Ende der Skala – also die sog. “Rosteimer” – die Vorteile des ISM Code nicht nutzen werden[20] und über die Hafenstaatkontrollen und “schwarze Listen” vom Markt verdrängt werden müssen. Die Flaggenstaaten haben es in der Hand durch schnelle Zertifizierung ihrer eigenen Schiffe und Reedereien Maßstäbe zu setzen. Gleichzeitig können sie als Hafenstaaten durch Intensivierung der Hafenstaatkontrollen in ihren Häfen die fremdflaggigen Schiffe auf Einhaltung des ISM Codes überprüfen und damit die Sicherheitskultur durchsetzen. Dass der Personalaufwand und die Kosten dadurch steigen, ist unstreitig.In der IMO wird derzeit diskutiert, ob die ISM Prüfungen zukünftig häufiger – z.B. jährlich – und ggf. zusammen mit den gesetzlich ebenfalls vorgeschriebenen Schiffsbesichtigungen der Klassifikationsgesellschaften durchgeführt werden sollten. Dieser Vorschlag, der offenbar aus Kreisen der Klassifikationsgesellschaften kommt, wird von den Reedern abgelehnt. Sie verweisen darauf[21], dass die Klassifikationsgesellschaften das Schiff (technisch) prüfen, während das ISM Verfahren eine Qualitätsprüfung der Geschäftspolitik und des Schiffsmanagements ist.In der Tat dürfte hier ein Problem liegen, da zur Kontrolle des ISM Codes viele Klassifikationsgesellschaften berechtigt sind, die wie z.B. die italienische Gesellschaft RINA als sehr großzügig gelten und auffällig viele Unfallschiffe[22] zu ihren Kunden zählen. Die Qualitätskontrolle der Klassifikationsgesellschaften, also die “Kontrolle der Kontrolleure”, ist deshalb Gegenstand der Klassifikations-Richtlinie der EU, die im Abschnitt über die EU Initiativen dargestellt ist.An diesem Beispiel zeigt sich die Bedeutung eines raschen EU Beitritts möglichst vieler Ostseestaaten, denn auf dem Weg über die EU als Rechtsgemeinschaft wird die Qualität der Schiffssicherheit auf ein einheitliches Niveau gebracht.c Verschärfung der seerechtlichen HaftungDie Erfahrungen der Staaten mit schweren Umweltschäden auf See verbunden mit hohen Aufwendungen für die Beseitigung der Umweltschäden auf See und an Land haben verschiedene Initiativen zur Verschärfung der seerechtlichen Haftung in Gang gesetzt. Auch diese Verhandlungen laufen in der IMO und werden von der EU und deren Mitgliedstaaten unterstützt. Soweit diese Vorschriften demnächst völkerrechtlich verbindlich werden, sind sie durch innerstaatliche Gesetzgebung (i. d. R. durch Ratifikation und Verordnungen/Ausführungsbestimmungen) umzusetzen.Derzeit laufen Vorbereitungen füreine nochmalige Aufstockung des Ölhaftungsfondsein neues Bunkerölhaftungs-Übereinkommen,eine Verschärfung des Athener Übereinkommens für Personenschäden,ein neues Haftungsübereinkommen für Gefahrgut (HNS Übereinkommen),die im Folgenden kurz vorgestellt werden sollen.i Protokoll 1996 zum Haftungsbeschränkungs-Übereinkommen von 1976Vorab ist daran zu erinnern, dass Deutschland kürzlich das Protokoll von 1996 zum Haftungsbeschränkungsübereinkommen von 1976[23] ratifiziert hat[24]. Dieses Übereinkommen beschränkt die Haftung des Reeders auf Höchstbeträge, die nach der BRZ Größe des Schiffes gestaffelt sind. So erhielt Deutschland z.B. von der Versicherung der “PALLAS” lediglich 3.3 Mio. DM auf der Grundlage des Abkommens von 1976, während nach dem Protokoll von 1996 rd. 8,4 Mio. DM fällig gewesen wären. Das Protokoll von 1996 erhöht die Haftungs- und Versicherungsbeträge um durchschnittlich das 2,4-fache. Allerdings sind 10 Ratifikationen/ Beitritte erforderlich, damit die Erhöhung in Kraft tritt. Neben Deutschland haben bisher die Russische Föderation, England, Finnland, Dänemark, Norwegen und Sierrra Leone ratifiziert. Nun ist zu hoffen, dass in schneller Folge weitere EU Staaten beitreten, damit die Schifffahrt sich auf die höheren Versicherungspflichten einstellt. Jedenfalls ist mit der deutschen Ratifikation die Empfehlung Nr. 26 aus dem Bericht der Grobecker-Kommission umgesetzt.Dieser Tatbestand der noch unzureichenden Anzahl von Beitritten zum Protokoll von 1996 des Haftungsbeschränkungs-Übereinkommen von 1976 sollte Anlass sein, alle Ostseestaaten zur unverzüglichen Ratifikation aufzufordern, um für diese Region ein möglichst einheitliches Haftungsregime in der Schifffahrt zu schaffen. Von den Ostseestaaten fehlen noch Dänemark, Schweden, die drei Baltischen Republiken und Polen. Die 5. Internationale Nordsee Schutzkonferenz von Bergen, 20. bis 21.03.2002, hat auf deutschen Wunsch eine entsprechende Aufforderung in ihre Ministerielle Deklaration unter Ziffer 37 aufgenommen.Erst wenn das Protokoll von 1996 in Kraft getreten ist, kann man realistischerweise an weiter angehobene Haftungsgrenzen denken. Das Protokoll sieht hierfür ein vereinfachtes Verfahren vor, indem mit qualifizierter Mehrheit im IMO Rechtsausschuss über Anpassungen der Haftungshöchstbeträge entschieden werden kann. Mit dieser Dynamisierungsmöglichkeit ist ein großer Fortschritt in den langwierigen Bemühungen auf dem Weg zu einer Schließung des Haftungsdilemmas in der Seeschifffahrt gelungen.ii Ölhaftungssystem/ ErgänzungsfondsZum Haftungssystem für Öltanker, das im Hauptgutachten beschrieben wurde[25], gehören ein Ölhaftungsübereinkommen[26] mit Gefährdungshaftung und Versicherungspflicht sowie ein Fonds-Übereinkommen[27] für die Entschädigung derjenigen Schäden, die die Haftungsgrenzen des Ölhaftungsübereinkommens von derzeit 135 Mio. SZR = 197 Mio. € überschreiten. Im Herbst 2000 hatte die IMO bereits die Entschädigungssummen des International Oil Pollution Compensation Fund - IOPC Fund – um 50% von 135 Mio. SZR auf 202,5 Mio. SZR = 295 Mio. € erhöht. Diese Erhöhung tritt zu 01.09.2003 in Kraft und bedeutet eine zeitgemäße Anpassung an die gestiegenen Risiken in der Tankerfahrt.Als Teil des ERIKA II Paketes[28] hatte die EU Kommission einen eigenen Verordnungsentwurf über die Errichtung eines zusätzlichen EU-Entschädigungsfonds vorgelegt, der im Jahre 2001 im Ministerrat und im EP praktisch scheiterte, weil man der Haftungsverschärfung innerhalb des IMO Systems den Vorzug geben wollte. Der Rat der EU Verkehrsminister verständigte sich darauf, die Haftungsverschärfung für Öltanker gemeinsam in der IMO zu verfolgen. Dieser Reformdruck zeigt jetzt erste Erfolge in der IMO.Im Jahre 2003 ist mit einer Diplomatischen Staatenkonferenz zu rechnen, die ein neues Protokoll zum Internationalen Übereinkommen über die Errichtung des Internationalen Fonds für die Entschädigung von Ölverschmutzungsschäden von 1992 verabschieden soll, das den bestehenden Fonds, der von der Ölindustrie gespeist wird, um einen Ergänzungsfonds aufstocken soll. Sein endgültiges Finanzvolumen bleibt den Beratungen der Konferenz vorbehalten.Die ölimportierende Industrie, die erhebliche Kosten auf sich zukommen sieht, möchte die Schifffahrt an dem Ergänzungsfonds beteiligen. Die Schifffahrt ihrerseits hat eine freiwillige Erhöhung der Leistungen der P&I Clubs, also der Haftpflichtversicherungen der Schifffahrt, insbesondere für eine höhere Entschädigung bei Ölverschmutzungen durch kleinere Tanker angeboten. Auch hierzu sind die Beratungen der Diplomatischen Konferenz abzuwarten.iii Bunkerölhaftungs-ÜbereinkommenIm April 2001 hat eine Diplomatische Staatenkonferenz der IMO das neue Übereinkommen über die Haftung von Bunkerölschäden[29] verabschiedet und zur Zeichnung ausgelegt. Es führt eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Schiffseigners, Ausrüsters und Bereederers für Verschmutzungsschäden durch Bunkeröl und für Kosten der Beseitigung solcher Schäden innerhalb der Hoheitsgewässer und der AWZ der Vertragsstaaten ein[30]. Die geltenden Haftungsregeln für andere Personen, z.B. Charterer, auf der Grundlage nationalen Rechts[31] bleiben bestehen. Die Haftung gilt allerdings nur für Schiffe über 1000 BRZ und kann nach dem allgemeinen Haftungsbeschränkungs-Übereinkommen von 1976 durch Errichtung eines separaten Fonds beschränkt werden. Sobald das Protokoll von 1996 zu diesem Haftungsbeschränkungs-Übereinkommen[32] in Kraft tritt, wird sich die Haftungsbeschränkung für Bunkeröl nach dessen höheren Haftungsgrenzen richten.Das Bunkerölhaftungs-Übereinkommen verpflichtet den Eigentümer, Ausrüster bzw. Bereederer, für alle Schiffe mit mehr als 1000 BRZ eine Versicherung mit direktem Anspruch gegen die Versicherung abzuschließen und nachzuweisen. Die Bescheinigung ist an Bord mitzuführen.Das Übereinkommen tritt ein Jahr nachdem 18 Staaten, darunter fünf Staaten mit jeweils nicht weniger als 1.000.000 BRZ Schiffstonnage ratifiziert haben in Kraft, was frühestens in einigen Jahren der Fall sein dürfte.Aus deutscher Sicht schließt dieses Übereinkommen eine wichtige Haftungslücke, die beim PALLAS Unfall deutlich wurde, als über 600 t Treiböl zu entsorgen waren, die von der beschränkten Reederhaftung nur zum Teil übernommen wurden. Moderne große Handelsschiffe können bis zu 8000 t Treiböl an Bord haben - und damit viel mehr als kleine Tanker als Ladung befördern. Eine Haftungslücke bleibt, denn Schiffe unter 1000 BRZ, wie z.B. kleinere Ausflugsschiffe oder Fischereifahrzeuge unterfallen nicht diesem Übereinkommen. Die Empfehlung Nr. 30 aus dem Bericht der Grobecker-Kommission ist damit im Prinzip umgesetzt. Die EU- und die Ostseestaaten sind aufgefordert, das Bunkerölhaftungs-Übereinkommen unverzüglich zu zeichnen und zu ratifizieren. Der EU Ministerrat bereitet die gemeinsame Ratifikation der EU Staaten vor, scheiterte aber bisher am Widerstand Belgiens und Österreichs. Neuerdings erhebt die EU-Kommission grundsätzliche Bedenken, weil es sich um ein sog. „Gemischtes Abkommen“ handelt; das (angeblich) nur von allen EU-Staaten und der Kommission gemeinsam unterzeichnet werden darf.iv Athener-Übereinkommen für Passagiere und GepäckHinsichtlich des Athener-Übereinkommens von 1974 in der Fassung des Protokolls von 1990 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck über See[33] hat der IMO Rechtsausschuss eine Diplomatische Konferenz für Oktober 2002 vorgeschlagen. Auch in dieses Übereinkommen soll eine Pflichtversicherung nach Vorbild des Ölhaftungs-Übereinkommens mit direktem Anspruch des Geschädigten gegen den Versicherer eingeführt werden. Darüber hinaus sollen die Anspruchsgrundlagen der Haftung zugunsten der Passagiere verschärft werden. Für schiffstypische Schäden (Untergang, Kollision, Strandung, Explosion, Feuer und Mängel des Schiffes) ist bis zu einer noch zu bestimmenden Schadenshöhe eine Gefährdungshaftung vorgesehen. Für darüber hinausgehende Personenschäden und andere Personen- und Gepäckschäden soll der Beförderer für vermutetes Verschulden mit der Möglichkeit der Entlastung haften. Die Haftungshöchstsummen für Passagier- und Gepäckschäden sollen in einem noch zu bestimmenden Umfang erhöht werden. Damit sind erheblich steigende Versicherungsprämien, für Personenfähren und für Kreuzfahrtschiffe zu erwarten.Deutschland ist diesem 1987 in Kraft getreten Übereinkommen bisher nicht beigetreten, weil die Haftungshöchstsumme von 46.000 SZR pro Passagier als zu gering erachtet wurde. Deutschland forderte Haftungsbeträge in der Größenordnung von 320.000 DM. Wenn es auf der kommenden Konferenz - wie zu erwarten - eine deutliche Erhöhung der Haftungssummen gibt, wird auch ein deutscher Beitritt möglich. Es ist damit zu rechnen, dass das neue Übereinkommen zumindest in Europa umgehend zur Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften führen wird. Die EU Kommission[34] hat ihrerseits erste Vorschläge gemacht, die eine verschuldensunabhängige Haftung bis zu 250.000 € pro Passagier mit Versicherungspflicht und Direktanspruch gegen die Versicherung vorsehen. Bei Verschulden des Versicherers soll die Haftung unbeschränkt sein.Aus dem Kreise der Ostseestaaten sind derzeit nur Polen und Russland Vertragspartei.v HNS-ÜbereinkommenDas 1996 in der IMO beschlossene HNS-Übereinkommen[35] über Haftung und Entschädigung für Schäden im Zusammenhang mit der Beförderung von gefährlichen und schädlichen Stoffen auf See soll das bestehende Abkommen über die Haftung für Ölunfallschäden (Tankerhaftung) ergänzen, indem auch für andere Gefahrgutschiffe als Tanker ein Entschädigungsfonds eingerichtet wird, der von den Empfängern – also den Importeuren - der Gefahrgutladungen zu finanzieren ist. Die Entschädigungsleistung soll auf 250 Mio. SZR pro Schadensfall begrenzt werden. Hier ergibt sich für die EU Staaten ein praktisches Problem, denn es muss aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit ein einheitliches administratives Melde- und Erfassungssystem für die Gefahrgutladungen und zur Erhebung der Beiträge an den HNS Fonds geschaffen werden. Die Kosten des Systems könnten sich so auf den Endverbraucher auswirken.Bisher haben nur Russland und Irland dieses Übereinkommen ratifiziert. Der EU Verkehrsministerrat beschäftigte sich zum wiederholten Male am 06.07.2001 mit der Dringlichkeit einer konzertierten Ratifikation durch die EU und deren Mitgliedstaaten. Das Vereinigte Königreich regte an, diese sollten sich ein Zieldatum für die Ratifikation, beispielsweise den Juni 2004, setzen. Das Problem bleibt vorläufig offen. Aber der Rat sprach sich für die Erarbeitung eines Zeitplanes zur schnellen Ratifikation aus. Diese Aufgabe wurde an den AStV (Ausschuss der Ständigen Vertreter, d.h. die ständige Arbeitsgruppe der EU Botschafter in Brüssel) delegiert. Mit Datum vom 22.11.2001 schlug das Ratssekretariat eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten vor, das HNS-Übereinkommen zu ratifizieren[36].Somit hat die Empfehlung Nr. 28 aus dem Bericht der Grobecker-Kommission noch nicht zu dem geforderten Erfolg geführt, aber die Bemühungen laufen in der EU in erfolgversprechenden Bahnen.d AIS und VDR TechnikAb 01.07.2002 greift die Pflicht des SOLAS-Übereinkommens[37], neue Tanker, Passagier- und Frachtschiffe mit dem Automatischen Identifizierungssystem (AIS) sowie mit dem Schiffsdatenschreiber (Voyage Data Recorder VDR), besser bekannt als “black box”, auszurüsten. Nach dem (noch) geltenden Zeitplan müssen schrittweise alle Seeschiffe über 300 BRZ bis 2008 mit AIS ausgerüstet werden. In der IMO laufen Verhandlungen, diesen Termin auf 2004[38] vorzuziehen. Eine verbindliche Aussage zu den endgültigen Terminen ist bis Ende 2002 zu erwarten. Die ersten Bestellungen für AIS Geräte gingen an die Leica Geosystems Marine GPS mit Sitz in Kalifornien und in Kopenhagen[39]. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH), Hamburg/ Rostock erteilt die technischen Zulassungen. Die Kosten pro AIS Transponder werden auf 10.000 € geschätzt. Deutlich preiswertere Geräte (und damit ein zusätzlicher Markt!!) sind für die Sportschifffahrt zu erwarten, für deren Zwecke Geräte in der Preisklasse von 2.000 € zu erwarten sind.Hinsichtlich der VDR Geräte haben der schwedische Hersteller Consilium Navigation AB und der britische Hersteller Broadgate die Prüfverfahren für das VDR-Gerät beim deutschen BSH durchlaufen[40] und dürfen eingebaut werden. Es handelt sich um ca. 12 Kg schwere Geräte, die z.B. auf dem Peildeck angebaut werden und von Tauchern nach einem Unfall geborgen werden können, um Aufschluss über die letzten zum Unfall führenden Schiffsmanöver zu geben. Der deutsche Hersteller Avecs in Fichtenwalde hat ein integriertes AIS/VDR Gerät entwickelt, das ebenfalls vom BSH zertifiziert wurde[41].Rechtzeitig zur ab 01.07.2002 beginnenden Ausrüstungspflicht der ersten Schiffe mit AIS und VDR beginnt der Aufbau der Landinfrastruktur in Deutschland. Der BMVBW wird die Verkehrszentralen an den deutschen Küsten – in der Ostsee die Verkehrszentrale Rostock – mit einem Aufwand von insgesamt 12,5 Mio. € mit Empfangsgeräten ausrüsten[42].Über die Einführung der AIS Technik in der Ostsee, d.h. das Thema IV der Sonderkonferenz der Ostseeverkehrsminister in Kopenhagen am 10.09.2001 informiert dieses Gutachten an anderer Stelle[43].e AFS-ÜbereinkommenInternationales Übereinkommen über die Kontrolle von schädlichen Anti-Fouling Systemen von Schiffen (AFS)Nach 13-jährigen Vorarbeiten, die von vielen Umweltorganisationen gefordert und unterstützt wurden, ist am Ende der Diplomatischen Konferenz vom 01. – 05.10.2001 in London das neue weltweite Übereinkommen zum Verbot von giftigen Schiffsanstrichen, die “International Convention on the Control of Harmful Anti-Fouling Systems on Ships, 2001”[44] von 68 der anwesenden 75 Staaten[45] verabschiedet worden.Nachdem schon seit längerer Zeit giftige Unterwasseranstriche in Deutschland in die Sportschifffahrt verboten sind[46], hat sich nun auch in der internationalen Berufsschifffahrt die Erkenntnis durchgesetzt, dass die üblichen organozinnhaltigen (Tributylzinn TBT) Schiffsfarben zu schweren Schädigungen in der marinen Umwelt[47] führen.Nach dem neuen, 21 Artikel, 4 Annexe und 2 Appendixe umfassenden Übereinkommen dürfen TBT-haltige Anstriche ab 01.01.2003 nicht mehr neu aufgebracht werden. Ab 01.01.2008 sind sie gänzlich verboten, d.h. sie müssen auf bestehenden Schiffen entfernt oder durch einen “sealer” versiegelt werden. Geeignete TBT-freie Schiffsanstriche mit einer Wirksamkeit bis zu 5 Jahren stehen seit einiger Zeit zur Verfügung, sind aber teurer als herkömmliche Anstriche.Gemäß Art. 18 tritt das Übereinkommen 12 Monate nach der 25. Ratifikation/Beitritt bzw. Zeichnung in Kraft, vorausgesetzt, dass diese Staaten zusammen mindestens 25% der Weltschifffahrtstonnage repräsentieren. Deutschland und die EU-Staaten, die zusammen über 20% der Welthandelstonnage (mit den Beitrittsstaaten sogar 30%) repräsentieren, bemühen sich um eine zügige Ratifikation. Trotzdem sind Hoffnungen auf ein internationales Inkrafttreten schon in 2003 verfrüht. Gleichwohl strebt die EU ein vorzeitiges Verwendungsverbot bereits ab 01.01.2003 an. Sie ist in der Pflicht, schnellstmöglich eine Verordnung zur einheitlichen Umsetzung in den EU-Staaten vorzulegen und hat dies im Juli 2002 angekündigt[48]. Dies ist Voraussetzung für eine zügige Umsetzung in deutsches Recht noch in 2002.Die im Übereinkommen festgelegten Termine beginnen mit dem Verbot zum 01.01.2003, auf das sich die Wirtschaft auf jeden Fall einstellen sollte. Mit der am Ende der Konferenz verabschiedeten Resolution 1 und einer Protokollerklärung des Exekutivsekretärs[49] werden die Staaten und die Industrie aufgerufen, die Verpflichtungen ab 01.01.2003 soweit wie möglich zu beachten, auch wenn das Inkrafttreten bis dahin nicht erreicht wird. In der rechtlich interessanten Protokollerklärung wird klargestellt, dass der Termin für das Verbot ab 01.01.2003 als rechtlich verbindliche Verpflichtung nicht einzuhalten ist, falls die Konvention bis dahin noch nicht in Kraft getreten sein sollte (womit zu rechnen ist). Aber es ist den Staaten freigestellt, durch eigene Gesetzgebung rechtzeitig zumindest für Schiffe unter eigener Flagge den Verbotstermin einzuhalten. Gegenüber fremden Schiffen dürfen die Staaten jedoch die Bedingungen des Übereinkommens nicht durchsetzen, solange dieses nicht in Kraft ist. Von einer rückwirkenden Kraft der Termine kann also keine Rede sein.Gleichwohl stellt sich die Praxis auf die Neuregelungen ein. Wichtige Vertreter der Farbindustrie haben bekannt gegeben, ab Anfang 2003 keine TBT-haltigen Unterwasseranstriche mehr zu vertreiben. Ebenso haben Behördenfahrzeuge, die Deutsche Marine[50] und einige bedeutende Reedereien, z.B. in der Seetouristik, schon seit einiger Zeit auf umweltfreundliche Anstriche umgestellt.Im Einzelnen enthält das Übereinkommen folgende operationelle Regelungen:Nach Art. 3 gelten die Vorschriften für alle Schiffe und Plattformen, die unter der Flagge eines Vertragsstaates oder – ggf. auch unter einer fremden Flagge – aber unter der Zuständigkeit eines Vertragsstaates fahren. Außerdem sind alle sonstigen Schiffe erfasst, die einen Hafen, eine Werft oder einen Offshore-Terminal eines Vertragsstaates anlaufen. Mit dieser Regelung werden alle fremden Schiffe, die die Häfen eines Vertragsstaates anlaufen, zur Einhaltung dieses Übereinkommens gezwungen, selbst wenn deren Flaggenstaaten diesem Übereinkommen nicht beigetreten sind, denn diese Schiffe dürfen gem. Art. 3 (3) nicht gegenüber den Schiffen der Vertragsstaaten günstiger behandelt werden.Art. 4 verbietet die Anwendung, Erneuerung, Installation oder den Gebrauch der in Annex 1 genannten organozinnhaltigen Anstriche, während Art. 5 die umweltfreundliche Entsorgung dieser Stoffreste im Gebiet der Vertragsstaaten fordert. Das Verbot neuer, d.h. anderer als organozinnhaltiger giftiger Anstriche kann gem. Art. 6 in einem besonderen Verfahren angenommen werden. Das Übereinkommen ist also auf inhaltliche Weiterentwicklung der Verbotsstoffe angelegt.Schiffe über 400 BRZ, auf die das Übereinkommen Anwendung findet[51], sind nach Art. 10 und Annex 4 mit einem gültigen Zertifikat über den zulässigen Schiffsanstrich auszustatten und dürfen in allen Vertragsstaaten durch bestellte Besichtiger kontrolliert werden. Diese Inspektionen sind in Art. 11 grundsätzlich auf die Kontrolle des Zertifikats beschränkt, jedoch dürfen auch einfache Proben genommen werden, die die Außenhaut des Schiffes nicht beeinträchtigen. Erweiterte Inspektionen sind zulässig, wenn klare Gründe (“clear grounds”) für eine Verletzung des Übereinkommens sprechen. Verstöße berechtigen dazu, das Schiff zu verwarnen, festzuhalten, auszuweisen oder von Häfen dauerhaft auszuschließen, falls das Schiff die Bedingungen nicht erfüllt. Außerdem sind alle Verstöße dem Flaggenstaat zu melden, der seinerseits nach Art. 12 dazu verpflichtet ist, Verstöße seiner Schiffe zu verfolgen und zu ahnden. Unberechtigtes Festhalten führt gem. Art. 12 zu Schadensersatzansprüchen.In vier Resolutionen[52], die empfehlenden Charakter haben, spricht die Konferenz vom Oktober 2001 die Schritte zur Umsetzung des Übereinkommens an. Resolution 1 fordert die Staaten und die Industrie auf, die Termine zu beachten, den Beitritt zu beschleunigen und die Anstriche umzustellen. Resolution 2 mahnt die Erarbeitung von Leitlinien zur Umsetzung an, während Resolution 3 die Staaten auffordert, Zulassungsbedingungen und Register sowie harmonisierte Testmethoden zu schaffen. Die vierte Resolution fordert Kooperation bei der Entsorgung von Schadstoffen.Damit ist angerissen, was die EU, die Vertragsstaaten und die Industrie an praktischen und administrativen Vorbereitungen treffen müssen. Es erscheint in hohem Grade fraglich, ob die diversen Leitlinien bis zum 01.01.2003 fertig gestellt und eingeführt werden können. In jedem Falle ist es wichtig, dass rechtzeitig Inspektoren bestellt und geschult werden, die tunlichst bei der ohnehin bestehenden Hafenstaatkontrolle (und nicht in zusätzlichen Institutionen) anzusiedeln sind. Auch müssen Sanktionsvorschriften für Verstöße (Bußgelder?) eingeführt werden. Es ist erforderlich, dass die EU eine einheitliche und wettbewerbsneutrale Umsetzung für ihre Mitgliedstaaten vorbereitet. Schließlich entsteht ein Markt für neue Produkte bei den Schiffsfarben und für die Überprüfung der korrekten Anstriche.f Ballastwasser ManagementDer IMO Umwelt-Ausschuss (MEPC) arbeitet an einem Entwurf zum Ballastwasser Management, nachdem seit 1997 die IMO Resolution A.868(20) (unverbindliche) Leitlinien für Kontrolle und Management von Ballastwasser eingeführt hat. Das Problem des Ballastwassers liegt darin, dass die Schiffe bei Leerfahrten zur eigenen Stabilität Ballastwasser aufnehmen und häufig vor Ladungsaufnahme im weit entfernten Zielhafen auspumpen. Dadurch wird Meerwasser von Kontinent zu Kontinent transportiert. Ökologisch nicht angepasste Arten gelangen im Wege der “Bioinvasion”[53] in andere Seegebiete und stören dort das ökologische Gleichgewicht. Technische Möglichkeiten für Gegenmaßnahmen reichen von bioziden Innenanstrichen der Tanks über Chemiekalieneinsatz (Biozide) bis zum Fluten der Tanks mit Stickstoff, der alles Leben im Inneren der Tanks abtötet[54]. Filter, Bestrahlung und Tankwäsche werden ebenfalls diskutiert. Die Einführung dieser oder ähnlicher Maßnahmen bedeutet für die rund 33.000 Seeschiffe dieser Kategorien bauliche Veränderungen und Investitionen in erheblicher Höhe. Die als vorläufige Ersatzmaßnahme praktizierte Methode, das Ballastwasser mitten auf dem Ozean auszutauschen (sog. mid ocean exchange), löst die Probleme nicht und verlangt ebenfalls nach einer Regelung.Auf der Grundlage eines Entwurfes für eine “Draft International Convention for the Control and Management of Ships ́ Ballast Water and Sediments”[55] wird eine Diplomatische Konferenz für 2003 erwartet. Der aktuelle Konventionsentwurf schreibt Auffanganlagen in den Häfen, Ballastwasser Management Pläne für jedes Schiff, Überprüfung und Zertifizierung aller Schiffe über 400 BRZ, Inspektionen in fremden Häfen sowie Ballastwasserbehandlungssysteme mit 95-100% Abtötungswirkung vor, wobei offenbar noch keine klaren Vorstellungen über die Art und Wirkungsweise bestehen. Auch der Austausch des Ballastwassers auf See soll unter bestimmten Bedingungen zulässig bleiben. Für besonders gefährdete Seegebiete werden Sonderstandards diskutiert, deren rechtliche Vereinbarkeit mit dem Internationalen Seerecht zweifelhaft ist.Zur Vorbereitung gab es im März 2001 einen “ International Ballast Water Treatment Workshop”[56] und im November 2001 einen Workshop bei der World Maritime University in Malmö, auf dem sechs “Pilotländer” ihre rechtlichen Überlegungen zur Regelung dieses Problems vorstellten[57]. Weiterhin gibt es eine IMO Korrespondenzgruppe, die Ballastwasser-Behandlungsstandards erarbeiten soll[58]. Für den Ostseeraum fand vom 22. bis 24.10.2001 in Tallinn ein “Baltic Regional Workshop on Ballast Water Treatment” statt, der die regionale Zusammenarbeit und das Problembewusstsein herstellen sollte[59]. Er endete mit einer Resolution dahingehend, dass im Rahmen der HELCOM Zusammenarbeit ein regionales Konzept für die Ostseestaaten zu entwickeln ist. Zu ähnlichen Ergebnissen kam der Nordic Ballast Water Summit vom 26.-29.01.2002 in Hövik, Norwegen[60].Im Vorfeld der angekündigten Diplomatischen Konferenz lässt sich somit sagen, dass es erhebliche rechtlich-administrative Probleme gibt, die sich wie folgt skizzieren lassen[61]:10. es gibt unterschiedliche technische Lösungen, und völlig neue Technologien sind zukünftig zu erwarten, wobei es schwer fällt, konkrete technische schiffbauliche oder betriebliche Bedingungen zu definieren,11. ein zusätzliches Melde- und Dialogsystem zwischen Schiff und Hafen wird erforderlich,12. in den Häfen sind umfangreiche Auffanganlagen und Verfahren zur endgültigen Behandlung für große Wassermengen einzurichten,13. die Verantwortlichkeiten des Flaggenstaates und des Hafenstaates hinsichtlich der Kontrolle sind zu definieren und personell umzusetzen (Hafenstaatkontrolle?),14. Staaten mit einem föderativen Aufbau haben es bei der administrativen Umsetzung schwerer als zentralistische Staaten: in Deutschland ein Bund/Länder Problem,15. privatisierte Häfen und Ölterminals im Eigentum von privaten Firmen bedeuten eine weitere administrative Schwierigkeit,16. in regionalen Meeren wie z.B. der Ostsee ist eine einheitliche regionale Vorgehensweise sowohl aus ökologischen als auch aus wettbewerblichen Gründen dringend erforderlich.Wegen der vielen ungeklärten technischen Probleme ist nicht mit einem schnellen Inkrafttreten zu rechnen. Die 48. MEPC Sitzung im Oktober 2002 wird die Textentwürfe weiter ausarbeiten. Von regionalen Sonderregeln für bestimmte Seegebiete ist abzuraten, weil Schifffahrt und Hafenwirtschaft auf globale Märkte angewiesen sind. Ähnlich wie bei dem oben beschriebenen AFS-Übereinkommen über schädliche Schiffsanstriche und für die AIS Technik ist auch für das Ballastwassermanagement ein Markt für Geräte und Verfahren an Bord der Schiffe aber auch für die technische Überprüfung zu erwarten, auf den sich die maritime Industrie in den norddeutschen Ländern vorbereiten sollte.g Wrackbeseitigungs-Übereinkommen, Wreck Removal Convention (WRC)Die seit längerem im IMO Rechtsausschuss (Legal Committee) andauernde Diskussion über ein Internationales Wrackbeseitigungs-Übereinkommen “Wreck Removal Convention WRC” wird voraussichtlich nach mehrfacher, von der HELCOM bedauerter[62] Vertagung erst in den Jahren 2004/5 in einer Diplomatischen Konferenz beraten und ggf. angenommen werden.Auch von diesem zukünftigen Übereinkommen sollte eine “pädagogische” Wirkung ausgehen, die die Reeder daran hindert, das Eigentum und damit die Haftung für verunglückte Schiffe aufzugeben. Zumindest sollte es eine Versicherungspflicht zur Abdeckung der Bergungs- bzw. Beseitigungskosten des Wracks geben.h PSSA-RichtliniePSSA Gebiete (Particularly Sensitive Sea Areas) sind küstennahe Meeresgebiete, die aufgrund ihrer ökologischen, ökonomischen, kulturellen oder wissenschaftlichen Bedeutung und Verwundbarkeit durch schädliche Auswirkungen des Schiffsverkehrs eines besonderen Schutzes der Schifffahrtsorganisation IMO bedürfen[63]. Es handelt sich also nicht um eine Art Naturschutzgebiet, sondern um Seegebiete, die vor den Gefahren der Schifffahrt zu schützen sind. Seit 1991 gibt es IMO Leitlinien[64] für die Beantragung und Zulassung von PSSA Gebieten, von deren Möglichkeit bisher nur zweimal Gebrauch[65] gemacht wurde.Wegen des zunehmenden Interesses der Staaten an PSSA Gebieten und nach längeren Vorbereitungen hat die IMO Versammlung am 29.11.2001 mit der Resolution A.927(22) neue “Guidelines for the Designation of Special Areas under MARPOL 73/78 and Guidelines for the Identification and Designation of Particularly Sensitive Sea Areas” [66] angenommen, die ab Dezember 2001 die bisherigen guidelines von 1991 ersetzen. Im Vorgriff auf diese Neuregelung nahm das MEPC schon im November 2001 “im Prinzip” neue PSSA Gebiete für die Florida Keys und Malpelo Island an[67]. Die endgültige Bestätigung dieser Gebiete erfolgte in der 47. MEPC Sitzung im März 2002[68]. Die neuen PSSA Gebiete werden nach einheitlichen und verbindlichen Symbolen in Seekarten eingetragen.Weitere PSSA Gebiete sind für das Trilaterale Wattenmeer der Nordsee und für Teile der Ostsee vorgeschlagen worden und werden derzeit von den jeweils dafür zuständigen Gremien geprüft und ggf. zu einem Antrag an die IMO verdichtet.i PSSA WattenmeerDie 9. Ministerkonferenz (Umweltminister) der Trilateralen Wattenmeer Konferenz hat am 31.10.2001 in Esbjerg u. a. unter Ziffer 65 und 66 beschlossen:“To submit a trilateral application to the IMO for the designation of the Wadden Sea as a PSSA, as defined in the map in Annex 4, exclusively on the basis of existing measures in the field of shipping safety, access to harbours and the protection of the marine environment.”Wie aus der entsprechenden Karte 1 (vgl. Anlagen) ersichtlich ist, handelt es sich um die schon heute geschützten Teile der Wattenmeere vor den Küsten der Niederlande, Deutschlands und Dänemarks, also um den Gebietsbestand der Naturschutzgebiete und Nationalparke, die sämtlich innerhalb der 12 Sm Küstenmeergrenze liegen. Das Antragsgebiet liegt zu 60% in deutschen, zu 30% in niederländischen und zu 10% in dänischen Hoheitsgewässern. Dieses Wattenmeergebiet hat eine Größe von rund 9.500 km2. In Deutschland und Dänemark sind die Flussmündungen bzw. die Zufahrten zu den größeren Häfen aus den Nationalparken ausgenommen und damit von dem IMO Antrag nicht erfasst.Bemerkenswert an dem Ministerbeschluss ist die Aussage, dass das zukünftige PSSA Wattenmeer keine neuen Schutzmaßnahmen gegenüber den Gefahren der Schifffahrt ausweisen soll, weil es bereits ausreichende Schutzmaßnahmen gibt. Nur unter dieser Einschränkung waren die Verkehrsminister der drei Staaten zur politischen Zustimmung bereit, weil sie andernfalls Einschränkungen bei den seewärtigen Zufahrten der wichtigen Häfen der Nordsee befürchteten[69].Zur Konkretisierung eines PSSA Antrages für das Wattenmeer arbeitet seit Januar 2002 eine Gruppe von Schifffahrts- und Umweltexperten der drei beteiligten Staaten. Sie haben die Aufgabe, nach dem Vorbild der jüngsten US Anträge und der neuen IMO guidelines sowie der dazu ergangenen Verwaltungshinweise[70] den Antrag zu formulieren und zu begründen. Folgende Struktur der Anträge ist einzuhalten:summary of the proposal,description of the area (geografisch, kartenmäßig),significance of the area (ökologisch, sozio-ökonomisch, wissenschaftlich),vulnerability to damage by international shipping activities (Analyse der Schifffahrtsrisiken), Wegeführung, Meldepflichten, Lotsenannahme, Einleitungsverbote,associated protective measures (bestehende und geforderte Maßnahmen wie z.B. Betriebsbeschränkungen, verbotene Tätigkeiten, soweit diese Maßnahmen in die Zuständigkeit der IMO fallen oder nach Art. 211 (6) Seerechtsübereinkommen zulässig sind),implementation (Bekanntgabe in Karten, Überwachung und Durchsetzung).Der endgültige trilaterale Antrag zur Ausweisung des Wattenmeeres als PSSA einschließlich einer Liste der schon heute geltenden Maßnahmen und einer Karte liegt seit Juni 2002 vor[71]. Das niederländische Verkehrsministerium hat den Antrag in der 47. MEPC Sitzung vom 04. bis 08.03.2002 in London angekündigt, da die Niederlande derzeit in der trilateralen Wattenmeerkonferenz für drei Jahre den Vorsitz führen. Der Antrag soll in der 48. Sitzung im Oktober 2002 vorgelegt werden.ii PSSA Gebiete in der OstseeDie Sonderkonferenz der Verkehrsminister der Ostseestaaten hatte am 10.09.2001 in Kopenhagen u. a. beschlossen, die Vor- und Nachteile einer Ausweisung von Teilen der Ostsee als PSSA zu prüfen. Dieser Prüfauftrag findet sich als Punkt VIII der Kopenhagener Erklärung[72]. Die entsprechenden Arbeiten einer Bestandsaufnahme der Sicherheitsmaßnahmen und Ermittlung eventueller Defizite haben begonnen. Die Darstellung dieser Arbeiten findet sich in diesem Gutachten im Abschnitt 3.1 “Ergebnisse der Sonderkonferenz der Verkehrsminister der Ostseestaaten vom 10.09.2001 und deren Umsetzung”.i Sonstige IMO Initiativeni Hafensicherheit - Port Security und TerrorismusbekämpfungNach den New Yorker Ereignissen des 11. September 2001 und dem beginnenden internationalen Kampf gegen den Terrorismus soll neben dem Luftverkehr auch der Seeverkehr besser abgesichert werden[73]. Naturgemäß setzen derartige Überlegungen im Hafen an, weil dort Schiffe, Passagiere und Ladung am stärksten gefährdet erscheinen, wenn man einmal von der (ebenfalls in manchen Seegebieten notorischen) Piratengefahr absieht.Unter dem Stichwort port security hat die IMO am 20.11.2001 die Resolution IMO A.924 (22) zur Überprüfung von Maßnahmen zur Verhinderung von Terrorismushandlungen gegen Schiffe, Besatzungen und Passagiere verabschiedet. Wichtige Stichworte sind:1. beschleunigte Einführung des AIS-Systems, möglicherweise auch mit weitreichendem AIS (long range AIS),2. Schiffssicherheitspläne, die über SOLAS Kapitel XI oder den ISM-Code verbindlich zu machen sind,3. Hafensicherheitspläne/Hafensicherheitsmanagement,4. Sicherheitsüberprüfung von Seeleuten,5. Vernetzung der Nachrichtendienste und Meldesysteme,6. Zugangskontrollen für Personen und Waren,7. Inhaltskontrolle von Containern und Ladung,8. Sicherheitszonen auf dem Wasser,9. Nutzung von Satelliten.Die IMO wird im vom 09. bis 12.12.2002 eine internationale diplomatische Konferenz über maritime Sicherheit abhalten mit dem Ziel, das SOLAS-Übereinkommen mit entsprechenden verpflichtenden Regelungen zu ergänzen[74]. Angestrebt wird eine Ergänzung des SOLAS-Übereinkommens in den Kapiteln V und XI sowie die Verabschiedung eines neuen Codes zur Hafensicherheit ergänzt durch “guidelines” mit Empfehlungscharakter. In spätestens vier Jahren (2006) soll das neue Sicherheitssystem in Kraft sein, während zugleich eine vorzeitige Inkraftsetzung schon bis Jahresende 2004 diskutiert wird.Auslöser dieser Beratungen sind die USA, deren Gesetzgebungsorgane und deren Coast Guard ein umfassendes Konzept erarbeitet haben. Die USA fordern u. a. die beschleunigte Einführung des AIS-Systems, eine bessere Überwachung der Schifffahrtswege, zwingend vorgeschriebene Sicherheitspläne für Schiffe, zwingende Sicherheitspläne für die Häfen, Einsetzung von Sicherheitsoffizieren, Zuverlässigkeitsprüfungen für Seeleute, stärkere Personenkontrollen im Hafenzugangsbereich und Risikoanalysen für alle Häfen. Insbesondere soll die Herkunft von Containern und ihrer Ladung leichter erkennbar gemacht werden („operation safe commerce“). Im Entwurf eines “Port and Maritime Security Act” will die USA die Sicherheitsüberlegungen im eigenen Land regeln. Außerdem gibt es in den USA Pläne, ausländische Häfen mit unzureichender Sicherheit auf eine “schwarze Liste” zu setzen und Schiffe, die aus diesen Häfen in die USA einreisen, einer besonderen Kontrolle zu unterwerfen, es sei denn, es wird eine Inspektion durch US-Dienste im fremden Hafen zugelassen[75]. Der Grundgedanke ist, dass die Terroristengefahr und Massenvernichtungswaffen nicht auf dem Seeweg “importiert” werden dürfen. Seit kurzem gibt es erste Vereinbarungen zwischen den jeweiligen Zolldiensten über die Stationierung von US-Zöllnern in Singapur, Kanada, Russland, Frankreich (Le Havre), Belgien (Antwerpen) und Niederlande (Rotterdam)[76]. Für Hamburg und Bremerhaven werden Vereinbarungen vorbereitet. Die Aufgaben der US Zöllner beschränken sich auf Beratung und Informationsaustausch.In den USA werden bereits heute erste Maßnahmen praktiziert, darunter ein Film- und Fotoverbot in Häfen, Finanzhilfen für die Häfen (Personalkosten), bewaffnete “sea marshalls” auf besonders gefährdeten Schiffen, 96 Stunden Anmeldepflicht für einlaufende Schiffe und Bewachung von Kreuzfahrtschiffen in den Häfen seeseitig und landseitig.Die Vorschläge der USA, die den Beigeschmack eines nationalen Alleingangs haben, erzeugten zunächst Unruhe, zumal auch in Pressestimmen US-Kontrollrechte gegenüber fremden (europäischen Häfen) verlangt wurden. Zwischenzeitlich dürfte klarer geworden sein, dass die USA einen dreifachen Ansatz verfolgen:Einbringung nationaler Gesetze zur Hafensicherheit (und gleichzeitig)eine vertragliche Lösung innerhalb der IMOVereinbarungen mit den wichtigsten Containerhäfen der Welt.Auch besteht offiziell keine Absicht, nur noch zehn europäische Häfen als Abgangshäfen für Ladung in die USA zuzulassen. Stattdessen sollen internationale Sicherheitskriterien für Hochrisiko-Container mit einem pre screen-Verfahren (d.h. keine Kontrolle aller Container) erarbeitet werden[77]. Weiterhin ist ein Daten-Netzwerk zwischen den Hafengesellschaften zur Sicherheitskontrolle der Container im Gespräch.Die intersessionale Arbeitsgruppe für Schiffssicherheit der IMO[78] tagte vom 11. bis 15.02.2002 in London, um eine Revision der IMO-Regelungen zur maritimen Sicherheit zu beraten. Die Arbeitsgruppe kam zu ersten Empfehlungen, die in der 75. MEPC-Sitzung im Mai 2002 weiter beraten wurden und im Dezember 2002 - nach Vorbereitung durch eine weitere intersessionale Arbeitsgruppe vom 09.-13.09.2002 - der diplomatischen Konferenz zur Entscheidung vorgelegt werden sollen. Ab April 2002 begann eine außerordentlich breite, alle internationalen Schifffahrts- und Hafenorganisationen und viele Schifffahrtsnationen einbindende Diskussion zur Ausgestaltung der neuen Sicherheitscodes[79]. Angestrebt werden verbindliche Beschlüsse zur Änderung des SOLAS-Übereinkommens, insbesondere der Kapitel V und XI[80] und der Abschluss eines neuen „International Ship and Port Facility Security Code“ (ISPS Code) mit einem verpflichtenden Teil (A)[81] und einem empfehlenden Teil (B).Die neuen Regelungsansätze gehen - soweit bisher erkennbar - in folgende Richtungen:10. AIS-System. Verbesserung der Schiff-Land-Schnittstelle durch Vorziehen der Ausrüstungspflicht mit AIS-Transpondern für Schiffe bis 50.000 BRZ auf den 01.07. oder 31.12.2004, bzw. für kleinere Schiffe bis 01.07.2006. Bisher war die Ausrüstungspflicht gestaffelt nach Größenklassen bis zum 01.07.2008 ausgedehnt. Die Reichweite der AIS Geräte soll räumlich erweitert werden und ein Verbot des Abschaltens ist einzufügen. Hierzu sind Änderungen des SOLAS-Übereinkommens in Kapitel V erforderlich.11. Risikoanalysen - Vulnerability Assesment. Schiffe, mobile Plattformen sowie Häfen müssen eine Schwachstellen- und Risikoanalyse (Gefährdungsanalyse) mit Sicherheitsplänen ausarbeiten. Für Fähr- und Passagierterminals bzw. für einzelne Hafenanlagen (facilities) sind Sonderregeln vorgesehen.12. Sicherheitsbeauftragte - Company Security Officers, Ship Security Officers –also spezielle Sicherheitsbeauftragte ähnlich den bisher schon üblichen Gefahrgutbeauftragten sind mit einem konkreten Aufgabenspektrum einzusetzen und zu schulen; auch das sonstige Personal muss für Sicherheitsaufgaben trainiert werden.13. Schiffssicherheitspläne - Ship and Mobile Offshore Drilling Unit Security wird in Form von Sicherheitsplänen mit Schutzbereichen, Beleuchtung, Inspektionspflichten, Alarmanlagen und entsprechender Ausbildung für alle Schiffe und für mobile Offshore-Öleinrichtungen vorgeschrieben einschließlich Fortschreibung und Genehmigung durch die zuständige Stelle.14. Hafensicherheitspläne. Port Facility Security schreibt für alle Häfen Sicherheitspläne vor mit u. a. Schutzbereichen, Zäunen und Schranken, Überprüfung des Personals, Zugangskontrollen, regelmäßiger Fortschreibung und Überprüfung, Genehmigung durch die zuständige Stelle.15. Zugangskontrolle und Identitätsnachweise für Seeleute. Schiffsbesatzungen, Besucher, Passagiere, Zulieferer und deren Gepäck und Fahrzeuge sind (im Rahmen der Sicherheitspläne) einer verschärften Kontrolle zu unterwerfen, Seeleute sind durch besondere Identitätskontrollen zu überprüfen, die die ILO vorbereiten soll.16. Berichterstattung/ Informationsaustausch. Reports of Unlawful Acts. Alle Unregelmäßigkeiten müssen gemeldet und zentral ausgewertet werden.Eine derartige Sicherheitskonzeption für die Häfen (und Schiffe) erfordert eine enge und permanente Zusammenarbeit u. a. zwischen Hafenbehörden, allen Hafennutzern, Küstenwache, Polizei, Zoll, Ausländerbehörden, Feuerwehr, Krankenhäuser, Umweltbehörden in Gestalt eines “Hafensicherheitsausschusses” für jeden internationalen Hafen. Aus der Hafenwirtschaft kommt die berechtigte Anregung, zwischen umfassenden Hafensicherheitsplänen und Plänen für einzelne Terminals/Anlagen zu unterscheiden, da die Risikosituation durchaus unterschiedlich sein kann und große Hafenareale sowieso nicht absperrbar sind. In vielen Häfen gibt es auch heute schon für sensible Bereiche Sicherheitsvorkehrungen, die ggf. zu optimieren sind.Die gewünschte Inspektion von Containern bringt enorme praktische Probleme mit sich. Wollte man alle Container kontrollieren, so müssten die Kontrollen am Ort der Verpackung beim Absender, auf dem Landweg und im Hafen, mithin auf der gesamten Transportkette greifen. Der Arbeitsaufwand und die damit verbundenen Kosten würden das Prinzip des freien Handels empfindlich stören. Somit bleiben wohl nur gezielte Containerkontrollen, Stichproben u. ä. möglich. Allerdings können die Begleitpapiere für Container, elektronische Siegel an den Containern und X-Ray (Röntgen) Geräte interessante Lösungen des Problems bieten. Die deutsche Verkehrswirtschaft beginnt damit die praktischen Probleme des „gläsernen Verladers“ zu diskutieren[82].Auch die EU-Kommission ist inzwischen in Fragen der Terrorismusbekämpfung für die Schifffahrt aktiv geworden. Für den Herbst 2002 hat sie eine eigene “Mitteilung” angekündigt. Die spanische Präsidentschaft, die im 1. Halbjahr 2002 den EU-Vorsitz führte, hat zum Kampf gegen den Terrorismus aufgerufen und verschiedene Ansatzpunkte definiert, die in der Ratsarbeitsgruppe “Verkehr” vertieft werden[83]. Die EU-Kommission klärt zusammen mit der Europäischen Seehafenorganisation ESPO zunächst, welche Ansatzpunkte bearbeitet werden müssen. Es gibt klare Stimmen, die einen EU-Alleingang ablehnen und stattdessen auf die internationale Regelung über die IMO vertrauen. Allerdings sieht die EU-Kommission mit gewissem Recht eigene Zuständigkeiten berührt, da die IMO im Hafen und an Land keine eigenen Rechte und Zuständigkeiten habe, denn sie beschränke sich auf die internationalen Vorschriften der Schifffahrt, die nur auf See gelten[84]. Im Rat der Verkehrsminister vom 19.06.2002 wurde daran appelliert, in der IMO solidarisch aufzutreten. Zugleich werden die Kontakte zwischen EU- und US-Behörden intensiviert, um eine EU-einheitliche Lösung der Container-Kontrolle im Handel mit den USA zu erreichen.In jedem Fall macht die EU deutlich, dass Hafensicherheit in Europa ernst zu nehmen ist, dass neben Terrorismus auch andere Risiken wie illegale Wanderungen und Diebstahl in den Häfen zu bekämpfen sind, und dass alle neuen Maßnahmen wettbewerbsneutral für alle EU-Häfen gelten müssen. Neun seefahrende EU Staaten haben in der IMO gemeinsame Vorschläge unterbreitet, die u. a. auf schnelle, allgemein verbindliche und praktisch durchführbare Schritte drängen[85].Nun bleibt abzuwarten, welche Konkretisierung die ersten Maßnahmenvorschläge in den Beratungen nehmen. Rechtlich bedenklich ist die vertiefte individuelle Zuverlässigkeitskontrolle aller Seeleute, da eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts und des Datenschutzes vorliegen kann. Hoheitliche Kontrolle auf fremdem Staatsgebiet (US-Zöllner in EU-Häfen) könnte ebenso wie Kontrollen von Schiffen auf Hoher See völkerrechtswidrig sein. Gegen eine beratende Rolle der US-Beamten dürfte nichts einzuwenden sein. Es handelt sich im Grunde um einen Austausch von Fachleuten und Daten, wie er auch sonst zwischen den Staaten üblich ist.Eine praktische Schwierigkeit stellt sich für die deutschen Häfen, da lückenlose Absperrungen und Personenkontrollen für alle Kaiflächen (z.B. in den öffentlich zugänglichen Innenstädten unserer Häfen) einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würden. Hier bietet es sich an, den Zugang zum Schiff (nicht aber zum Hafen) einzuschränken bzw. zu kontrollieren. In jedem Fall besteht ab sofort erhöhter Beratungsbedarf zwischen den Häfenträgern und den Regierungen von Bund und Küstenländern. Die Lösung der Hafensicherheitsprobleme kann nur in einem realistischen Kompromiss zwischen Kontrolle einerseits und Freizügigkeit von Personen und Waren andererseits liegen. Die Gründung einer Bund-Küstenländer Arbeitsgruppe zur Umsetzung der neuen Regelungen ist absehbar.Häfen und Reedereien wird ein erheblicher Arbeits-, Organisations- und Kostenaufwand abverlangt. Absehbar ist vor allem ein zusätzlicher Bedarf an Fachpersonal und dessen spezielle Ausbildung und Fortbildung. Hinzu kommt Investitionsbedarf für Zäune, Kameras und elektronische Ausrüstungen. Vor einer Ausweitung von Gremien und Zuständigkeiten ist zu warnen. Im Kreise der Hafenbehörden, der (für die Gefahrenabwehr zuständigen) Innenministerien, der Hafenstaatkontrolle (Bund), des Zolls (Bund), der Küstenwachorganisation (Bund/Länder) und der Hafenwirtschaft muss eine praktisch vertretbare Lösung gefunden werden.Für die Ostseestaaten bieten die Aufgaben der Hafensicherheit einen zusätzlichen Anlass für eine engere Zusammenarbeit der Hafenbehörden und der Sicherheitsbehörden. Zu der Idee einer Ostsee-Küstenwache[86] besteht ein sachlicher Zusammenhang, denn alle Kontrollen der Schifffahrt, sei es das Meldesystem, sei es die Schiffssicherheit im Rahmen der Hafenstaatkontrollen, sei es die Überwachung der Kriminalität und der Terroristen laufen im Hafen zusammen und könne dort (besser als auf See) konzentriert durchgeführt werden.Hafensicherheit und Terrorismusbekämpfung bieten schon wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der neuen Aufgaben einen erneuten und dringlichen Anlass, in Deutschland eine leistungsfähige zentrale Küstenwache zu schaffen[87].ii Internationale SchifffahrtsspracheInfolge einer deutschen Initiative hat die IMO im Dezember 2001 die sog. Standard Marine Communications Phrases (SMCP) verabschiedet. Die Erarbeitung von Standard Redewendungen für die Schifffahrt wurde notwendig, weil die Verständigungsschwierigkeiten multinationaler Besatzungen nicht nur untereinander, sondern auch im Verkehr mit anderen Schiffen und mit Landeinrichtungen wie Verkehrszentralen und Lotsen zu einem Sicherheitsrisiko wurden. Ausgehend von einem auf deutsche Initiative herbeigeführten Beschluss der IMO aus dem Jahre 1993 hat die deutsche Seite es übernommen, eine auf dem Englischen beruhende Arbeitssprache zu entwickeln. Das Projekt stand unter der wissenschaftlichen Betreuung von Prof. Dr. Peter Trenkner vom Fachbereich Seefahrt Warnemünde der Hochschule Wismar[88].Die Standard Redewendungen sollen nun Bestandteil internationaler Übereinkommen und in die seemännische Ausbildung übernommen werden. Das « babylonische Sprachengewirr » wird allerdings nur langfristig zu überwinden sein. Der Luftverkehr ist in diesem Bereich der Schifffahrt weit voraus, während in Deutschland auch der Lotsendienst weiterhin in deutscher Sprache abläuft.iii Aufgaben der FlaggenstaatenEine der Ursachen vieler Schiffsunfälle ist die bedauerliche Tatsache, dass viele Flaggenstaaten die Aufsicht über Schiffe unter ihrer Flagge nicht ernst genug nehmen. Deshalb haben die Verkehrsminister aus 22 Staaten, darunter Deutschland, im Januar 2002 auf einer Konferenz in Tokio ein gemeinsames Programm aufgestellt. Danach sollen sich die 160 IMO-Staaten, soweit sie Flaggenstaaten sind, einem externen Bewertungsverfahren ähnlich dem Audit-Verfahren der Luftfahrt unterwerfen[89]. In diesem Verfahren ist zu prüfen, ob die Staaten ihre Verpflichtungen bei der Umsetzung und Kontrolle internationaler Sicherheitsstandards erfüllen. In der IMO wird daher über ein flaggenstaatliches Bewertungsverfahren beraten, das wahrscheinlich zunächst freiwillig wäre. Ergebnisse liegen noch nicht vor. Die Ergebnisse der Hafenstaatkontrollen bestätigen eindrucksvoll, dass viele Flaggenstaaten ihren Pflichten nicht nachkommen. Dies gilt auch für die erforderlichen Ausbildungszeugnisse, die für alle Seeleute an Bord vorzuhalten und seit Februar 2002 Gegenstand der Hafenstaatkontrollen sind.[90] Der Vorsitzende des Pariser Memorandum of Understanding zur Hafenstaatkontrolle, das für 19 europäische Staaten und für Kanada gilt, hat als Jahresergebnis 2001 erneut tausende Mängel von defekten Rettungsbooten bis zum durchrosteten Schiffsboden festgestellt. Er rügte einige Flaggenstaaten, die „offenbar stärker an Gebühreneinnahmen als an Sicherheitsstandards interessiert seien“[91].EU REGELUNGENSpätestens nach dem Untergang der “PALLAS” und der “ERIKA” wurde die Schiffssicherheitspolitik zu einem prioritären europäischen Thema. Schon vorher gab es eine Vielzahl von Regelungsansätzen, die im Hauptgutachten[92] angesprochen wurden. In relativ kurzer Zeit reagierten ab dem Jahre 2000 EU Kommission, Ministerrat (Verkehrsminister) und Europäisches Parlament (EP) mit jeweils drei Vorschlägen zu den sog. ERIKA I und ERIKA II Paketen sowie mit der beschleunigten Behandlung weiterer Richtlinien und Verordnungen zur Schiffssicherheit. Die EU entwickelt sich dabei zum “potenziellen Durchsetzungsdegen”[93] der IMO.a ERIKA I-Paketi Richtlinie über Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (Klassifikationsgesellschaften-Richtlinie)Die “Klassifikationsgesellschaften-Richtlinie” 2001/105 vom 19.12.2001 [94] will durch Änderung der Vorgänger-Richtlinie[95] die Kontrolle über die nationalen Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (Klassifikationsgesellschaften), die für die technische Kontrolle der Seeschiffe in den EU Mitgliedstaaten zuständig sind, deutlich verschärfen und auf ein einheitliches Qualitätsniveau heben. Diese (dem TÜV vergleichbaren) Klassifikationsgesellschaften bestehen in den größeren EU Staaten wie Deutschland (Germanischer Lloyd), Frankreich (Bureau Veritas), England (Lloyds) und Italien (RINA) und sind von unterschiedlicher Zuverlässigkeit. Einige dieser Organisationen sind durch eine Häufung von Unfällen durch Schiffe unter ihrer Aufsicht unangenehm aufgefallen. Außerdem ist ein Trend bei Schiffseignern zum Ausweichen unter “bequeme” Überprüfungsorganisationen zu beobachten[96]. Dass die EU Ernst macht mit der „Kontrolle der Hafenstaatkontrolle“ zeigt sich daran, dass sie Frankreich und Irland vor dem EuGH verklagen will, weil diese beiden Staaten die vorgeschriebene Kontrolle von 25% aller einlaufenden Schiffe nicht erreicht haben[97].Die Richtlinie konnte Ende 2001 im Vermittlungsverfahren fertig gestellt werden und erschien am 22.01.2002 im Amtsblatt der EU. Wichtige Neuregelungen sind u. a.:die Anerkennung neuer Organisationen obliegt der EU Kommission (Art. 4),die anerkannten Organisationen werden regelmäßig überwacht und in einem Verzeichnis erfasst (Art. 4),bestehende Organisationen unterliegen ebenfalls der Überprüfung durch die Kommission (Art. 4),die Organisationen haften für Sach- und Personenschäden im Rahmen von Höchstgrenzen, die bei Tod durch Fahrlässigkeit auf 4 Mio. € und bei fahrlässigen Sachschäden auf 2 Mio. € begrenzt sind. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet die Organisation in der Höhe, wie sie von einem Gericht festgestellt wird, also unbegrenzt (Art. 6),Organisationen, die bestimmte in einem Anhang festgelegte Kriterien nicht erfüllen, verlieren ihre Anerkennung (Art. 9),Hafenstaaten, die erhebliche Mängel an Schiffen feststellen, melden dies unter Angabe der für die Schiffszeugnisse verantwortlichen Organisation an die Kommission und an den Flaggenstaat (Art. 12),der Wechsel von einer Besichtigungsorganisation in eine andere ist meldepflichtig an das SIRENAC Informationssystem[98] und darf nur vorgenommen werden, wenn die abgebende Organisation alle Unterlagen (z.B. über fällige Besichtigungen) mitliefert (Art. 15).Die Richtlinie wurde am 06./07.12.2001 im Rat der Verkehrsminister und anschließend im EP angenommen trat am 22.01.2002 mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Die Staaten haben genau 18 Monate bis zum 22.07.2003 Zeit, um die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur nationalen Umsetzung zu erlassen. Die Bundesregierung beabsichtigt diese Richtlinie mit der Vierten Schiffssicherheitsanpassungs-Verordnung noch in 2002 umzusetzen.ii Richtlinie zur HafenstaatkontrolleDie Richtlinie 2001/106 vom 19.12.2001 zur Hafenstaatkontrolle[99] will mit Änderung der schon bestehenden Richtlinie 95/21 EG [100] die Durchführung der Hafenstaatkontrolle in den Häfen der EU Staaten verschärfen und vereinheitlichen. Internationale Grundlage der Hafenstaatkontrolle ist das Pariser Memorandum of Understanding von 1982[101], nach dem sich inzwischen 19 Europäische Staaten zur technischen Kontrolle fremdflaggiger Schiffe, die in ihre Häfen einlaufen, verpflichtet haben. Die Kontrolle der Schiffe unter eigener Flagge ist bekanntlich über das Flaggenstaatsprinzip und die Klassifikationsgesellschaften ohnehin bereits vorgeschrieben[102]. Dass die EU die Kontrolle über die Hafenstaaten ernst nimmt, zeigt sich daran, dass sie Frankreich und Irland vor dem Europäischen Gerichtshof verklagen will, weil diese Staaten die vorgeschriebenen Kontrollen von 25% aller einlaufenden Schiffe nicht erfüllt haben[103].Die neue Richtlinie ist im Januar 2002 im Amtsblatt der EU erschienen. Wichtige Neuregelungen sind u. a.:die Mitgliedstaaten müssen die erforderliche Zahl von Besichtigern bis zum 01.01.2003 aufstocken (Art. 4 und 7), wobei Rotterdam 6 Monate mehr Zeit eingeräumt wird,die Kontrolle von 25% der einlaufenden Schiffe wird durch Prioritätsfaktoren für Risikoschiffe und regelmäßige erweiterte Prüfungen z.B. für ältere Schiffe (Art. 5 und 7) so strukturiert, dass die Behörden in der EU mit einheitlicher Schärfe vorgehen,besonders auffälligen Schiffen, die unter der Flagge eines Staates auf der “schwarzen Liste” fahren, oder die innerhalb von 24 Monaten zweimal festgehalten wurden, kann der Zugang verweigert werden (Art. 7b),zu den Gründen des Festhaltens eines Schiffes zählt auch das Fehlen eines Schiffsdatenschreibers (voyage data recorder VDR oder “black box”) für Schiffe mit mehr als 3.000 BRZ, sofern dessen Verwendung gem. Anhang XII der Richtlinie vorgeschrieben ist. In Anhang XII werden die Fristen der IMO über die schrittweise Ausrüstungspflicht aller Schiffe mit Schiffsdatenschreibern ab 01.07.2002 bis 01.01.2008 übernommen (Art. 9),umfangreiche Melde- und Informationspflichten sowie Registrierung aller Vorgänge in den Datenbanken SIRENAC und EQUASIS sind Pflicht (Art. 15.),schließlich sind die Staaten verpflichtet, bei ihrer innerstaatlichen Umsetzung der Richtlinie Sanktionen für Verstöße vorzuschreiben.Die Richtlinie passierte am 06./07.12.2001 den Rat der Verkehrsminister, wurde anschließend im EP angenommen und trat danach mit der Veröffentlichung im Amtsblatt am 22.01.2002 in Kraft. Wie in allen diesen Fällen bleibt für die innerstaatliche Umsetzung durch die Bundesregierung (und die Länder) ein Zeitraum von 18 Monaten also bis zum 22.07.2003. Die Bundesregierung beabsichtigt diese Richtlinie mit der Vierten Schiffssicherheitsanpassungs-Verordnung noch in diesem Jahr umzusetzen. Die Kommission wird die Durchführung zum 22.07.2006 überprüfen, wobei insbesondere die Anzahl der Besichtiger und die durchgeführten Überprüfungen untersucht werden.iii Beschleunigte Einführung der DoppelhüllentankerDie Verordnung (EG) Nr. 417/2002 vom 18.02.2002 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2978/94 des Rates” ist im März 2002 im Amtsblatt[104] veröffentlicht worden. Sie gilt gem. Art. 13 ab dem 01.09.2002.Doppelhüllentanker vermindern das Risiko von Schadstoffaustritten deutlich, ohne jedoch absoluten Schutz zu bieten. Als Teil des ERIKA I Paketes drängte die EU seit Ende 2000 erfolgreich auf deutlich kürzere Restlaufzeiten für die (alten) Einhüllentanker[105], die nach alter Rechtslage bis max. 2026 fahren durften. Die IMO reagierte sehr schnell und änderte in der 46. Sitzung des MEPC im April 2001 die Vorschriften des MARPOL Anlage I, wo in der Regel 13 G das Lebensalter der Einhüllentanker so verkürzt wird, dass ab 2003 bis 2015 schrittweise je nach Baujahr stillgelegt werden muss. Verschärfte Prüfungen nach dem sog. Zustandsbewertungsschema “Condition Assessment Scheme (CAS)” sollen den Wartungsstand der verbleibenden Einhüllentanker strenger als bisher kontrollieren. Nach einer Sonderklausel können die Staaten dafür optieren, in Ausnahmefällen bestimmte, dann noch nicht 25 Jahre alte Tanker bis 2017 weiter verkehren zu lassen. Diese Änderungen des MARPOL Übereinkommens treten planmäßig am 01.09.2002 weltweit in Kraft – also zum gleichen Zeitpunkt wie die EU-Verordnung.Das verschärfte CAS Überprüfungssystem wird ab September 2002 weltweit verbindlich sein. Dazu richtet die IMO eine elektronische Datenbank ein und bereitet sich auf die administrative Überwachung dieser Vorschrift vor[106].Die EU hat mit dieser Verordnung in 13 Artikeln die IMO Maßnahmen nun für den eigenen Zuständigkeitsbereich umgesetzt und die gestaffelten Stilllegungstermine für drei Kategorien von Tankern in den Art. 4 bis 6 definiert. In Art. 7 hat sie von der Option Gebrauch gemacht und erklärt, dass nach dem Jahre 2015 auch diejenigen Tanker, die ausnahmsweise bis 2017 weiter betrieben werden dürfen, nicht mehr in EU Häfen einlaufen dürfen, außer in Fällen eines Nothafens oder zur Reparatur (Art. 8). Für eventuelle nachträgliche Änderungen der Verordnung gilt ein vereinfachtes Änderungsverfahren gem. Art. 11. Die frühere Verordnung Nr. 2978/94, die u. a. eine Gebührendifferenzierung zugunsten von getrennten Ballasttanks einführte, wird gem. Art. 12 der neuen Verordnung zum 31.12.2007 aufgehoben, da die Frist für derartige Schiffe mit dem Jahre 2007 endet.Da es sich bei dieser Regelung um eine Verordnung (und nicht um eine Richtlinie) handelt, gilt diese Verordnung unmittelbar in jedem Mitgliedsland ab 01.09.2002. Weitere förmliche Umsetzungsmaßnahmen auf nationaler Ebene sind nicht erforderlich (ggf. Erlasse?).Die EU will zusätzlich eine Liste der “Schwarzen Schafe” unter den auffälligen Tankern und sonstigen Schiffen unabhängig von der Veröffentlichung der Richtlinien einrichten und ab Anfang 2002 im Amtsblatt veröffentlichen. Als potenziell unsicher angesehene Tanker werden den strengen jährlichen Kontrollen unterworfen. Während derzeit in der EU jährlich 10.000 bis 12.000 Schiffe routinemäßig untersucht werden, darunter 700 Schiffe in einer intensiven Untersuchung, sollen zukünftig bis zu 4.000 Tanker intensiv untersucht werden. Die Kommission erwartet, dass die 15 EU Staaten sofort mit der Umsetzung beginnen und Tanker-Inspektoren rekrutieren.Daneben führt die Umweltorganisation GREENPEACE eine eigene “schwarze Liste” von etwa 700 bis 800 alten Schiffen, die jährlich weltweit außer Dienst gestellt werden müssten[107]. GREENPEACE schließt nach eigenen Angaben direkte Aktionen gegen diese Schiffe nicht aus[108].b ERIKA II Paketi Schiffsüberwachungs-RichtlinieDer erste Vorschlag aus dem sog. „Erika II Paket“ ist die „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75 EWG des Rates“[109]. Diese Schiffsüberwachungs-Richtlinie will, wie im Hauptgutachten[110] und im Ergänzungsgutachten[111] dargestellt, die vorhandenen Meldepflichten erweitern, den Datenaustausch verbessern, die AIS- und VDR – Geräteausstattung forcieren, Vorschriften für ein Auslaufverbot bei extrem schlechtem Wetter einführen, eine Seeunfalluntersuchung nach den Vorgaben des IMO Codes sowie die Vorbereitung von Notliegeplätzen für alle EU Staaten vorschreiben. Auf diese Weise werden die entsprechenden IMO-Regelungen schnell und energisch für die EU-Staaten verbindlich gemacht. Der Rat der Umweltminister hat diese Richtlinie am 25.06.2002 endgültig verabschiedet. Die Veröffentlichung im Amtsblatt wird kurzfristig folgen.Gemäß Art. 29 der Richtlinie müssen die Staaten innerhalb von 18 Monaten die innerstaatlichen Verwaltungsvorschriften erlassen, die in diesem Falle recht umfangreich und kompliziert werden dürften.Die meisten Vorschriften der Richtlinie stießen bei Rat und EP auf breite Zustimmung. Dies gilt z. B. für□ die Verpflichtung aller Schiffe die Meldeverfahren, die Wegeführung und Verkehrslenkung, die automatischen Identifizierungssysteme (AIS bzw. VDR) zwingend zu beachten (Art. 4 – 8),□ die Gefahrgut- und Unfallmeldungen streng durchzuführen (Art. 12 ff),□ die Pflichten der Mitgliedstaaten zur Einrichtung der entsprechenden Landstationen und Bereitstellung des Personals (Art. 9), zur Kontrolle der AIS- und VDR Technik an Bord (Art. 10) sowie zur Durchführung von Unfalluntersuchungen gem. IMO Code (Art. 11),□ für die (sehr sinnvolle) Verpflichtung der Schiffe, das AIS System ständig eingeschaltet zu lassen (Art. 6 Abs. 2),□ die Pflicht der EU Staaten zur Einrichtung von Notliegeplätzen an den Küsten, wobei im konkreten Seenotfall die Genehmigung der zuständigen Behörde zu beachten ist (Art. 20).Die Meinungsverschiedenheiten konzentrierten sich auf einige Seerechtsfragen. Ein Streitpunkt betraf die Verkehrslenkung, das sog. VTS (Vessel Traffic Management System). In Art. 8 werden die Schiffe, deren Bestimmungshafen ein Hafen in der EU ist, verpflichtet, die Verkehrslenkung nicht nur innerhalb des Küstenmeeres, sondern auch außerhalb d.h. in der AWZ zu beachten. Das Seerechts-Übereinkommen der Vereinten Nationen lässt verkehrsregelnde Maßnahmen nur innerhalb des eigenen Küstenmeeres der Staaten zu; außerhalb gilt die Freiheit der Schifffahrt (Navigationsfreiheit)[112]. Soweit Art. 8 der Richtlinie die Schiffe unter der Flagge eines EU Staates zur Einhaltung von Verkehrslenkung außerhalb der 12 sm Grenze des Küstenmeeres verpflichten will, ist dieses nur mit Zustimmung der betreffenden Staaten möglich. Eine solche Regelung kann aber immer nur inter partes gelten. Die Klausel in Art. 8b ist also völkerrechtlich äußerst bedenklich, soweit sie sich an Schiffe unter der Flagge eines Drittstaates wendet. Zulässig ist es jedoch, wenn in Art. 8 c Schiffe unter Drittlandsflagge, die keinen EU Hafen anlaufen wollen, sich also im Transit befinden, verkehrslenkende Vorschriften auch außerhalb des Küstenmeeres „so weit wie möglich“ einhalten sollen.Das Auslaufverbot bei außergewöhnlich schlechtem Wetter bietet ebenfalls rechtliche Probleme, weil in die Dispositionsfreiheit des Kapitäns eingegriffen wird. Die neue Regelung in Art. 18 verfolgt einen zweistufigen Ansatz. Bei „erheblichen Gefahren ...für Menschenleben...oder für ein Verschmutzungsrisiko“ können geeignete Maßnahmen bis hin zum Auslaufverbot ergriffen werden. Bei sonstigen (normalen) Gefahren soll es bei einer Empfehlung nicht auszulaufen bleiben. In Art. 18 Abs. 2 wird das Maßnahmenpaket wieder relativiert, denn weder das Auslaufverbot noch die Empfehlung „präjudizieren jedoch nicht die Entscheidung, die der Kapitän nach seinem fachlichen Urteil nach Maßgabe des SOLAS-Übereinkommens trifft“.So bleibt letztlich unklar, wie dieser Artikel anzuwenden und durchzusetzen ist, zumal die Richtlinie keine Rechtsgrundlage für ein Auslaufverbot nennt. Die EU wäre gut beraten, solche missverständlichen Regelungen zu unterlassen.Es bleibt ein weiterer wichtiger Aspekt ungeklärt, der die Akzeptanz und Praktikabilität der Richtlinie berührt. Es stellt sich die Frage, wie diese vielen neuen Meldepflichten mit den vorhandenen (alten) Meldepflichten koordiniert werden, ohne die Schiffsführung und die Landeinrichtungen zu überfordern. Bekanntlich gibt es neben der auf der EU Richtlinie 93/75 beruhenden Anlaufbedingungs-Verordnung[113] eine neue EU Melde-Richtlinie 2002/6[114] mit einheitlichen Formvorschriften. Zusätzliche Meldepflichten werden sich aus der Schiffsentsorgungs-Richtlinie[115] ergeben, nach der Schiffe ihren Entsorgungsbedarf vor dem Einlaufen melden müssen. Die nationalen deutschen Durchführungsbestimmungen sind im Bund-Länderverhältnis besonders sorgfältig zu beraten, damit Praktikabilität und Rechtmäßigkeit beachtet werden.ii Errichtung eines zusätzlichen EntschädigungsfondsDer Kommissionsvorschlag zur Errichtung eines zusätzlichen Europäischen Entschädigungsfonds zum Ausgleich von Ölverschmutzungsschäden (COPE Fonds) wurde kontrovers diskutiert. Der Vorschlag wird derzeit nicht mehr verfolgt, da sich eine weltweite Neuregelung im Rahmen des Ölhaftungssystems der IMO abzeichnet[116]. Die Subsidiaritätsprüfung hat ergeben, dass eine regionale EU Regelung nur dann in Betracht kommt, wenn die von allen EU Staaten in der IMO unterstützte Anhebung der Haftungssummen im Internationalen Haftungssystem scheitern sollte. Die Vollversammlungen der IMO und des Internationalen Ölhaftungsfonds haben im November 2001 bzw. April 2002 eine Diplomatische Konferenz für Mai 2003 vereinbart, auf der eine (freiwillige) dritte Haftungsstufe zu beschließen wäre.iii Europäische Maritime Sicherheits-Agentur EMSADer Verordnungstext für die rund 55-80 Mitarbeiter starke und mit einem jährlichen Budget von 7,6 Mio. € ausgestattete Europäische Maritime Sicherheits-Agentur ist im Rat der Umweltminister am 25.06.2002 verabschiedet worden, wobei der Sitz der neuen Organisation allerdings offen blieb. Zweck der Verordnung ist die Errichtung einer Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, die für die Mitgliedstaaten und die Kommission das erforderliche Fachwissen und die technisch-wissenschaftliche Unterstützung im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der Seeverkehrssicherheit bereitstellen soll, was zu einem hohen, einheitlichen Sicherheitsniveau in den Bereichen Seeverkehrssicherheit und Verhütung von Verschmutzungen in der Gemeinschaft beitragen soll (Art. 1). Kontrollaufgaben in den Mitgliedstaaten (Art. 3) sind möglich. Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit, wird von einem weisungsunabhängigen Exekutivdirektor geleitet (Art. 15) und kann regionale Zentren einrichten (Art. 5). Sie wird von einem Verwaltungsrat mit 2/3 Mehrheitsentscheidungen gesteuert, der den Exekutivdirektor ernennt und Arbeitsprogramme und Haushalt verabschiedet (Art. 10-14). Die Agentur nimmt innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung ihre Arbeit auf (Art. 23).Das EP hat in seiner Sitzung vom 11. bis 14.06.2001 dem Entwurf mit einer Reihe von Änderungen zugestimmt, die der Rat weitgehend übernahm. Zu den Änderungen zählen die Einführung des Umweltschutzes unter den Zielen der EMSA, die Stärkung der Rechte der Staaten bei Kontrollen und die Einführung unangemeldeter Kontrollbesuche.Als relativ schwach erscheinen die Aufgaben der Agentur, Art. 2 nennt “unterstützende Aufgaben” gegenüber der Kommission, “Zusammenarbeit” mit den Mitgliedstaaten bei der Ausbildung und der Suche nach technischen Lösungen, “erleichterte Zusammenarbeit” bei dem neuen Überwachungs- und Informationssystem, bei der Untersuchung von Seeunfällen und beim Datenaustausch. Exekutive Aufgaben fehlen. Stattdessen bleibt der Eindruck einer ausgelagerten “Denkfabrik” der Kommission.Zum Sitz der EMSA gibt es noch keine Entscheidung. Portugal (Lissabon), Griechenland (Piräus), Italien (Genua) und Frankreich (Nantes) sowie Spanien haben sich um den Sitz bemüht. Die politische Entscheidung obliegt den EU Gipfelkonferenzen. Der EU Gipfel unter belgischem Vorsitz in Laeken am 14.12.2001 konnte keine Einigung über die rund zehn verschiedenen, neu zu gründenden EU Agenturen finden, unter denen sich auch eine von Italien beanspruchte Lebensmittelagentur mit Sitz in Parma befindet. Über diese wurde besonders intensiv gestritten, was einen Konsens über die anderen Agentursitze verhinderte. Der nächste Gipfel wird gegen Jahresende 2002 in Dänemark stattfinden, sodass möglicherweise die Sitzentscheidung auf einer Gipfelkonferenz in diesem Ostseestaat fällt.Die Bundesregierung ist stark daran interessiert, den Sitz der ebenfalls neuen Europäischen Agentur für Flugsicherheit EASA für Köln zu gewinnen[117] und hat daher den Sitz der EMSA nicht aktiv verfolgt, obwohl Lübeck, Emden und andere Standorte Interesse bekundet hatten. Die EASA mit einem Etat (2004) von 29 Mio. € und 200 Mitarbeitern hat große praktische Bedeutung für die Luftfahrtindustrie und den Luftverkehrsmarkt. Sie soll u. a. gemeinsame Regeln für die Zertifizierung und Wartung von Luftfahrtprodukten festlegen und deren Anwendung überwachen. Damit wird diese Behörde verantwortlich für die Zulassung von Flugzeugen. Außerdem soll sie die technischen Vorschriften harmonisieren und für den Umweltschutz zuständig sein. Die EASA wird also - anders als die EMSA - eine exekutive Einrichtung mit weitreichenden Kompetenzen. Die Verkehrsminister haben am 19.06.2002 die Errichtung der EASA im Prinzip beschlossen. Die endgültige Sitzentscheidung liegt bei den EU-Staats- und Regierungschefs[118].Der Wunsch nach einem deutschen Sitz der EMSA sollte nicht voreilig aufgegeben werden. Auch der Sitz von einem der nach Art. 5 möglichen “regionalen Zentren” könnte für deutsche Standorte z.B. an der Ostsee und für die Ostseeregion interessant sein. In der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP heißt es u. a.: ”Sofern sich im Verlauf der Behandlung des gegenwärtigen Standortpaketes eine realistische Chance ergibt, die EMSA nach Deutschland zu holen, wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass die vorliegenden deutschen Standortangebote ...berücksichtigt werden.”[119] und weiter: “Sobald bekannt ist, ob (regionale) Zentren vorgesehen sind und welche Aufgaben und Anforderungen von derartigen Einrichtungen zu erfüllen sind, werden diese Informationen an diejenigen Städte bzw. Bundesländer übermittelt, die sich als Agenturstandort angeboten haben”.Neuerdings scheint wieder offen zu sein, welche Aufgaben die EMSA übernehmen soll, da nun auch Aspekte der Hafensicherheit[120] und Terrorismusbekämpfung in den Vordergrund treten, für die bisher eine Verwaltungsstruktur fehlt[121].c Andere EU Regelungeni Schiffsentsorgung in den HäfenSchätzungen gehen davon aus, dass jährlich ca. 70.000 Kubikmeter Müll von Schiffen allein in die Nordsee entsorgt und erhebliche Mengen Öl und ölhaltige Gemische eingeleitet werden, die im normalen Schiffsbetrieb, also nicht im Zusammenhang mit Unfällen entstehen[122]. Für die Ostsee dürften geringere Abfallmengen, zugrunde zu legen sein. Hinzu kommt die Belastung der Meere durch Schiffsabwasser aus Maschinenräumen, Kombüsen und Unterkünften. Zwar sind Nordsee und Ostsee im Rahmen des MARPOL-Übereinkommens als “Special Area” ausgewiesen, in denen Öl und Schiffsmüll nicht eingeleitet werden dürfen, aber viele Schiffe ignorieren diese Regeln oder entsorgen illegal.Die Richtlinie 2000/59 über Hafenauffanganlagen und Ladungsrückstände[123] tritt zum Jahresende 2002 in Kraft. Bis dahin müssen die EU-Staaten den Anschluss- und Benutzungszwang für alle Schiffe, die dazugehörige Gebührengestaltung und die Hafenabfall-Bewirtschaftungspläne in nationales Recht umsetzen. Dies geschieht in Deutschland durch Verordnungen des Bundes[124] und Verordnungen oder Gesetze der norddeutschen Küstenländer[125]. Da der Betrieb der Häfen Länderzuständigkeit ist, liegt die Hauptlast der Umsetzung und des späteren Entsorgungsbetriebes bei den Hafenbetreibern und den Ländern. Die Aufgaben des Bundes beschränken sich auf internationale Melde- und Kontrollaufgaben.Das neue System der Schiffsentsorgung wird die bisherigen illegalen Öleinleitungen in Ostsee und Nordsee deutlich reduzieren, da zukünftig grundsätzlich jedes Schiff vor dem Auslaufen aus einem EU-Hafen entsorgen muss (Ausnahmen für Fähr- und Linienschiffe, die die ordnungsgemäße Entsorgung in einem der angelaufenen Häfen nachweisen müssen). Zugleich entstehen administrativer Aufwand in den Häfen und Kosten für die Schifffahrt[126].ii Richtlinie über das sichere Be- und Entladen von MassengutschiffenZweck der “Richtlinie 2001/96 vom 04.12.2001 zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen”[127] ist es, die Sicherheit von Massengutschiffen zu erhöhen, die Umschlagsanlagen zum Laden oder Löschen anlaufen. Dabei soll das Risiko übermäßiger Belastung und mechanischer Beschädigung durch unsachgemäße Beladung vermieden werden, denn in der Vergangenheit sind Massengutschiffe wiederholt wegen falscher Beladung auseinander gebrochen und gesunken[128]. Mit der Richtlinie werden der IMO BLU Code (Bulk and Unloading Code[129]) und die SOLAS -Regel VI/7 in der 1996 geänderten Fassung in das Gemeinschaftsrecht eingeführt.Die Richtlinie gilt für alle Massengutschiffe unabhängig davon, welche Flagge sie führen und für alle Umschlagsanlagen auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die für das Be- und Entladen von Massengutschiffen ausgerüstet sind. Die Richtlinie hat u. a. folgende wesentliche Bestandteile:Anforderungen an die Betreiber der Anlagen, für die Umschlagsvorgänge verantwortliche Vertreter zu benennen und deren Zuständigkeiten gegenüber dem Kapitän festzulegen,Aufstellung von Eignungsanforderungen für die Schiffe und Umschlagsanlagen,Einführung von harmonisierten Verfahrensweisen im Zusammenwirken zwischen Schiff und Umschlaganlage, einschließlich Informationsaustausch und Lade- bzw. Löschplan,Betreiber der Anlage müssen ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem gem. ISO 9001-2000 anwenden,Berechtigung der Behörden, das Laden und Löschen bei Gefahr anzuhalten,Meldepflichten bei fälligen Reparaturen,Berichterstattung der Mitgliedstaaten über die Umsetzung.Die Richtlinie verbessert also die Sicherheit von Massengutschiffen, die wesentlich von der richtigen Beladung und Gewichtsverteilung im Schiff abhängt. Dies hat auch für die Ostsee mit ihrem hohen Anteil von Massengutverkehren (z.B. Kohle, Baustoffe) Bedeutung. Die Richtlinie wurde am 16.01.2002 im Amtsblatt der EU[130] veröffentlicht. Die Staaten müssen die Richtlinie bis zum 05.08.2003 in nationales Recht umsetzen. Die Bundesregierung beabsichtigt die Richtlinie noch in diesem Jahr mit der Vierten SchiffssicherheitsanpassungsVO umzusetzen. Auch auf die Länder kommen damit neue Aufgaben zu.Die Umschlagsanlagen und ihre Betreiber z.B. in Wismar und Rostock müssen sich auf höheren Personalaufwand einstellen. Auf die zuständigen Behörden kommt Mehrarbeit zu. Der Bund und die Länder müssen z.B. durch Verordnung die Aufgaben den zuständigen Behörden zuweisen und deren Arbeit überwachen. Es dürfte sich anbieten, alle derartigen Aufgaben bei der Hafenstaatkontrolle zu konzentrieren.iii Richtlinie über MeldeformalitätenDie EU-Richtlinie vom 18.02.2002 über “Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft” dient dem Ziel, die von der IMO gem. Übereinkommen zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs (IMO FAL-Übereinkommen vom 09.04.1965) empfohlenen Standardformulare[131] für die An- und Abmeldung in den Häfen der EU einheitlich und verbindlich einzuführen und auf unterschiedliche nationale Formulare zu verzichten. Die Richtlinie, die auch die Küstenschifffahrt in der EU attraktiver machen soll, fand im Rat der EU Verkehrsminister am 06./07.12.2001 und im EP breite Unterstützung und wurde am 09.03.2002 im Amtsblatt der EU veröffentlicht[132]. Sie tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben jedoch gem. Art. 7 Zeit bis zum 09.09.2003 für die Erarbeitung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften.Die Richtlinie bedarf der innerstaatlichen Umsetzung durch die Bundesregierung, die hierzu die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz ändern wird. Sobald sich das neue System in allen EU Häfen und möglichst auch in denen der Beitrittsstaaten durchsetzt, wird eine gewisse Vereinfachung für Kapitäne und Landdienststellen eintreten, indem das Meldeverfahren für fünf Bereiche standardisiert abläuft:Allgemeine IMO Erklärung über das Schiff,IMO Erklärung über die Schiffsvorräte,IMO Erklärung über die persönliche Habe der Besatzung,IMO Besatzungsliste,IMO Fahrgastliste.Im Hinblick auf grenzpolizeiliche Kontrollerfordernisse wird den deutschen Interessen durch eine Protokollerklärung der Mitgliedstaaten Rechnung getragen, nach der in der IMO eine Ergänzung der Fahrgastliste um Angaben über Art und Anzahl der Identitätspapiere veranlasst werden soll.Damit das neue Meldesystem in der gesamten Ostsee gilt, sind Estland und Litauen als die letzten noch fehlenden IMO Vertragsstaaten in der Ostsee aufgefordert, dem IMO FAL-Übereinkommen von 1965 beizutreten. Wie auch Estland bereits 1992 sind Lettland und Litauen 1993 bzw. 1995 Mitglieder der IMO geworden. Da liegt es in der Logik der Dinge, dass diese beiden Staaten auch dem IMO FAL-Übereinkommen beitreten, wie es Lettland 1998 vollzog. Dasselbe Ergebnis würde aber auch erreicht werden, sobald diese Staaten im Zuge des EU Beitritts diese Richtlinie übernehmen, da die zu verwendenden Meldeformulare im Anhang der EU Richtlinie vorgeschrieben sind. Die Bundesregierung wird diese Richtlinie mit der Vierten SchiffssicherheitsanpassungsVO bzw. durch Ergänzung der AnlaufbedingungsVO[133] umsetzen.iv Verordnung über den SeesicherheitsausschussDer Verordnungsvorschlag[134] über den “Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe...”, der sog. COSS-Auschuss, will die in verschiedenen älteren Richtlinien[135] jeweils vorgesehenen Ausschüsse in einem Seesicherheitsausschuss zusammenfassen und so das Know-how bündeln und die weitere Aktualisierung der Verordnungen und Richtlinien erleichtern, indem die Übernahme neuer internationaler Vorschriften beschleunigt und vereinfacht wird. Der Rat der Verkehrsminister vom 25./26.03.2002 erzielte Einigung zum gemeinsamen Standpunkt.Der neue Seesicherheitsausschuss, der gem. Art. 3 der Verordnung aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht, kann erhebliche Bedeutung gewinnen für die Weiterentwicklung und ständige Aktualisierung des EU Schiffssicherheitsrechtes. Wenn die Maßnahme einen Sinn haben soll, dann müssen auch die neuen Verordnungen und Richtlinien des ERIKA I und ERIKA II Paketes unter die Zuständigkeit dieses Seesicherheitsausschusses gestellt werden.Die norddeutschen Küstenländer sollten im Einvernehmen mit der Bundesregierung mindestens einen Sitz im Seesicherheitsausschuss beanspruchen.v Sicherheit von RoRo- und FahrgastschiffenDie Kommission hat am 25.03.2002 eine Mitteilung zur Erhöhung der Sicherheit von Fahrgastschiffen in der Gemeinschaft vorgelegt, die u. a. einen “Richtlinienvorschlag über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro Fahrgastschiffe” sowie einen “Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 98/18 vom 17.03.1998 über Sicherheitsvorschriften und –normen für Fahrgastschiffe” enthält[136]. Inoffiziell werden diese Vorschläge bereits „ERIKA III Paket“ genannt.Die Richtlinie verstößt allerdings in der aktuellen Fassung des Art. 3 gegen geltendes Völkerrecht, worauf die deutsche Verhandlungsdelegation stets hinwies[137]. Art. 3 verpflichtet ausdrücklich auch RoRo-Fahrgastschiffe unter der Flagge von Staaten außerhalb der EU zur Einhaltung der erhöhten Stabilitätsanforderungen. Dies widerspricht dem UN Seerechtsübereinkommen[138] und dem SOLAS Übereinkommen[139]. Diese Rechtsfrage ist noch nicht gelöst. Vor einer Umsetzung dieser Vorschrift in nationales Recht ist unbedingt zu warnen. Es würde sich um den wohl ersten ernsten Fall einer Abweichung der EU vom Grundsatz der Vertragstreue gegenüber höherrangigem Völkerrecht im Seerecht handeln. Es geht um das Prinzip, ob weiterhin verbindliche Standards durch die Vereinten Nationen und die IMO mit Wirkung für und gegen alle Flaggen vereinbart werden oder ob regionale Standards gelten sollen.Der erstgenannte Vorschlag soll die Stabilitätsanforderungen des für acht Nordsee- und Ostseestaaten (Dänemark, Deutschland, Finnland, Irland, Niederlande, Norwegen, Schweden, England) geltenden Stockholmer-Übereinkommens[140] mit seinen Vorschriften zum Schutz der unteren Decks gegen eindringendes Wasser[141] auf die gesamte EU ausdehnen. Alle Neubauten müssen demnach ab 01.10.2004 die erhöhten Stabilitätsanforderungen gegen eindringendes Wasser auf den Ladedecks erfüllen. Ältere Schiffe erhalten eine Übergangsfrist bis Oktober 2010 oder müssen bis 2015 aus dem Verkehr genommen werden.Die Richtlinie verstößt allerdings in der aktuellen Fassung des Art. 3 gegen geltendes Völkerrecht, worauf die deutsche Verhandlungsdelegation stets hinwies[142]. Art. 3 verpflichtet ausdrücklich auch RoRo-Fahrgastschiffe unter der Flagge von Staaten außerhalb der EU zur Einhaltung der erhöhten Stabilitätsanforderungen. Dies widerspricht dem UN Seerechtsübereinkommen[143] und dem SOLAS-Übereinkommen[144]. Diese Rechtsfrage ist noch nicht gelöst. Vor einer Umsetzung dieser Vorschrift in nationales Recht ist unbedingt zu warnen. Es würde sich um den wohl ersten ernsten Fall einer Abweichung der EU vom Grundsatz der Vertragstreue gegenüber höherrangigem Völkerrecht im Seerecht handeln. Es geht um das Prinzip, ob weiterhin verbindliche Standards durch die Vereinten Nationen und die IMO mit Wirkung für und gegen alle Flaggen vereinbart werden oder ob regionale Standards gelten sollen.Ziele des zweiten Vorschlags sind Verschärfungen zum Schutz behinderter Fahrgäste, zur Einbeziehung der inländischen Passagierverkehre und bauliche Verbesserungen durch Änderung der bestehenden Richtlinie 98/18 über Sicherheitsvorschriften und –normen für Fahrgastschiffe. Zusätzlich stellt die Kommission ihre Forderungen zur Reform der Haftung von Personenschäden (Athener-Übereinkommen[145]) vor. Die Kommission schlägt erhöhte Haftungsgrenzen, obligatorische Versicherung und einen Direktanspruch des Geschädigten gegen die Versicherung vor. Sie erwartet diese Änderungen von der laufenden Novellierung des Athener-Übereinkommens in der IMO und möchte danach umgehend eine einheitliche Umsetzung in der EU vorschreiben.Die weitere Beratung zu diesem Vorschlagsbündel ist abzuwarten. Vorschläge, die in erster Linie auf den häufig besonders riskanten Passagierverkehr des Mittelmeeres abzielen, bringen auch für die Ostsee Verbesserungen, indem alle Ro-Ro Fähren, Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge und Kreuzfahrer erfasst werden, die Häfen der EU anlaufen. Die Vorteile für behinderte Fahrgäste und die einheitliche Haftung sind in jedem Falle zu begrüßen, auch wenn sie Kosten auslösen. Erneut wird an diesen Vorschlägen deutlich, dass nicht immer alle Ostseeanlieger gemeinsam agieren. Das Stockholm-Übereinkommen über die Sicherheit von Fährschiffen gilt zwar für acht westeuropäische Schifffahrtsländer, nicht aber für Russland, Estland, Lettland, Litauen und Polen.Der Rat der Verkehrsminister kam am 19.06.2002 zu diesen beiden Vorschlägen zu einer „Allgemeinen Ausrichtung“. Die Stellungnahme des EP ist der nächste Schritt.d Die Rolle der EU im maritimen SicherheitskonzeptDie vorangehenden Ausführungen verdeutlichen den hohen Grad der Verrechtlichung der Schiffssicherheit in der EU. Dennoch können internationale Schiffssicherheitsnormen nur effektiv wirken, wenn sie einer einheitlichen, an Effektivitätsmaßstäben ausgerichteten Implementierung unterliegen. Denn neben dem Charakter der IMO-Codes als soft-law und der Uneinheitlichkeit maritimer Verwaltungs- und Infrastrukturen führen Kooperationsdefizite zu einer heterogenen und lückenhaften Anwendung internationalen Rechts. Die EU hat daher maßgeblich zur Implementierung internationalen Regelwerkes beizutragen. Diesem Beitrag korrespondiert in der Regel ein weites Umsetzungsermessen internationaler Normen, wie z.B. der SOLAS-Regulation II-1/12(5) für doppelte Schiffsböden bei Passagierschiffen. Die zuständige Stelle kann nach dieser Vorschrift erlauben auf doppelte Schiffsböden zu verzichten, "if [it is] satisfied that the fitting of a double bottom [...] would not be compatible with the design and proper working of the ship". Hier kann die implementierende Stelle von einem weitgehenden Ermessen Gebrauch machen. Aufgrund derartiger Ermessensspielräume verwundert es nicht, dass der Grad der Umsetzung unter den IMO-Mitgliedstaaten stark variiert. Diesen Defiziten sucht die EU durch Verbindlichmachung und gemeinschaftsweit einheitlicher Umsetzung des internationalen Regelwerkes abzuhelfen, z.B. mit der Richtlinie über Sicherheitsvorschriften und Normen für Fahrgastschiffe.[146] Die Implementierung internationaler Standards wird darüber hinaus durch die EU auch gegenüber Drittlandschiffen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle sowie gegenüber Schiffen, die sich vor den Küsten der EU auf Durchfahrt befinden, forciert. Beispielhaft dafür steht die dargestellte Verschärfung der Hafenstaatkontrolle durch das erste Erika-Paket sowie die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs-, Kontroll- und Informationssystems für den Seeverkehr im Zuge des zweiten Erika-Pakets. Dieses fördert zugleich den Ausbau der maritimen Infrastruktur durch Verkehrsregelungs-, Berichts- und Managementsysteme.Eine weitere nicht unbedeutende Rolle kommt der EU im Rahmen der Koordinierung des mitgliedstaatlichen Vorgehens in der IMO zu. Das Gewicht, das die EU-Mitgliedstaaten bei Konzertierung besitzen, wurde auf der 46. Sitzung des Marine Environment Protection Committee der IMO beim Durchsetzen des vereinfachten MARPOL-Änderungsverfahrens für die Einführung von Doppelhüllentankern deutlich. Auch die im Oktober 2000 beschlossene Anhebung des unter der Ölhaftungsübereinkommen und dem IOPC-Fund zu zahlenden Schadenersatzes um 50% wäre ohne Koordinierung im EG-Rat schwerlich möglich gewesen. Letztlich versucht sich die EU an einer institutionellen Verankerung ihrer Aktivitäten. Durch die Gründung der Europäischen Agentur für die Sicherheit im Seeverkehr (EMSA) und der Bereitstellung der Datenbank EQUASIS gewinnt die EU an Gewicht hinsichtlich der Schiffssicherheit in europäischen Gewässern.Zugleich kommen der EU Vorteile ihrer Supranationalität zu Gute. Mit Art. 211 EGV verfügt sie in Gestalt der Kommission über das zentrale Überwachungsorgan für die mitgliedstaatliche Umsetzung, Einhaltung und Anwendung der europäischen Schiffssicherheitsstandards, mithin über ein Instrument zur Erfüllungskontrolle.[147] Dieses kann die EU mittels der Hafenstaatkontrolle sogar auf Drittstaaten ausdehnen. Auch Erfüllungshilfe kann Brüssel leisten. Diese setzt beim Flaggenstaat an und kann so eine Lücke zur Hafenstaatskontrolle schließen. Letztere genügt gleichwohl nicht Ausflaggungen in so genannte „flags of convenience“ umfassend zu bekämpfen. Innergemeinschaftlich leistet die EU Erfüllungshilfe durch Unterstützung bei der Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften. Die EU-Agentur EMSA könnte die willkommene Rolle als regionale Ergänzung des globalen Flag State Committee der IMO übernehmen.Das Potential der EU, selbstregulierende Kodizes durch steuerliche Anreize, differenzierte Hafengebühren[148] und verbesserten Informationsaustausch zu fördern, unterstreicht ihre Rolle im maritimen Sicherheitskonzept. Reicht private Regulierung nicht, kann die EU hoheitlich nachhelfen. Der Verlust der Anerkennung etwa würde für eine Klassifikationsgesellschaft ihr faktisches Aus bedeuten. Eine regelungswissenschaftlich interessante Mischform zwischen hoheitlicher Verhaltenssteuerung und unternehmerischer Eigenverantwortlichkeit – Stichwort: Sicherheitspartnerschaft Staat/Reederei/Schiff – ist die Einbeziehung des ISM-Codes in die Melderichtlinie.Dennoch bleibt zu berücksichtigen: Die Kompetenzen der EU im maritimen Sicherheitsgeflecht sind begrenzt. Hafenstaatbehörden oder ihre Zuständigkeiten und Verfahren kann die EU nicht ohne weiteres regeln. Unterschiedliche Verwaltungstraditionen und -strukturen[149] kommen hinzu, gerade im Bereich der Seeverkehrssicherheit. Einige Staaten haben zivile Verwaltungen, andere militärische, und Bundesstaaten mit föderalen Strukturen und kommunaler Selbstverwaltung sind zusätzlichen Problemen ausgesetzt.Gegen eine stärkere Stellung der EU bei der Durchsetzung von internationalen Sicherheitsstandards spricht auch, dass im Rat kein formalisiertes Verfahren für ein abgestimmtes Vorgehen im Rahmen der IMO besteht. Zudem ist die Kompetenzverteilung zwischen der EG und den Mitgliedstaaten bei Abschluss und Umsetzung internationaler Übereinkommen zur Schiffssicherheit nicht eindeutig; im Rahmen gemischter Abkommen steht nicht fest, wer intern für die Umsetzung zuständig ist. Durch interne Reibungsverluste könnte die EU extern sogar bremsend wirken.Dennoch hat sich der europäische Gesetzgeber seit der Verkündung einer "Gemeinsamen Politik im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr" auf die Durchsetzung und einheitliche Anwendung von IMO-Standards konzentriert. Nur selten zielte die EU auf Kollision mit der IMO ab. Meist betonte die EU den Primat der IMO. Dass trotzdem manche Aktivitäten der Europäischen Union auf Skepsis stoßen, liegt weniger an Sorgen bezüglich der Wahrung der freien, globalen Schifffahrt (obwohl eine Politisierung und Regionalisierung der IMO drohen könnte) als an der mitgliedstaatlichen Angst vor Kompetenzeinbußen. Gegenüber einem “Kompetenzverlust” Richtung Brüssel mag der potentielle Gewinn an gemeinsamer Sicherheit durch gemeinschaftliche, europaweite Kompetenzwahrnehmung überwiegen.Festzuhalten bleibt: Das Setzen neuer Standards bleibt Aufgabe für die IMO, das Durchsetzen dieser wird eine Schlüsselaufgabe für die Europäische Union. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund des bevorstehenden Beitritts von Polen und den drei Baltischen Staaten zur EU.Ostsee Regelungen (HELCOM)a Ergebnisse der Sonderkonferenz der Verkehrsminister der Ostseestaaten vom 10.09.2001 und deren UmsetzungDie HELCOM Sonderkonferenz der Umwelt- und Verkehrsminister der Ostseestaaten endete am 10.09.2001 in Kopenhagen mit einem Maßnahmenpaket zur Verbesserung der Schiffssicherheit und des Unfallmanagements in der Ostsee. Der Text der “HELCOM Copenhagen Declaration”[150] - ergänzt durch ein erläuterndes Hintergrundpapier[151] - gliedert sich in 15 (römisch nummerierte) Einzelmaßnahmen. Diese werden nachfolgend in Erinnerung gerufen und erläutert, wobei an der römischen Nummerierung festgehalten werden soll, gefolgt von der Beschreibung der jeweiligen ersten Umsetzungsschritte, die von der zuständigen HELCOM SEA-Based Pollution Group koordinert werden[152]. Die Maßnahmen waren zugleich Gegenstand der 5. HELCOM SEA Tagung vom 13. bis 17.05.2002, die die ersten Umsetzungsschritte feststellten konnte[153]. In Deutschland erfolgt die Umsetzung der ersten Maßnahmen durch die „1. Ostseeschutz-Änderungsverordnung“[154].I. Wegeführung (routeing measures)Gefordert werden gemeinsame Initiativen der Ostseestaaten in der IMO zur Verbesserung der bestehenden Wegeführung durch Verlängerung des Tiefwasserweges (DW 17) um 5 sm in die Kadetrinne hinein – eine Maßnahme, die zwischenzeitlich verwirklicht wurde[155]. Andere Forderungen sind die Einrichtung eines neuen Tiefwasserweges im östlichen Golf von Finnland als Zugang nach Primorsk, wo die Ölverladung von Tankern bis 150.000 tdw im November 2001 begann; neue Wegeführungen für tiefgehende Schiffe (bis 15 m) bei Gotland und ein neues Verkehrstrennungsgebiet zwischen Bornholm und Schweden.Diese Maßnahmen der Wegeführung sind teils verwirklicht, teils auf den Weg gebracht. Die Verlängerung des Tiefwasserweges um 5 sm in die Kadetrinne hinein ist am 07.01.2002 de facto wirksam geworden (Karte 2) und in einem IMO Circular sowie in deutschen und dänischen Seekarten eingezeichnet und bekannt gemacht[156]. Alle HELCOM Staaten werden. Diese Änderung wurde beim 75. Meeting des IMO MSC im Mai 2002 nachträglich gebilligt. Die Neuregelung der Wegeführung im Golf von Finnland betreibt Russland in der IMO unterstützt von allen Ostseestaaten. Der neue Tiefwasserweg für Tanker südlich von Gotland wird von Schweden in der 48. MEPC Sitzung bei der IMO im Juli 2002 eingebracht werden. Für das neue Verkehrstrennungsgebiet zwischen Bornholm und der schwedischen Küste liegt ein gemeinsamer Vorschlag vor[157].II. Lotsenzwang (mandatory pilotage)Zum Thema Lotsenzwang fordert das Papier für bestimmte Gefahrgutschiffe auf der Route T und im Sund neue nationale Gesetzgebungen, die die eigenen Schiffe dem Lotsenzwang unterwerfen, während fremdflaggige Schiffe durch Absprachen mit den Verladern und den Empfängern der Ladungen zur Lotsenannahme durch Vereinbarung veranlasst werden sollen[158]. Außerdem wurde Dänemark um Vorlage eines gemeinsamen IMO-Antrags zur Ergänzung der IMO Res. A.620(15) gebeten, der die (bestehende) Lotsenannahmeempfehlung für die Ostseezugänge auf Schiffe mit 11-13 m Tiefgang für die (gesamte) Route T ausdehnt. Damit soll die freiwillige Lotsenannahme erhöht werden. Somit verfehlte die Konferenz das ursprünglich gewünschte Ziel, einen Lotsenzwang über die IMO einzuführen. Dänemark verweist zur Unterstützung seiner Vorschläge darauf, dass die bestehende IMO-Lotsenempfehlung A.620 (15), die für Schiffe über 13 m Tiefgang einen Lotsen dringend empfiehlt, von angeblich 96 % der Schiffe in Anspruch genommen wird[159]. Mehrere Ostseestaaten sprachen sich indes gegen einen Lotsenzwang aus.Dänemark bereitet, den Änderungsantrag für IMO Res. A.620 (15) für die kommende 48. Sitzung des IMO Unterausschusses “Safety of Navigation (NAV)” vor[160], die im Juli 2002 stattfindet. Als zusätzliche Maßnahme im Rahmen von HELCOM hat Dänemark den Entwurf einer HELCOM Empfehlung[161] vorgelegt mit dem Inhalt, dass Schiffe, die aus Ostseehäfen auslaufen, an die dringende Lotsenempfehlung der IMO erinnert werden. Die Ostseestaaten sollen durch geeignete gezielte Informationen sicherstellen, dass auslaufende Schiffe, d.h. häufig auch beladene Tanker, gezielt an die Lotsenannahmeempfehlung für die Ostseezugänge erinnert werden. Zugleich sollen die auslaufenden Schiffe einer in Dänemark noch einzurichtenden Stelle zur Kontrolle (im Sinne eines Early Warning Systems) gemeldet werden. Dieses System soll nicht später als zum 01.01.2003 in den Ostseestaaten verwirklicht sein[162]. Schiffe, die von außerhalb in die Ostsee einlaufen, werden von diesem “Erinnerungsverfahren” jedoch nicht erfasst. Es bleibt abzuwarten, ob dieser ehrgeizige Zeitplan einzuhalten ist.III. Elektronische Seekarten (Electronic Chart Display and Information Systems ECDIS)Gefordert werden die beschleunigte Einführung zur ständig aktualisierten Überdeckung der wichtigen Schifffahrtswege mit elektronischen Seekarten und der Pflicht diese ab Ende 2004 zu benutzen[163]. Außerdem soll eine Sicherheitsüberprüfung der wichtigeren Schifffahrtswege und Häfen bis 2003 stattfinden.Dänemark, Deutschland, Schweden, Finnland, Polen, Estland und Lettland haben sich zur Sicherheitsüberprüfung ihrer Schifffahrtswege ab 2002 bereit erklärt. Dieselben Staaten haben oder werden ihre Seegebiete kurzfristig mit Elektronischen Seekarten (Electronic Navigational Charts –ENC) abdecken und ständig aktualisieren. Russland und Schweden haben ähnliche Zusicherungen abgegeben. Ab 01.07.2002, wenn das neue SOLAS Kapitel V in Kraft tritt, werden Elektronische Seekarten (ECDIS) als gleichwertig zu den Papierkarten anerkannt und die Staaten werben bei Reedern für die Einführung der neuen Systeme. Demnach fehlen bei diesen Initiativen nur noch Estland und Litauen. Viele Ostseestaaten werden mehr Zeit benötigen. Die Aktualisierung der hydrographischen Daten und deren internationaler Austausch erfordert einen neuen Datenvertriebsdienst.Dänemark und Deutschland haben auf der 35. Sitzung des Pariser Memorandums of Understanding im Mai 2002 in Halifax erfolgreich den Vorschlag unterbreitet, eine stärkere Kontrolle der Seekarten als Teil der Hafenstaatkontrolle einzuführen. Damit wird erreicht, dass die Hafenstaatkontrolle auch in den Ostseestaaten gezielt auf aktuelle Seekarten angesetzt wird, da fehlende oder veraltete Seekarten sich als mitursächlich für mehrere Zwischenfälle in der Kadetrinne erwiesen haben.IV. Einführung des AIS-SystemsDie Einführung des AIS-Systems mit nationalen Landstationen in den Ostseestaaten (automatic identification system) ist bis zum 01.07.2005 mit ostsee-weiter Vernetzung und einheitlicher Überwachungspraxis vorgesehen[164]. Die AIS Technik wird es erlauben, den Schiffsverkehr zusammenhängend im Bereich Fehmarnbelt und Kadetrinne zu überwachen, zumal Dänemark mit einer einheitlichen Überwachung durch die Verkehrszentrale Warnemünde einverstanden ist.Bis auf Lettland, das noch Finanzierungsprobleme sieht, haben alle Ostseestaaten zugesagt, das AIS System termingerecht zu installieren. Unter Vorsitz von Schweden wurde eine Experten Arbeitsgruppe für AIS eingesetzt, die seit Februar 2002 tagt, um die Vernetzung der AIS Systeme sicherzustellen. Sie hat in ersten Arbeitspapieren technische Anforderungen skizziert und Vorschläge für ein arbeitsteiliges Vorgehen gemacht. Außerdem wird darüber diskutiert, ob der Termin für die Einführung von AIS auf den 01.07.2004 vorgezogen werden kann[165].Jedes AIS System besteht notwendigerweise aus Geräten an Bord, Landstationen und einem Netzwerk mit weiteren Partnern wie z.B. benachbarten AIS Landstationen oder kommerziellen Partnern im Hafen, Reedereien usw. Wie die Gerätetechnik stellt auch die Software und die ständige Pflege der Systeme erhebliche Qualitätsanforderungen und bietet einen neuen Markt im Inland und mehr noch im Ausland für anspruchsvolle Geräte und Dienstleistungen der maritimen Industrie. Es wäre nicht ratsam, diesen Markt ausländischen Anbietern zu überlassen.V. Zusammenarbeit mit der EU-KommissionDurch umfassenden Datenaustausch und ein technisches Abkommen mit der geplanten Europäischen Maritimen Schiffssicherheits-Agentur EMSA soll die Zusammenarbeit der EU-Kommission verstärkt werden. Diese Maßnahmen können jedoch erst dann angegangen werden, wenn die EMSA und das angekündigte EU Memorandum zum Datenaustausch installiert sind.VI. Ausphasen der EinhüllentankerDurch Verpflichtung der Ostseestaaten zu entsprechenden Erklärungen gegenüber der IMO, beim Ausphasen der alten Einhüllentanker keinen Gebrauch von den Ausnahmeklauseln zu machen, die einen eingeschränkten Betrieb von Einhüllentankern auch nach dem Jahr 2015 (bis spätestens 2017) zulassen, soll mit Hilfe der neuen HELCOM Empfehlung (22E/5) der Annex IV des HELSINKI-Übereinkommens um eine rechtliche Verpflichtung erweitert werden, nach 2015 keine eigenen oder fremden Tanker in den Häfen der Staaten zuzulassen. Außerdem soll mit den kommerziellen Partnern eine Regelung gefunden werden, um Orimulsionen[166] sicherer zu transportieren.Die EU Staaten der Ostsee haben sich der EU Erklärung zum definitiven Ausphasen der Einhüllentanker ab 2015 angeschlossen, während die Nicht-EU Staaten der Ostsee eigene Erklärungen gegenüber der IMO mit entsprechendem Inhalt abgeben werden. Hinsichtlich des Im- und Exportes von Orimulsionen soll sich die HELCOM mit Priorität dieses Problems annehmen.VII. Hafenstaatkontrolle (port state control)Das Papier fordert die Einführung der Hafenstaatkontrollen auch in Lettland und Litauen auf Grundlage des Memorandums of Understanding von 1982 oder der entsprechenden EU-Richtlinie, nachdem Estland seit dem 05.05.2001 über einen Sonderstatus bereits in der Hafenstaatkontrolle mitarbeitet und Zugang zur Datenbank SIRENAC hat[167].Estland, Lettland und Litauen bereiten mit konkreten Schritten ihre Vollmitgliedschaft im Memorandum der Hafenstaatkontrolle von 1982 vor. Ein Termin wurde aber noch nicht genannt.VIII. Prüfung der Vorteile von PSSADie Vor- und Nachteile einer PSSA-Regelung für Teile der Ostsee[168] sollen bis zum Jahre 2003 nach Identifizierung geeigneter Gebiete geprüft werden.Das Verfahren zur Prüfung der Frage, ob zusätzliche PSSA Gebiete in der Ostsee sinnvoll sind, ist in dem umfangreichen Arbeitspapier “A possible designation of certain areas in the Baltic Sea Area as a Particularly Sensitive Sea Area (PSSA)”[169] vorgezeichnet. Danach werden zunächst die bestehenden Sicherheitsmaßnahmen erfasst, gefolgt von einer Bedarfsanalyse für eventuelle zusätzliche Maßnahmen, einer Prüfung der Durchsetzungsmöglichkeiten und schließlich eines Antrags bei der IMO gem. den neuen Leitlinien[170]. Die Ostseestaaten sollen bis Ende Juni 2002 ihre Angaben für die Bestandsaufnahme[171] machen, bevor HELCOM SEA über die Frage zusätzlicher Maßnahmen beraten kann, für die ein “lead country” zur Verfolgung eines eventuellen Antrags bei der IMO gefunden werden muss. Am 07.05.2002 fand in Espoo (Finnland) ein eintägiger PSSA-Workshop auf Initiative von WWF Finnland statt. Schließlich will man auch die Ergebnisse des PSSA-Antrages für das Wattenmeer in die eventuelle Antragstellung einbeziehen[172].IX. Schiffssicherheitsinformationen auf den nationalen Web-sites (information related to safe navigation)Erforderlich sind umfassende elektronische Informationen zur Schiffssicherheit durch alle Ostseestaaten mit links zu besonderen Risiken, Dienstleistungen und Unfallmanagement.Diese Maßnahme ist durchaus umsetzbar, obwohl die Staaten zu bedenken geben, dass derartige Informationen in mehreren Organisationen und Netzen veröffentlicht und gepflegt werden müssen. Dänemark wird als erstes Land am Netz sein.X. Schaffung einer gemeinsamen “Sicherheitskultur” bei der Untersuchung von Seeunfällen (investigations into marine casualities)Die Schaffung einer gemeinsamen “Sicherheitskultur” bei der Untersuchung von Seeunfällen soll u. a. durch Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten bei der Umsetzung des ISM Codes, Umsetzung des IMO-Codes für Seeunfalluntersuchung und Einführung eines Datenaustausches über Unfälle realisiert werden.Alle Ostseestaaten arbeiten an der entsprechenden nationalen Gesetzgebung zur Seeunfalluntersuchung[173]. Die Notwendigkeit einer gemeinsamen Unfall-Datenbasis für alle Ostseestaaten war Gegenstand von HELCOM SEA 5 im Mai 2002. Möglicherweise wäre eine Datenbank im Rahmen der IMO sinnvoller als eine regionale Ostsee – Datenbank[174].XI. Bereitstellung von ausreichenden Kapazitäten an Feuerlöschschiffen, Notleichterungen und Schleppern (fire-fighting, emergency lightering and emergency towing)sowie Pläne zur besseren Zusammenarbeit[175] und schnellen Reaktion insbesondere in der süd-westlichen und der mittleren Ostsee sowie im Golf von Finnland, wo nach HELCOM Untersuchungen noch Defizite bestehen.Hierzu liegt ein Empfehlungsentwurf[176] vor, der die Ostseestaaten auffordert, diese Bergungsmittel stets in Bereitschaft zu halten, entsprechende Vereinbarungen mit den Bergungsfirmen zu schließen, bilaterale Pläne für einzelne Seegebiete zu prüfen und bei Neubauten von vornherein Rettungskapazitäten sicher zu stellen.XII. Planung von Notliegeplätzen (places of refuge)für Schiffe in Not für die eigenen Gewässer und Austausch der Informationen sowie Unterstützung dieser Bemühungen in der EU und der IMO.Notliegeplätze müssen durch innerstaatliche Maßnahmen ausgewiesen werden. Die Ostseestaaten werden die Frage selbständig prüfen. Derzeit sind sowohl in der EU als auch in den IMO Arbeitsgruppen Gesetzgebungsvorhaben in Vorbereitung[177].XIII. Sicherstellung angemessener Schadstoffbekämpfungskapazitäten (adequate response capacities)durch Erfüllung der ohnehin bestehenden HELCOM-Empfehlungen; hierzu aber auch Forschung und Entwicklung für den Umgang mit hochdichten Ölen und “orimulsions” (in Wasser sich schnell verdünnende Öle) sowie für die Bekämpfung von Schadstoffen im Eis.In den deutschen Ostseehäfen gibt es bisher keinen Umschlag von Orimulsionen. Die Bekämpfung von Orimulsionen wird Gegenstand von HELCOM SEA 5 im Mai 2002, während die Schadstoffbekämpfung im Eis in einem Workshop in Helsinki vom 20/22.11.2001 mit dem Ergebnis behandelt wurde, dass weiterer Forschungsbedarf besteht.XIV. Zusammenarbeit bei Reinigungsarbeiten an der Küstedurch bessere nationale Vorkehrungen und vertraglich organisierte Zusammenarbeit stößt weiterhin auf praktische Schwierigkeiten. Das 5. HELCOM SEA Meeting im Mai 2002 hat diesen Aspekt der Zusammenarbeit vorläufig zurückgestellt [178].Alle Ostseestaaten verfügen bereits über gewisse Kapazitäten zur Reinigung verschmutzter Küsten, wobei Deutschland über die eigenen Vorkehrungen besonders informierte[179]. Zur Verbesserung der Zusammenarbeit in diesem Bereich sind die Staaten aufgefordert, bis September 2002 über ihre jeweiligen Kapazitäten und zuständigen Organisationen zu informieren, damit das HELCOM Sekretariat daraus Vorschläge ableiten kann.Deutschland, Dänemark und Schweden stehen kurz vor dem Abschluss einer trilateralen Vereinbarung, die den bilateralen DENGER Plan über die Zusammenarbeit bei Umweltunfällen auf Schweden ausweitet. Polen reorganisiert seine gesamte Notfallplanung; ebenso Deutschland[180], während Schweden über die Anschaffung von zwei neuen Mehrzweckschiffen für seine Coast Guard nachdenkt, die Notschleppen und Schadstoffaufnahme leisten können. Zwischen Deutschland und Polen wurde am 20.11.2001 ein Zusammenarbeitsabkommen für Seeunfall- und Ölbekämpfung für das Seegebiet „Pommersche Bucht“ abgeschlossen.XV. Begrüßung des deutschen Angebots, einen gemeinsamen IMO/HELCOM workshop “Environmental Impacts due to the Increased Density of Shipping in the Baltic Sea”mit einer Erfolgskontrolle über den Umsetzungsstand der Beschlüsse der Sonder-Verkehrsministerkonferenz in 2002 in Rostock durchzuführen.Hinsichtlich des gemeinsamen Workshops der IMO/HELCOM/EU in 2002 wurden die Staaten aufgefordert Themenvorschläge vorzulegen. Der deutsche Vorschlag geht dahin, im März 2003 einen zweitägigen Workshop in Rostock mit Plenarsitzungen und Panels zur Schadstoffbelastung, zu Routeing, Eisverkehren, Schadstoffbekämpfung, Ballastwasser Management und zu Sanktionen gegen Rechtsverstöße durchzuführen. Als Plenarthemen denkt man an eine Art Erfolgskontrolle zu den Maßnahmen der Sonderkonferenz der Verkehrsminister und an eine Analyse der Verkehre in der Kadetrinne.Angesichts dieser vielfältigen Aktivitäten im Nachgang zur Sonder-Verkehrs-ministerkonferenz kann somit festgestellt werden, dass viele positive Initiativen in Gang gekommen sind. Zu verbindlichen rechtlichen Beschlüssen konnte es in der Konferenz vom September 2001 nicht kommen. Der Sinn der Veranstaltung lag jedoch in dem realistischen Versuch, einerseits noch bestehende Meinungsunterschiede zwischen den EU-Mitgliedern unter den Ostseestaaten abzubauen und andererseits Russland, Polen und die Baltischen Republiken zu einem strengeren Kurs in der Schiffssicherheitspolitik zu gewinnen und eine gemeinsame Vorgehensweise in der IMO und in HELCOM zu verabreden.b Sonstige HELCOM-AktivitätenDie 5. HELCOM SEA – Tagung vom Mai 2002 beschäftige sich u. a. mit der Schiffsentsorgung, wobei es darum ging, die vom „no special fee system“ geprägte Schiffsentsorgung der Ostseestaaten mit der EU-Richtlinie 2000/59 zur EU-weiten Schiffsentsorgung zu harmonisieren[181].HELCOM-SEA entschied, das „no special fee system”, das bisher nur für die Entsorgung von ölhaltigen Abfällen vorgeschrieben ist, auf den Bereich Schiffsmüll („garbage“) auszudehnen. Hinsichtlich der Pflicht, Fäkalien („sewage“) von Sportbooten in Rückhaltetanks an Bord der Sportboote zu sammeln und im Hafen zu entsorgen, wurde der Wunsch nach flexibleren Regeln deutlich. Die Übergangsfristen für die Nachrüstung älterer Sportboote bis 2005 bedeuten nicht nur hohe Kosten, sondern auch technische Probleme für die vielen Sportboothäfen sowie den Zwang zu standardisierten Abwasser-Anschlüssen[182]. Der finnische Seehafen Turku hat Daten über das Abfallmanagement in einem längeren Probelauf ermittelt, die Erfahrungswerte über Inanspruchnahme und Finanzierung der Schiffsentsorgung in einem Umschlaghafen bieten.Von aktueller Bedeutung war der dänische Bericht über das „BALTIC CARRIER“ Unglück[183], den die 5. HELCOM SEA Tagung behandelte. Das Unglück, das sich am 29.03.2001 in der deutschen AWZ ereignete, während die 2.700 t auslaufendes Öl die dänische Küste verschmutzte, hat exemplarische Bedeutung, da die gesamte dänische Notfallorganisation und die Zusammenarbeit mit Deutschland und Schweden im Ernstfall gefordert waren. Aus den Schlussfolgerungen des dänischen Berichtes ist wichtig festzuhalten:• die Alarmphase, der Einsatz der dänischen Schiffe und die Zusammenarbeit mit den Nachbarländern waren sehr zufrieden stellend, wobei sich die Führung durch die Dänische Marine sehr bewährt hat,• schnelle Ölprobenanalyse durch Hubschrauber ist verbesserungsbedürftig,• die Ölbekämpfungsschiffe hatten erhebliche Probleme mit der Aufnahme von hoch viskosem Öl,• in Dänemark fehlen Schiffe für die Ölaufnahme im Flachwasser,• Ölauffangschiffe müssen das aufgefangene Öl aufheizen können, um es abzugeben,• die Ladekapazität für den Verbleib des aufgefangenen Öls ist nicht ausreichend,• es werden keine irreversiblen Schäden für die Vogelwelt und die Natur erwartet.Das HELCOM Handbuch zur Bekämpfung von Meeresverschmutzungen ist als “HELCOM Manual on Co-operation in Combatting Marine Pollution, Volume I”[184] in einer aktualisierten Fassung vom April 2002 neu erschienen. Es fasst in 12 Kapiteln auf rund 180 Seiten alle nationalen Informationen, Verfahren zur gegenseitigen Hilfeleistung, Fragen der Luftüberwachung, Organisations- und Finanzfragen und Leitlinien für Übungen zusammen. Schweden hat es übernommen, das verbleibende Vol. III des Handbuches zu aktualisieren und hat im Mai 2002 auf der 5. HELCOM SEA Sitzung darüber berichtet[185].Die strafrechtliche Verfolgung von illegalen Öleinleitungen ist Gegenstand eines Berichtes vom Mai 2002, der für 2000 rund 472 illegale Öleinleitungen erfasst, von denen aber nur wenige zur Strafverfolgung führten[186]. Andererseits ist die Zahl und Menge der Öleinleitungen über die Jahre hinweg leicht rückläufig.Die nächste gemeinsame Übung zur Ölbekämpfung (“BALEX DELTA Exercise 2002”) findet auf Einladung des lettischen Umweltministeriums vom 21. bis 22.08.2002 in Liepaja statt[187]. In Polen fand vom 21 bis 22.02.2002 eine Planungskonferenz statt, die sich speziell mit der zivil-militärischen Zusammenarbeit im Falle großer Katastrophen beschäftigte[188].Für 2003 bereitet HELCOM einen ökologischen Statusbericht „State of the Baltic Sea Marine Environment in 1999-2002“ vor, der den Zustand der Ostsee für die Jahre 1999 bis 2002 fortschreibt.Finnland und Lettland hat einen Vorschlag formuliert, nach dem alle Einhüllentanker ab einer bestimmten, noch zu definierenden Größe von Escort-Schleppern zu begleiten sind, während sie die Ansteuerung zwischen Hafen und der freien See passieren, wobei die Schleppverbindung zum Heck des Tankers ständig bestehen soll. Der Vorschlag ist auf die Verhältnisse des Golfs von Finnland abgestellt[189].Finnland und Lettland legten eine erste, noch unvollständige Aufstellung und Karten über 89 Schiffsunfälle in der Ostsee im 2-Jahreszeitraum 2000/2001 vor[190]. Danach ereigneten sich die meisten Unfälle (Grundberührungen) in der Nähe von Häfen und in Meerengen, insbesondere in den Ostseezugängen. Unter den 89 Unfällen führten 13 zu Ölaustritten. Insgesamt verunglückten 8 Tanker, darunter 5 Einhüllenschiffe und 3 Doppelhüllentanker. Die größte Ölverschmutzung geht auf das Konto eines Doppelhüllentankers[191]. Diese Analyse hat vorläufigen Charakter und ist noch nicht abgeschlossen. Außerdem hat Finnland eine statistische Analyse zu den Öltransportmengen für die gesamte Ostsee[192] vorgelegt, die die Anzahl der Schiffsbewegungen von Tankern und die umgeschlagenen Mengen auflistet. Für das Jahr 2015 wird mit einem Zuwachs der Ölmengen von 40% gerechnet. Die endgültige Fassung dieses Berichtes wird kurzfristig veröffentlicht.Wichtige weitere Veranstaltungen der HELCOM werden in Deutschland stattfinden. Die 24. HELCOM Plenartagung ist für den 23. - 27.06.2003 in Bremen als gemeinsame Ministerkonferenz HELCOM/OSPAR (Nordatlantikzusammenarbeit im Meeresumweltschutz) vorgesehen. Auf der Tagesordnung steht u. a. ein Statusreport über den Stand der Umsetzung aller bisherigen HELCOM Empfehlungen durch die Ostseestaaten – gleichsam die “Stunde der Wahrheit”, wie ernst man es mit dem Schutz der Ostsee nimmt. Außerdem wird eine Ministerielle Deklaration vorbereitet, die die Kopenhagener Erklärung vom Sept. 2001 und die Bergen-Erklärung der 5. Nordseeschutz-Konferenz fortschreiben soll. Auch die wichtige HELCOM SEA Gruppe, die für schiffsabhängigen Meeresschutz zuständig ist, wird im Herbst 2003 zu ihrem 6. Treffen in Rostock erwartet.c Überlegungen zu einer Internationalen Küstenwache im OstseeraumDie Frage einer gemeinsamen Küstenwache der Ostseestaaten wurde – soweit bekannt – bisher nicht ernsthaft diskutiert. Auf der Tagesordnung der HELCOM standen derartige Fragen bisher nicht. Bevor auf die Idee einer Ostsee Küstenwache näher eingegangen wird, ist zunächst an die Risiken zu erinnern, die in der Ostsee gemeinsam zu bekämpfen sind. Die Schiffssicherheit als auslösendes Moment ist Gegenstand dieses Gutachtens und bedarf daher keiner Wiederholung. Neben der Schiffssicherheit gehört die Hafensicherheit[193] in dieses Szenario, seit mit Terrorangriffen gerechnet werden muss.Die terroristischen Ereignisse des Jahres 2001, aber auch der andauernde Drogenschmuggel, Menschenhandel, die illegale Migration (besonders im Mittelmeer) und die organisierte Kriminalität auf See sowie - im weltweiten Zusammenhang die Piraterie - haben in den letzten Monaten eine lebhafte Diskussion zu allen Fragen der Sicherheit auf See ausgelöst, die auch für die Ostsee Bedeutung hat, wo eine gewisse Sicherheitspartnerschaft bereits besteht. Zu denken ist z.B. an51. die organisierte Kriminalität,52. die Umweltkriminalität, die der Ostsee Schaden zufügen kann (z.B. radioaktives Material)53. der Menschenhandel bzw. die Schleuseraktivität oder54. die erschreckenden Szenarien von Terrorangriffen auf See gegen Kreuzfahrtschiffe oder Tanker mit gefährlicher Ladung,55. Terroranschläge auf Schiffe in Häfen und Kanälen.i Zusammenarbeit der Grenzbehörden - Sicherheitspartnerschaft in der OstseeFür die Wettbewerbsfähigkeit einer Region ist Sicherheit ein zentraler Faktor. Deshalb hat der Ostseerat auf der Ebene der Regierungschefs auf dem Gipfeltreffen am 3./4.05.1996 in Visby die ”Baltic Sea Region Border Control Cooperation” beschlossen. In der Politischen Ostsee-Zusammenarbeit ist das Thema auch als ”Civic Security”[194] eingeführt. Die Innen- und Justizminister des Ostseerates wollen den Staats- und Regierungschefs eine Ständige Sicherheitskonferenz auf Ministerebene vorschlagen[195]. Der Rat der Ostseestaaten konnte sich am 10.06.2002 in St. Petersburg aber nur darauf verständigen, organisierte Kriminalität und Terrorismus im Rahmen der bisherigen Zusammenarbeit zu behandeln und in zwei Jahren zu überprüfen[196].Der lose organisatorische Zusammenschluss der ”Baltic Sea Region Border Control Cooperation” dient der Bekämpfung der organisierten Kriminalität im Ostseeraum. Die kriminellen Einfallstore sind z.B. Königsberg/Kaliningrad und Tallinn, was Drogen, ansteckende Krankheiten, organisiertes Verbrechen, Waffenhandel, Frauenhandel und Menschenschmuggel angeht[197]. Die beteiligten Länder der Zusammenarbeit auf diesem Gebiet umfassen nicht nur die neun Ostseeanliegerstaaten, sondern auch Norwegen. Jeder Staat stellt ein National Coordination Center zur Verfügung, das u. a. wöchentliche Lageberichte und Dateien sowie Informationen verwaltet und austauscht. Die Arbeiten werden durch eine Task Force koordiniert, die sich aus den persönlichen Beauftragten der Regierungschefs zusammensetzt. Die Task Force berichtet den Regierungschefs in regelmäßigen Abständen.Die fachliche Arbeitsebene der Task Force bildet das Operative Committee OPC, für das vom 1. Januar 2001 bis zu 31. Dezember 2002 Dänemark den Vorsitz führt. Beim Vorsitz liegen auch die Sekretariatsaufgaben. Jeder teilnehmende Staat trägt seine eigenen Kosten bezüglich der Mitarbeit. Die Task Force soll die schon früher begonnene Zusammenarbeit zwischen den Generalstaatsanwälten[198] und den Direktoren der Steuerverwaltung der Ostseeanrainerstaaten ergänzen.Die operative Arbeit wird im OPC geleistet. Es soll mindestens fünfmal im Jahr zusammenkommen und zweimal pro Jahr an die Task Force berichten. Die teilnehmenden Länder haben sicherzustellen, dass im OPC eine multidisziplinäre Teilnehmerschaft aus den Bereichen Polizei, Zoll, Grenzschutz, Küstenwache und anderen Strafverfolgungseinheiten vertreten ist. In Deutschland liegt die Hauptarbeit beim Bundesgrenzschutz-See bei der Inspektion Neustadt. Das OPC ist verantwortlich für die Arbeit der bestehenden 7 Expertengruppen zu Einzelthemen (z.B. Umweltkriminalität, illegale Migration und Schleuserunwesen/ Menschenhandel, Geldwäsche, Rauschgiftkriminalität, Ampethaminherstellung und -schmuggel, internationale Kfz-Verschiebung, Schmuggel). Die Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf den Informationsaustausch, Zusammenarbeit der Justiz und Förderung der gemeinsamen Aus- und Fortbildung. Die Küstenländer Schleswig-Holstein und Mecklenburg Vorpommern haben einen festen Sitz im OPC.Es gibt eine Reihe von Beispielen für gelungene gemeinsame Aktionen, die allerdings naturgemäß mit Schwergewicht zu Festnahmen und Strafverfolgungen an Land bzw. in den Häfen und nicht zu Aktionen auf See führten. Gemeinsame Ermittlungsgruppen von Schutz- und Kriminalpolizei, Wasserschutzpolizei, BGS und Zoll in den Hafenstädten sind üblich geworden. Sie pflegen den direkten Kontakt zu ihren Partnereinrichtungen in den anderen Ostseehäfen, insbesondere zu solchen Häfen, mit denen ein direkter Fährverkehr besteht.In all diesen Fragen hat die Zusammenarbeit in der Ostsee bereits einen höheren Integrationsgrad erreicht als in der Nordsee. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es im Netzwerk der über 70 Ostsee-Kooperationen eine pragmatische polizeiliche Zusammenarbeit rund um die Ostsee auf wichtigen Teilgebieten seit geraumer Zeit gibt. Sie erstreckt sich auch auf umfangreiche, z. T. bilaterale Ausbildungs-, Ausstattungs- und Beratungshilfen.Rund um die Ostsee blühen nicht nur Wirtschaft und Verkehr sondern auch das Verbrechen. Die Ostsee als Fluchtweg und als ”Meer der kriminellen Möglichkeiten” [199] ist eine traurige Realität.Der Schwerpunkt der Bekämpfung dieser Erscheinungen ist zweifellos an Land und nicht auf See. Die Häfen als Knotenpunkte und der Personen- und Warenverkehr im Seehafenhinterlandverkehr müssen polizeilich kontrolliert werden. Die Kontrolle auf See, z.B. mit Schiffen und Hubschraubern einer Küstenwache hat repressive Bedeutung.Wegen des in letzter Zeit stark zunehmenden Menschenschmuggels im Mittelmeer[200] beschäftigt sich nun auch der EU Ministerrat der Justiz- und Innenminister mit der illegalen Einwanderung aus Drittländern. Die Kommission denkt an eine neue “Rückführungspolitik”, ein integriertes Konzept zur Seegrenzkontrolle und politische Maßnahmen gegen Staaten, die als Herkunfts- oder Transitländer die illegale Migration dulden. Eine Expertengruppe zu illegaler Zuwanderung und Menschenhandel begann ihre Arbeit im Mai 2002. Gegenmaßnahmen müssen möglichst vor dem Auslaufen der Schiffe in den Herkunftsländern wirken.ii Terrorismusbekämpfungsgesetz in DeutschlandDas neue deutsche “Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)”, das nach Annahme im Bundestag am 14.12.2001 seit 01.01.2002 in Kraft ist[201], enthält unter Art. 6 eine wichtige Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes[202]. Danach wird die Grenzüberwachung von der seewärtigen Begrenzungslinie – also von der 12 Sm Hoheitsgrenze – landeinwärts auf 50 Km ausgeweitet. Zusätzlich wird der Bundesinnenminister ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grenzüberwachung von der seewärtigen Begrenzungslinie landeinwärts auf bis zu 80 Km auszuweiten, falls dies erforderlich ist. Diese Maßnahme erweitert den Zuständigkeitsbereich des Bundesgrenzschutzes für die Personenkontrolle weiträumig und passt sie den neuen Bedrohungen an. Praktisch bedeutet dies den Zugriff des BGS auf illegale Einwanderer und Kriminelle auf Straßen und Bahnen bis weit in das Hinterland der Hafenstädte.Bis zum Jahre 2004 sollen die Einwanderungsregeln einschließlich der Asylgesetzgebung in der EU angeglichen werden. Deren Umsetzung an den Außengrenzen – auch auf See – setzt eine nach gleichen Maßstäben durchgeführte Kontrolltätigkeit, also ein integriertesKonzept für Seegrenzkontrollen voraus. Auch aus dieser Entwicklung auf EU Ebene wird sich Handlungsbedarf für moderne Küstenwachen ergeben.iii Denkmodell Gemeinsame Küstenwache in der OstseeWährend über eine EU Küstenwache in den neunziger Jahren in Gremien des Europäischen Parlaments ergebnislos diskutiert wurde[203], und neuerdings wieder Auftrieb durch Forderungen nach einer besseren Sicherung der Seegrenzen erfährt[204], ist der Gedanke einer gemeinsamen Ostsee Küstenwache – soweit ersichtlich – noch nicht ernsthaft aufgegriffen worden. So forderte z.B. die Grobecker Kommission in ihrem Schlussbericht lediglich die auf See tätigen Dienste des Bundes in einer (deutschen) “Seewache” zusammenzufassen[205]. Die Schwachstellenanalyse von Professor Dr. Clausen, Kiel fordert unter der Empfehlung 21 u. a. “eine gemeinsame europäische Regelung für Nord- und Ostsee” und schließlich auch: „Eine europäische Küstenwache wird eingerichtet; hilfsweise eine deutsche, mit hochrangiger Leitung”[206].Vorbild und Wunschvorstellung aller Küstenwachen ist die US Coast Guard. Sie verwirklicht für den Bundesstaat USA in einer effizienten Form Instanzenvielfalt und Kompetenz, erfreut sich hohen Ansehens und ist in der Schifffahrt aller Flaggen gefürchtet und respektiert[207]. Die im Vergleich zu Mittelmeer, Nordsee und Ostsee relativ geringe Zahl von Schiffsunfällen vor den Küsten der USA spricht für sich. Allerdings ist die US Coast Guard eine militärisch geführte Einrichtung mit 35.000 Offizieren und Mannschaften (zusätzlich 8.000 Reservisten) mit hunderten von Dienststellen, Schiffen und Flugzeugen. Die Aufgabenvielfalt erstreckt sich auf:Rettung von Leben und Eigentum auf See (SAR und Bergung)Organisation sicherer und effizienter maritimer Transportsysteme (Wasserstraßenverwaltung und Navigationssysteme)Umweltschutz auf dem Wasser (Schiffskontrollen und Unfallmanagement)Kontrolle und Durchsetzung nationaler und internationaler Gesetze (einschl. Kontrolle von Schmuggel, Drogen, Kriminalität und Einwanderung)Wahrnehmung nationaler Sicherheitsinteressen im Verteidigungsfall.Wollte man dem Gedanken einer Ostsee Küstenwache näher treten, so stellen sich zu Beginn wie im Falle einer EU Coast Guard stets einige politische Kernfragen:1. Sind die Staaten bereit, Hoheitsrechte der Eingriffsverwaltung abzugeben, und wenn ja, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen?2. Wie soll das Verhältnis zu den (weiter) bestehenden nationalen Diensten insbesondere den Marinen und den Polizeikräften geregelt sein?3. Gibt es überhaupt hoheitliche Dienste in allen Staaten, die zusammengelegt werden könnten?4. Wie sind Finanzierung und Kommandostruktur zu regeln?Der Einsatzraum einer Ostsee Küstenwache würde von Skagen bis St. Petersburg reichen und sich über die hoheitlichen Gewässer (Eigengewässer, Küstenmeere, Wirtschafts- und Fischereizonen von neun Staaten erstrecken. Damit sind neun verschiedene Rechtsordnungen mit unterschiedlichen Verwaltungstraditionen und –strukturen (Polizeirecht, Umweltschutzrecht, Eingriffsrechte, Rolle der Marinen) im Spiel. Die EU-Staaten der Ostsee bilden zwar eine teil-homogene Gruppe, die sich nach außen (Schengener Abkommen) abgrenzt, während die Nicht-EU-Staaten an der EU Gesetzgebung (z.B. hinsichtlich der Schiffssicherheit) bisher nicht direkt teilhaben.Die “Operationsgebiete” für eine zentrale Küstenwache der Ostsee sind hinsichtlich der nautisch-hydrographischen Verhältnisse, der Schifffahrtsrisiken, des Eisgangs und der Umweltgefährdung durchaus unterschiedlich, weil sich die Ostsee wie eine Reihe von Seebecken über ca. 2.000 Km in die Länge zieht. Der Bottnische Meerbusen ist hinsichtlich der Risiken nicht mit der Kadetrinne zu vergleichen. Die Tankerhäfen konzentrieren in der östlichen Ostsee, während die starken Passagierverkehre sich auf wenige feste Routen in der westlichen und in der östlichen Ostsee beschränken.Eine gemeinsame Küstenwache braucht, um effektiv zu sein, eine straffe Organisation, eine verbindliche Kommunikationsstruktur und die unmittelbare und uneingeschränkte Verfügungsmacht über Schiffe, Flugzeuge, Helikopter, Bergungs- und Bekämpfungsschiffe und Gerät, mit anderen Worten: Personal und Ressourcen.Schaut man in der Ostsee in die Runde, so hat Dänemark die Aufgaben der Küstenwache und der Ölbekämpfung auf seine Marine verlagert und unter militärischer Führung im Marinekommando Aarhus Rettung, Bergung, Brandbekämpfung und sonstige Interventionen konzentriert[208]. Das ist zweifellos die billigste und beste Lösung, weil sie der Dänischen Marine eine sinnvolle Friedensaufgabe gibt und den Aufbau paralleler ziviler Strukturen einspart. Allerdings ist die Küstenwachrolle der Marine nicht zum Nulltarif zu haben. Sie ist mit zusätzlichen Haushaltsmitteln zu finanzieren.Das Bild in Deutschland ist bekanntlich unübersichtlich und vielschichtig[209]. Während die Drogenkontrolle beim Zoll liegt, Menschenschmuggel beim BGS See, würden gezielte Aggressionsakte wohl auch die Marine herausfordern, obwohl die Rechtslage dafür unklar ist.Schweden verfügt seit ca. 10 Jahren über eine eigene gesetzlich geschaffene Küstenwache mit weitreichenden eigenen Ressourcen und dem Zugriff auf die Mittel anderer Behörden[210].In Finnland liegt die Hauptverantwortung beim Amt für Umwelt (Miljökontoret), das dem Umweltministerium unterstellt ist. Daneben gibt es Grenzschutz und Feuerwehren.Norwegen bevorzugt eine regionale Gliederung unter der Verantwortung der Polizei, während eine Art Küstenwache der Marine unterstellt ist und mit der Ölindustrie zusammenarbeitet.In Polen befindet man sich noch im Aufbaustadium. Es gibt eine “Polish Rescue Organization PRO”, eher in der Form einer privaten Gesellschaft. Auch die Hafenverwaltungen spielen eine wichtige Rolle.Estland hat angefangen im Rahmen der Staatlichen Maritimen Administration auch eine Ölbekämpfungsorganisation aufzubauenIn Lettland verlaufen die Ansätze eher im Rahmen der Marine.In der HELCOM Zusammenarbeit laufen ständig verschiedene Umfragen und Erhebungen zur Inventarisierung der Rettungsmittel, der Notschlepper und Bergungskapazitäten sowie der Ressourcen zur Schadstoffbekämpfung[211]. Im Rahmen von HELCOM wird auf vielen Teilgebieten massive Information und Entwicklungshilfe angeboten.Bei dieser Faktenlage steht fest, dass die Zeit für eine Ostsee Küstenwache nicht reif ist. Abwegig ist der Gedanke jedoch nicht. Als Fernziel erscheint auch eine EU Küstenwache, ggf. beschränkt auf Seegebiete wie die Nordsee, noch am ehesten erreichbar, weil es eine gemeinsame Bedrohung, einen Rahmen an gemeinsamen (EU) Vorschriften und Einsichten in gemeinsame Notwendigkeiten etwa im Verhältnis Niederlande, Deutschland, Dänemark gibt. Eine EU Küstenwache “von Haparanda bis zum Marmara Meer”[212] wäre ein allzu kühnes Projekt, da die Schifffahrtsverhältnisse zu unterschiedlich und das Subsidiaritätsprinzip verletzt wären. Für die Ostsee jedoch ist in Form der HELCOM Organisation und der Zusammenarbeit der Innen- und Justizminister eine Basis an gemeinsamen Interessen vorhanden, auf der aufgebaut werden könnte.Startpunkte weiterer Überlegungen über eine Ostsee Küstenwache sind u. a.:eine synoptische Bestandsaufname der Küstenwachdienste in der Ostsee,der zügige Aufbau von Küstenwachen in den Ländern, wo dies noch fehlt,Vernetzung der bestehenden Küstenwachdienste (elektronisch, gemeinsame Stäbe, Meldeköpfe, Übungen usw.),Einsetzung einer Arbeitsgruppe mit dem Auftrag , ein Konzept für eine Ostsee Küstenwache und ihre schrittweise Verwirklichung zu entwickeln,und/ oder Vergabe eines Gutachtenauftrags zur Konzeption.d Umsetzung der HELCOM-Empfehlungen - 1. Ostseeschutz-ÄnderungsVODie zuständigen Bundesministerien für Umwelt und Verkehr (BMVBW) haben mit der Vorlage des Entwurfs der „1. Ostseeschutz-Änderungsverordnung“ im Mai 2002[213] die Umsetzung einer größeren Zahl von HELCOM-Empfehlungen in deutsches Recht vorbereitet.Der Art. 1 der Verordnung transformiert die HELCOM-Empfehlungen Nr. 21/1 und 21/2 sowie 22E/5. Bei der zuletzt genannten Empfehlung handelt es sich um die Ergebnisse der Sonderverkehrsministerkonferenz vom 10.09.2001[214]. Die erstgenannten Empfehlungen beziehen sich auf landwirtschaftliche Einleitungen und auf die Schiffsentsorgung. Die neue Verordnung enthält in ihrer Anlage der Einfachheit halber die deutsche Übersetzung der englischen HELCOM Empfehlungen und erklärt diese für anwendbar.Somit werden in deutsches Recht transformiert:• Abwasser-Rückhalte- und Auffanganlagen für Toiletten (auch für Sportboote),• Pflicht zur Einleitung aller Abfälle in Hafenauffanganlagen,• Verbot der Verbrennung von Schiffsabfällen,• Verbot von Einhüllentankern spätestens bis 2015,• Verbesserte hydrographische Dienste und elektronische Seekarten,• Einführung des AIS-Systems,• Durchführung der Hafenstaatkontrolle,• Schaffung eines gemeinsamen Verfahrens für die Seeunfalluntersuchung,• Planungen für Schutzhäfen/Notliegeplätze-Mit diesem Verfahren wird die (erstaunlich) schnelle Umsetzung der HELCOM-Empfehlungen aus den Jahren 2000 und 2001 in deutsches Recht sichergestellt. Die neue Verordnung tritt hinsichtlich der Schiffsentsorgung und der meisten anderen Aufgaben am 01.01.2003 in Kraft, falls der Vorschlag den Bundesrat und den Bundestag passiert, womit zu rechnen ist. Damit wird diese Maßnahme an den Zeitplan der EU-Schiffsentsorgung[215] angeglichen.Nationale Initiativen/ Sonstige Schiffssicherheits- und Umweltaspektea Neuregelung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes (SUG)/ 2. Seeschifffahrts-Anpassungs-GesetzSeit Februar 2002 gibt es ein neues Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz (SUG) mit einem völlig neuen Untersuchungsverfahren, das die bewährte alte Regelung ablöst[216]. Das neue Gesetz trat im Juni 2002 durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft[217]. Das neue System einschließlich der Behördenstruktur wird bis Jahresende 2002 installiert sein. Die Geschäftsordnung wird vorbereitet. Das SUG hat in den Küstenländern und bei allen Kreisen der Schifffahrt heftigen und der Umweltverbände Widerstand ausgelöst, sodass es angebracht ist, das neue System hier etwas ausführlicher darzustellen.i Inhalt des neuen SUGIn einem umfangreichen “Artikelgesetz”, dem Gesetz zur Anpassung bestimmter Bedingungen in der Seeschifffahrt an den internationalen Standard[218], hat der Bundestag mit Stimmen der Koalitionsfraktionen am 21.2.2002 grundlegende Reformen der Seeunfalluntersuchung vorgenommen. Das in Artikel 2 des Gesetze enthaltene Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz (SUG) regelt öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit des Bundes im Bereich der Seeschifffahrt (Art. 74 Nr. 21 GG), die der Bund nach Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG durch eigene Behörden wahrnimmt.Wegen anhaltender Kritik[219], insbesondere seitens der Küstenländer[220] am Entwurf des Seeunfalluntersuchungsgesetzes, kam es im November 2001 zu einer Anhörung im Verkehrsausschuss des Bundestages.Wesentliche Kritikpunkte der Länder waren:- die Abschaffung der Zweistufigkeit des Verfahrens,- die Ausrichtung des Verfahrens am Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz,- die Trennung von Ursachenermittlung und Vorwerfbarkeit und die- Nicht-Öffentlichkeit des Verfahrens.Nach dem bisherigen Gesetz und nach dem neuen SUG[221] ist es Ziel der Seeunfalluntersuchung, Ursachen und Umstände des Seeunfalls objektiv zu ermitteln, um festzustellen, worauf der Seeunfall zurückzuführen ist.Das neue SUG verzichtet auf mehrere bisherige Prinzipien der seeamtlichen Untersuchung[222]. Zukünftig soll auf die Doppelfunktion der heutigen Seeämter verzichtet werden; anstelle dessen soll die Ursachenermittlung einer aus dem Bundesoberseeamt zu bildenden Bundesstelle übertragen werden und die Seeämter nur für den Entzug von Berechtigungen zuständig bleiben. Abgeschafft wird auch die bisherige Zweistufigkeit des Verfahrens bei der objektiven Ursachenfeststellung, d.h. es wird nicht mehr die Möglichkeit eines Widerspruchs geben.Die objektive Feststellung der Ursachen eines Seeunfalls wird in Anlehnung an die Regelung zur Flugunfalluntersuchung durch ein verwaltungsinternes Verfahren erreicht[223]. Das Bundesoberseeamt in Hamburg wird in "Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung" umbenannt und soll funktionell unabhängig agieren sowie Weisungen nicht entgegennehmen dürfen. In Anlehnung an das Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz wird das Verfahren in ein rein technisches Untersuchungsverfahren überführt. Die Bundesstelle soll eng mit der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung zusammenarbeiten. Der Untersuchungsführer ist fortan nicht mehr Jurist, sondern ein Bundesbediensteter mit technisch-nautischer Qualifikation.Die bisherigen Seeämter behalten lediglich eine Art Rumpfzuständigkeit und sollen nur noch über den Entzug einer Berechtigung (Patententzug) entscheiden. Ihre bisherige Unabhängigkeit wird stark eingeschränkt. Die Seeämter dürfen nur noch tätig werden, wenn sie dazu von der Vorprüfstelle der Wasser- und Schifffahrtsdirektion beauftragt werden. Bei schweren Trunkenheitsfahrten können Patente nicht mehr vorläufig entzogen werden, denn die entsprechende Rechtsgrundlage des § 14 Abs. 6 SeeUG wurde gestrichen. Öffentliche Verhandlungen wird es nur noch geben, wenn die Betroffenen zustimmen.Auch der Verfahrensgrundsatz der Öffentlichkeit des Seeamtsverfahrens wird aufgegeben. Öffentlichkeit führt jedoch zu Transparenz und dadurch zu einem hohen Grad an Akzeptanz der Seeamtssprüche und zu einem höheren Maß an Rechtsfrieden. Das gilt insbesondere bei Unfällen, die auf ein starkes öffentliches Interesse stoßen. Die Öffentlichkeit zwingt das Seeamt wie die Beteiligten zugleich zur notwendigen Objektivität. Welch hohe Bedeutung der Öffentlichkeit und der Transparenz zukommt, zeigen die Untersuchungen des Unfalls der "ESTONIA", die nicht öffentlich geführt worden sind. Noch lange nach der Vorlage des Untersuchungsberichts wurden seine Ergebnisse nicht akzeptiert, sondern Vorwürfe gegen die Untersuchungskommission und einzelne ihrer Mitglieder erhoben. Dieser Untersuchungsbericht hat demnach in Skandinavien und Estland nicht zum Rechtsfrieden beigetragen.Nach dem neuen SUG wird die Untersuchung in ein reines verwaltungsinternes Amtsermittlungsverfahren überführt, das mit einem Gutachten enden wird. Es gibt keine aktiven Gestaltungsmöglichkeiten für die Beteiligten im Rahmen dieses Verfahrens. Auch gibt es keine zweite Tatsacheninstanz zur Korrektur von Ermittlungs- und Bewertungsfehlern. Rechtsmittel gegen den Untersuchungsbericht sind nicht vorgesehen.Die Mitwirkung des Betroffenen an dem Untersuchungsbericht der neuen Bundesstelle beschränkt sich darauf, den Entwurf des Berichts kommentieren zu können und ihm notfalls eine "Dissenting Opinion" beizufügen. Dies ist vom Grad Mitwirkung nicht zu vergleichen mit dem bisherigen Seeamtsverfahren, das im Rahmen eines öffentlichen Verfahrens den Beteiligten die Möglichkeit gab, die Meinungsbildung selbst über den Unfallhergang und seine Bewertung durch den Vortrag von Tatsachen und Meinungen zu beeinflussen. Die Tatsache, dass bisher gegen Seeamtssprüche relativ selten Widerspruch eingelegt wird, wurzelt auch in der Öffentlichkeit der Verfahren und damit in ihrer Transparenz.Der Gesetzesentwurf orientiert sich in erster Linie an dem Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz. Es stellt sich die Frage, ob diese Anpassung sachgerecht ist, und ob Schiffs- und Flugzeugunfälle von ihrer Art her miteinander zu vergleichen sind. Bei der Aufklärung von Flugzeugunfällen geht es in erster Linie darum, aus den Überresten des Flugzeugs den Unfallverlauf zu rekonstruieren, insbesondere die black box zu finden. Es stehen dort hoch komplizierte technische Aufklärungen im Vordergrund. 80 % aller Seeunfälle beruhen nach der Statistik auf menschlichem Versagen. Aufgabe der Seeunfalluntersuchung ist es, die Umstände dieses Versagens, insbesondere aber die Ursache hierfür aufzuklären. Dies geschieht in aller Regel und in erster Linie durch die Befragung der Besatzungsmitglieder, seien sie Beteiligte oder Zeugen.Flugzeugunfälle haben häufig katastrophenähnliche Ausmaße. Das Ineinandergreifen komplexer technischer Systeme steht im Mittelpunkt der Untersuchung. Die technische Analyse steht daher bei der Flugunfalluntersuchung im Vordergrund. In der Seeschifffahrt geht es in der Mehrzahl um die Bewertung menschlichen Verhaltens bei der Ursachenermittlung. Die Orientierung der Seeunfalluntersuchung am Vorbild der Flugunfalluntersuchung ist daher wohl als problematisch anzusehen, entzieht sich aber weitgehend einer juristischen Beurteilung.Besonderer Betrachtung bedarf jedoch die Vereinbarkeit des neuen SUG mit dem Völker-, Europa- und nationalen Verfassungsrecht.ii Vorgaben internationalen RechtsDie Bundesrepublik Deutschland ist als Flaggenstaat nach mehreren völkerrechtlichen Übereinkommen verpflichtet, amtliche Untersuchungen von Seeunfällen durchführen zu lassen, an denen Schiffe unter ihrer Flagge beteiligt waren.Diese Untersuchungspflichten sind in folgenden Bestimmungen enthalten:• Art. 94 Abs. 7 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen;• Art. 23 des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966;• Art. 12 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78);• Kapitel I Regel 21 der Anlage zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS);• Art. 2 Übereinkommen Nr. 147 von 1976 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über Mindestnormen auf Handelsschiffen.Außerdem kann die Bundesrepublik als Küstenstaat nach Art. 2 SRÜ Seeunfälle und Vorkommnisse aller Schiffe, unabhängig von deren Staatszugehörigkeit, in ihrem Küstenmeer oder in den inneren Gewässern untersuchen. Da sie nach Art. 194 Abs. 3 Buchst. b SRÜ insbesondere Maßnahmen ergreifen soll, um die Meeresverschmutzung durch Schiffsunfälle zu verhüten, besteht dort auch eine Pflicht zu einer auf die Unfallvermeidung gerichteten Unfalluntersuchung. Die IMO hat diesen völkerrechtlichen Standard der Seeunfalluntersuchung in ihrer Entschließung A.849(20) vom 27. November 1997 mit dem in deren Anlage enthaltenen “Code für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See”[224] (IMO-Code) sowie mit einer Erweiterung durch ihre Entschließung A.884(21) vom 25. November 1999 inhaltlich genauer bestimmt und ergänzt.Die Anpassung der deutschen Rechtslage an die notwendigen internationalen und europäischen Anforderungen und Rahmenbedingungen stellt nach Ansicht des Bundes den Hauptgrund für die Neuregelung der Seeunfalluntersuchung dar[225]. Seitens der Bundesregierung wird angeführt, dass das alte Seeunfalluntersuchungsgesetz (SeeUG) nicht dem IMO-Code entspräche und es daher einer Neuregelung des Verfahrens der amtlichen Untersuchung schaden- oder gefahrverursachender Vorkommnisse in der Seefahrt nach dem internationalen Standard bedürfe.Der IMO-Code soll ein einheitliches Vorgehen der Staaten “bei der Untersuchung von Unfällen und sonstigen Vorkommen auf See sowie der Zusammenarbeit zwischen Staaten bei der Ermittlung der Umstände, die zu Seeunfällen beitragen”, fördern[226]. Er enthält eine Vorgabe für die Ausgestaltung der Seeunfalluntersuchung. Es heißt in dem Code:"The objective of any marine casualty investigations is to prevent similar casualties in the future. Investigations identify the circumstances of the casualty under investigation and establish the causes and contributing factors, by gathering and analysing information and drawing conclusions. Ideally, it is not the purpose of such investigations to determine liability, or apportion blame. However, the investigating authority should not refrain from fully reporting the causes because fault or liability may be inferred from the findings."In den "Guidelines to Assist Investigators in the Implementation of the Code" heißt es u. a.:"In particular, co-operating investigators must be guided by the requirements of national law over issues such as the presence of legal advisors or other third parties during an interview".Zu dem Zweck des einheitlichen Vorgehens der Staaten bei der Seeunfalluntersuchung schließt der Code die Klärung von Haftungsfragen und Schuldzuweisungen bei der Unfalluntersuchung nach Möglichkeit aus[227], berücksichtigt die Prinzipien der Hoheitsgewalt[228], bestimmte zentrale Begriffe einschließlich des Begriffs des “Seeunfalls”[229] und die Untersuchungspflicht[230], enthält Richtlinien für die Durchführung der Untersuchung[231], konkretisiert die in Art. 94 Abs. 7 Satz 2 SRÜ enthaltene Zusammenarbeitspflicht des Flaggenstaates mit anderen Staaten[232] sowie den Grundsatz der Anonymität[233] und macht Vorgaben für die Erstellung der Berichte und ihre Weiterleitung an die IMO[234]. Andererseits lässt der IMO-Code eine umfassende Weitergabe von personenbezogenen Daten an Drittländer zu und stellt öffentliche und nicht öffentliche Unfalluntersuchungen grundsätzlich gleich, d.h. er überlässt den Staaten die Ausgestaltung.Außerdem erkennt der IMO-Code, wie bereits erwähnt, das Recht der “Staaten mit einem erheblichen Interesse” an, sich auch an einer Unfalluntersuchung zu beteiligen. Ein solches Interesse schließt tatsächliche oder drohende schwere Umweltschäden durch fremde Schiffe außerhalb ihres Küstenmeeres oder den Tod oder schwere Verletzungen von Staatsangehörigen ein.Der IMO-Code besitzt als Teil der IMO-Entschließung A.849(20) nach Art. 15 j des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation zwar nur die Rechtsnatur einer Empfehlung. Dies bedeutet aber nicht, dass der Code völkerrechtlich unbeachtlich wäre. Da jeder Seeunfall erfahrungsgemäß die Gefahr einer Verschmutzung durch Schiffe in sich birgt, die von den Staaten zu verhüten ist, gehört die Regelung der Seeunfalluntersuchung zu den Gesetzen und sonstigen Vorschriften, welche die Bundesrepublik nach Art. 211 Abs. 2 Satz 1 SRÜ zur Verhütung der Meeresverschmutzung für Schiffe unter ihrer Flagge erlassen soll. Diese Gesetze und sonstigen Vorschriften dürfen nach Art. 211 Abs. 2 Satz 2 SRÜ “nicht weniger wirkungsvoll sein als die allgemein anerkannten internationalen Regeln und Normen” [im englischen Original: standards], die im Rahmen der IMO aufgestellt sind. Diese allgemein anerkannten internationalen “Normen” für die Untersuchung von Seeunfällen und Vorkommnissen auf See enthält der IMO-Code. Er bildet demnach den völkerrechtlichen Mindeststandard, den nationale Gesetze und sonstige Vorschriften über Seeunfälle nicht unterschreiten dürfen. Soweit die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich verpflichtet ist, Seeunfalluntersuchungen durchzuführen, sollen diese nach den Vorgaben des IMO-Codes im Rahmen des jeweiligen nationalen Rechts erfolgen.Während der bisherige § 24a SeeUG den internationalen Anforderungen nach Meinung der Bundesregierung (a.A. waren die Küstenländer) nicht genügte, entsprechen §§ 9-19 SUG in inhaltlicher Hinsicht den Anforderungen des IMO-Codes. Damit erfüllt das neue SUG formal die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Seeunfalluntersuchung unter Berücksichtigung des mit dem IMO-Code geschaffenen Mindeststandards für Untersuchungen.Es bleibt jedoch festzuhalten, dass der IMO Code zwar diese (technischen) Verbesserungen am SUG erforderte, aber an keiner Stelle die Abschaffung des Öffentlichkeitsprinzips verlangt.Weiterhin findet sich im SUG ein Verweis auf die Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999. Diese bezieht sich nur auf Seeunfälle oder Vorkommnisse auf See, an denen ein Ro-Ro-Fahrgastschiff oder ein Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug beteiligt ist, das im Linienverkehr in der Auslandfahrt oder in der Inlandfahrt von und nach dem Hafen eines Mitgliedstaates eingesetzt wird (Art. 3). Nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie sollen die Mitgliedstaaten “im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsordnung einen Rechtsstatus” festlegen, damit sie an der Untersuchung eines Seeunfalls oder Vorkommnisses auf See teilnehmen, mitarbeiten oder, sofern der IMO-Code dies vorsieht, diese Untersuchung leiten können. Der IMO-Code verpflichtet alle Flaggenstaaten zur Untersuchung aller schweren und schwersten Seeunfälle[235]. Findet der Unfall in einem Küstenmeer statt, soll sich der Flaggenstaat mit dem Küstenstaat über die Federführung bei der Untersuchung verständigen. Andere Staaten mit einem “erheblichen Interesse” können sich an der Untersuchung beteiligen. Ein erhebliches Interesse hat ein Staat unabhängig vom Unfallort auch dann, wenn der Unfall einen schweren Umweltschaden in seiner Ausschließlichen Wirtschaftszone verursacht hat, oder zu verursachen droht oder wenn seine Staatsangehörigen betroffen sind.Nach Artikel 12 Abs. 3 der Richtlinie soll die Untersuchung von dem Mitgliedstaat eingeleitet werden, in dessen Gewässern der Unfall oder das Ereignis eingetreten ist, oder von dem letzen aufgesuchten Mitgliedstaat. Ferner schreibt die Richtlinie bestimmte Schlüsselbegriffe des IMO-Codes für die Untersuchung von Seeunfällen (Art. 12 Abs. 2) sowie eine möglichst effiziente und zeitsparende Leitung bzw. Teilnahme oder Mitarbeit an der Untersuchung “gemäß den Bestimmungen des Codes” vor (Art. 12 Abs. 4). Die Untersuchungsberichte sollen veröffentlicht und der EG-Kommission übermittelt werden (Art. 5).Jeder EU Mitgliedstaat hat das Untersuchungsverfahren sowie seine Teilnahme oder Mitarbeit an der Untersuchung unter Berücksichtigung der in der Richtlinie 1999/35/EG und den darin in Bezug genommenen Bestimmungen des IMO-Codes wirksam im Rahmen seiner Rechtsordnung umzusetzen.Das neue deutsche SUG nimmt diese Umsetzung in seinem Abschnitt 3 vor. Das SUG ist damit ein Ausführungsgesetz der Richtlinie 1999/35/ EG und als solches mit dieser vereinbar. Jedoch kann auch die EU Richtlinie nicht als Begründung für die Abschaffung des Öffentlichkeitsprinzips herangezogen werden.iii SUG als Zustimmungsgesetz?Das SUG ist Regelungsbestandteil des Zweiten Seeschifffahrtsanpassungsgesetzes. Dieses sieht in Art. 1 Nr. 3 die Einführung eines neuen § 3e in das Seeaufgabengesetz (SeeAufgG) vor, der einen Anspruch auf Ersatz des erlittenen Verlustes oder Schadens des Eigentümers oder Betreibers gegen die Verkehrsbehörde vorsieht, wenn das Schiff rechtswidrig, das heißt “in unangemessener Weise”, festgehalten wird.Diese Haftungsregelung ist kein Fall der Amtspflichtverletzung i.S.v. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, die ein Verschulden des handelnden Beamten voraussetzt. Gleichwohl wäre mit § 3e SeeAufgG eine gesetzliche Regelung auf dem Gebiet der “Staatshaftung” im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 25 GG vorgesehen, denn bei der Einführung dieser Vorschrift ist der Begriff der “Staatshaftung” umfassend und einschränkungslos aufgenommen worden, so dass damit alle Anspruchsgrundlagen erfasst sind, die herkömmlich diesem Gebiet systematisch zugeordnet werden. Der vorgeschlagene § 3e SeeAufgG bedurfte nach Ansicht des Bundesrates gem. Art. 74 Abs. 2 GG also der Zustimmung des Bundesrates[236]. Die Länder haben diesen Punkt aber stillschweigend hingenommen.Die Zustimmungsbedürftigkeit des SUG bzw. des Seeschifffahrts-Anpassungsgesetzes ergibt sich auch nicht aus betroffenen Länderzuständigkeiten auf dem Gebiet des Seefahrtsbildungswesens oder des Hafenrechtes, wie gelegentlich von Länderseite behauptet worden war. Entgegenzutreten ist der Auffassung des Bundesrates, dass das Gesetz im Hinblick auf das Seefahrtbildungswesen (Art. 1 Nr. 2, § 2 Seeaufgabengesetz) und den die Lade-, Lösch-, Liege- und Werftplätze einschließenden Geltungsbereich (Art. 2, § 1 Abs. 3 SUG) seiner Zustimmung bedürfe.Ein Gesetz ist nur dann zustimmungsbedürftig, wenn das Grundgesetz dies ausdrücklich vorsieht. Die in § 2 SeeAufgG vorgesehenen Änderungen und Ergänzungen betreffen jedoch ein Gesetz, das selbst nicht zustimmungsbedürftig war. Demnach käme hier nur eine Zustimmungsbedürftigkeit nach Art. 84 Abs. 1 GG in Betracht. Diese scheidet aber aus, weil die Länder nach dem geänderten § 2 SeeAufgG keine “eigenen Angelegenheiten” wahrnehmen. Die neuen Absätze 4 und 5 des § 2 SeeAufgG regeln auch dann nicht die Einrichtung von Behörden und das Verwaltungsverfahren der Länder, wenn sie materielle Standards für die Erteilung, Verlängerung oder Anerkennung von Befähigungszeugnissen im Sinne von Abs. 3 vorschreiben. Dieses sind keine Maßnahmen des Seefahrtsausbildungswesens der Länder, sondern Maßnahmen im Rahmen der dem Bund nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SeeAufgG obliegenden Überprüfung von Bewerbern, die der Schiffssicherheit dienen. Auch eine Beteiligung von Behörden der Landesverwaltung im Wege der Organleihe auf der Grundlage von Verwaltungsvereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Bundesland nach dem vorgeschlagenen § 2 Abs. 7 SeeAufgG führt nicht zur Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes nach Art. 84 Abs. 1 GG, weil demgemäß die entliehenen Organe Angelegenheiten des Bundes wahrnehmen. Der Auffassung des Bundesrates ist in diesem Punkt also nicht zu folgen. Das Gesetz ist wegen der vorgeschlagenen Änderung des § 2 SeeAufgG nicht zustimmungsbedürftig.Entsprechendes gilt auch für die Auffassung des Bundesrates, das “Zweite Seeschifffahrtsanpassungsgesetz” sei zustimmungsbedürftig, weil die Geltung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes (SUG) nach der gesetzlichen Klarstellung in § 1 Abs. 3 Satz 2 SUG für die gesamte Seefahrt einschließlich des Aufsuchens, Benutzens und Verlassens “der zugehörigen Lade-, Lösch-, Liege- und Werftplätze” durch Seeschiffe gilt. Wenn es sich bei § 1 Abs. 3 SUG um eine Vorschrift zur Regelung von Fragen der See- oder Binnenhäfen der Länder und Kommunen handelte, würde sie nicht die Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes auslösen. Vielmehr wäre die Vorschrift mangels einer Befugnis des Bundes zur Gesetzgebung verfassungswidrig und damit nichtig, weil die Gesetzgebungskompetenz für solche Häfen (mit Ausnahme der Förderung der Leistungsfähigkeit der Seehäfen, § 1 Nr. 1 SeeAufgG) bei den Ländern liegt.Indes handelt es sich nach Gegenstand und Inhalt des § 1 Abs. 3 Satz 2 SUG bei dieser Vorschrift – wie schon bei dem geltenden § 1 Abs. 1 Nr. 2 SeeUG – nicht um eine hafenrechtliche Vorschrift, sondern um die bundesrechtliche Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs des SUG. Dieses gilt nach § 1 Abs. 3 Satz 1 SUG sachlich für die “gesamte Seefahrt”, die hinsichtlich der Seesicherheits-Untersuchung ungeachtet der Legaldefinition der “Grenzen der Seefahrt” in § 1 Flaggenrechtsverordnung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 SUG auch “das Aufsuchen, Benutzen und Verlassen der zugehörigen Lade-, Lösch-, Liege- und Werftplätze” umfassen soll. Diese Bestimmung bedarf nach dem Grundgesetz nicht der Zustimmung des Bundesrates.b Umweltschutz- und Naturschutzrechte in der AWZDie Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) umfasst das jenseits des Küstenmeeres gelegene Meeresgebiet. Vorläufer der AWZ waren die Fischereizonen der einzelnen Staaten. Das SRÜ legt Rechte und Hoheitsbefugnisse des Küstenstaates und Rechte und Freiheiten anderer Staaten fest. Die AWZ darf eine Breite von 200 sm - gemessen von der Basislinie - nicht überschreiten, Art. 55, 57 SRÜ. Die wichtigsten Rechte und Regelungsbefugnisse beziehen sich auf die Fischerei, die Ausbeutung der mineralischen Ressourcen, die wissenschaftliche Meeresforschung und den Schutz und die Bewahrung der marinen Umwelt. Der Küstenstaat muss bei der Ausübung seiner Rechte die Rechte anderer Staaten, insbesondere die Schifffahrtsfreiheit gebührend berücksichtigen (Art. 56 Abs. 2 SRÜ). Die Bundesrepublik Deutschland beansprucht mit Wirkung vom 1.1.1995 eine Ausschließliche Wirtschaftzone. Diese zählt, anders als das Küstenmeer nicht zum Hoheitsgebiet des Staates, mithin der Bundesrepublik Deutschland. An dieser Stelle stellt sich die Frage nach den jeweiligen Kompetenzen, insbesondere solchen des Umwelt- und Naturschutzes in der AWZ.i Naturschutzprobleme und MeeresschutzgebieteDie deutsche AWZ ist insbesondere im Bereich der Ostsee von einem erheblichem Verkehrsaufkommen betroffen[237]. Hinzu kommen Probleme aus dem Fischfang und aus bergbaulichen Aktivitäten, wie dem Abbau von Kiesen und Sanden sowie der zunehmenden Bedeutung von Offshore-Windenergie. Aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist die AWZ als bedeutendendes Meeresgebiet einzustufen. Die wirtschaftliche Nutzung dieser Meereszone bringt Umweltprobleme mit sich. So tragen der Schiffsverkehr, die Fischerei und der Bergbau zu einer negativen Beeinflussung der Meeresumwelt bei. Der Abbau von Kiesen und Sanden findet in dem Deutschland vorgelagerten marinen Bereich vor allem in der (recht flachen) Ostsee statt. Die Lagerstätten befinden sich z.T. in den inneren Gewässern, hauptsächlich jedoch im Küstenmeer und in der AWZ[238]. Windenergieanlagen können negative Auswirkungen auf die marine Umwelt mit sich bringen. Als Antwort auf die zunehmende Beeinflussung der Meeresumwelt mehren sich die Stimmen derer, die eine Ausweitung von Schutzgebieten in die AWZ fordern. Kanada hat dies mit dem Ocean Act vom 18.12.1996 getan[239]. Danach ist eine Marine Protected Area „an area of the sea that is part of ... the exclusive economic zone of Canada”. Auf dieser Grundlage sind von Kanada Schutzgebiete sowohl im Atlantik wie im Pazifik ausgewiesen worden[240]. Australien hat bereits bis 1977 3,5% seiner AWZ zu Meeresschutzgebieten erklärt. Weiterhin haben die USA, Irland Dänemark, Norwegen und Portugal Meeresschutzgebiete ausgewiesen[241]. Gleiches gilt für Italien und Spanien[242]. Es stellt sich mithin die Frage, ob und gegebenenfalls auf welche Weise Schutzgebiete in der AWZ mit Wirkung für Schiffe unter eigener oder fremder Flagge ausgewiesen werden können.Der Schutz der Umwelt und der Natur in der AWZ ist unter rechtlichen Gesichtspunkten in erster Linie von der Frage der Kompetenzen bestimmt. Die folgenden Ausführungen widmen sich, hierarchisch gegliedert den einzelnen Ebenen umweltschutzrechtlicher Bemühungen in dieser Zone, soweit sie sich auf die Schifffahrt beziehen.ii Marine Schutzgebiete im internationalen RechtBereits festgestellt wurde, dass die AWZ nicht zum Hoheitsgebiet der Staaten gehört, der Küstenstaat aber bestimmte Rechte, Hoheitsbefugnisse und auch Pflichten in dieser Meereszone hat. Im Seerechtsübereinkommen kann man dies aus dem Umstand ableiten, dass in der AWZ gem. Art. 58 Abs. 2 SRÜ die Vorschriften über die Hohe See gelten, sofern nicht die Vorgaben für die AWZ etwas anderes vorsehen. Im Bereich der Hohen See ist es allen Staaten gem. Art. 89 SRÜ verwehrt, Souveränitätsansprüche geltend zu machen[243]. Auf der anderen Seite werden in den Vorgaben für die AWZ dem Küstenstaat weitreichende und exklusive Rechte eingeräumt, die ihm in einem Teilbereich eine ähnliche Stellung wie auf seinem Staatsgebiet verleihen. Man spricht daher mit Blick auf die AWZ von einem „Funktionshoheitsraum“, dem ein Zwischenstatus zwischen dem Staatsgebiet und der souveränitätsfreien Hohen See zukommt[244].Maritime Schutzgebiete bzw. sonstige Umweltschutzbemühungen sind auf 3 verschiedenen Ebenen vorstellbar:1. auf internationaler Ebene[245]2. auf europarechtlicher Ebene3. auf nationaler EbeneZur Verhütung und Überwachung der Meeresverschmutzung durch die Schifffahrt hat die IMO das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe von 1973[246] ergänzt geändert durch das Protokoll von 1978[247] angenommen (MARPOL 73/78)[248]. Darin werden insbesondere Regelungen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Öl infolge unfall- und betriebsbedingter Ölaustritte bei der Schifffahrt geregelt.MARPOL 73/78 ermächtigt die IMO, ein bestimmtes Meeresgebiet als „special area“ zu deklarieren, „in dem aus anerkannten technischen Gründen im Zusammenhang mit seinem ozeanographischen und ökologischen Zustand und der besonderen Natur seines Verkehrs die Annahme besonderer obligatorischer Methoden zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Öl erforderlich ist[249]“. Diese „special areas“ werden z.B. in Anlage I des MARPOL-Übereinkommens aufgenommen. In ihnen sind Öleinleitungen grundsätzlich verboten. Ab dem 1.8.1999 ist beispielsweise die Nordsee für alle Schiffe über 400 BRZ zum Sondergebiet erklärt worden. Für diese Gebiete gelten verbindlich die strengen umweltrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf die Verhütung der Verschmutzung durch Öl[250] und zur Überwachung der Verschmutzung durch als Massengut beförderte schädliche Stoffe[251]. Die Ostsee ist sogar nach drei MARPOL-Anlagen „Sondergebiet“ für Öl, Abfälle und Abwasser.Neben diesem Schutz relativ großräumiger Seegebiete als „special area“ kann die IMO auf der Grundlage der TSPP-Resolution 9[252] Richtlinien zur Bestimmung, zum Schutz und zum Management besonderes empfindlicher Meeresgebiete entwickeln (Particular Sensitive Sea Areas (PSSA)).Die völkerrechtliche Zulässigkeit von PSSA-Gebieten als Ausnahmetatbestand vom Grundsatz der Schifffahrtsfreiheit ergibt sich aus Art. 211 Abs. 6 des Seerechtsübereinkommens. PSSA-Gebiete können in der AWZ, aber auch im Küstenmeer von 12 sm Breite eingerichtet werden[253]. Die PSSA-Gebiete unterfallen nicht dem (internationalen) Naturschutzrecht oder dem Recht der Nationalparke, sondern dem internationalen Seerecht, weil sich ihre Maßnahmen auf den Schiffsverkehr beziehen. Über die PSSA-Anträge im deutschen Küstenraum unterrichtet dieses Gutachten unter Ziff. 1.8.Gestützt auf Art. 15 des Helsinki-Übereinkommens[254] haben die Vertragspartner mit der 1994 angenommenen Empfehlung 15/5 beschlossen, ein System von geschützten Küsten- und Meeresgebieten in der Ostsee zu errichten (Baltic Sea Protected Areas - BSPA). Aufgabe dieses Vorhabens ist die Darstellung ökologisch bedeutsamer Regionen unter anderem an der deutschen Ostseeküste aus benthosökologischer, fischereibiologischer, ornithologischer und geologischer Sicht[255]. Bei Baltic Sea Protected Areas handelt es sich sowohl um schutzwürdige Meeresteile als auch um innere Küstengewässer der Ostsee, die häufig mit terrestrischen Küstenlebensräumen ein gemeinsames Vorschlagsgebiet bilden.Gemäß Art. 211 SRÜ i.V.m. SOLAS, Kap. V Regel 8 Buchst. b) und c) ist die IMO die einzig anerkannte Organisation, die Maßnahmen auf internationaler Ebene zu Schifffahrtswegen erlassen kann. Seitens der HELCOM können somit lediglich die Vertragsstaaten der Ostsee gebunden werden. Eine Bindungswirkung für Schiffe anderer Flaggen scheidet kategorisch aus.Special Areas nach MARPOL und PSSA-Gebiete dienen in erster Linie dem Meeresumweltschutz und nur mittelbar der sicheren Schifffahrt. Als Instrument zur Verbesserung der Verkehrssicherheit auf den Schiffswegen sollte daher nicht der Umweg über potenzielle IMO-Schutzgebiete gegangen werden. Effektiver und sinnvoller erscheint ein gemeinsames Vorgehen der EU-Staaten in den Gremien der IMO. Auf diesem Wege müsste z.B. die Einführung einer Lotsenpflicht für Verkehrsschwerpunkte in Nord- und Ostsee angestrebt werden.iii Europäische Initiativen in der AWZNeben völkerrechtlichen Umweltschutzaktivitäten in der AWZ ist an solche der Europäischen Gemeinschaft zu denken. Festzustellen ist mit Jarass, dass der EG-Vertrag auch in der AWZ gilt, soweit dort den Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse zustehen. Das Sekundärrecht der Gemeinschaft hat nach richtiger Ansicht den gleichen Anwendungsbereich wie der EG-Vertrag, soweit sich aus der betreffenden Regelung nichts anderes ergibt. Soweit die Europäische Gemeinschaft internationalen Übereinkommen beigetreten ist, kommt diesen Übereinkommen der Vorrang vor dem Sekundärrecht zu. Dies gilt unter anderem für das Seerechtsübereinkommen[256]. Somit stellt sich die Frage der Zulässigkeit und der Anwendungsbreite von EU-Umweltschutz-Richtlinien in der AWZ.Die Anwendung von EG-Umweltschutzrichtlinien in der AWZ erscheint fraglich. Insbesondere die Ausweisung von sog. FFH-Gebieten nach der FFH-Richtlinie[257] ist in diesem Zusammenhang interessant. Die FFH-Richtlinie zwingt bekanntlich die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen dazu FFH-Gebiete zu melden. Jarass betont in seinem Gutachten, dass die FFH-Richtlinie erkennbar nicht auf den terrestrischen Bereich beschränkt ist, sondern auch Meeresgebiete erfasst. So werden nach der Definition der „natürlichen Lebensräume“ in Art. 1b der Richtlinie neben terrestrischen auch „aquatische Gebiete“ erfasst. In Art. 4 findet sich eine Regelung zur Schutzgebietsauswahl im Hinblick auf „im Wasser lebende Tierarten“. Darüber hinaus werden in Anhang I der Richtlinie, in dem die „natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen“ aufgeführt sind, gleich zu Beginn unter der Überschrift „Meeresgewässer und Gezeitenzonen“ in Nr. 1170 „Riffe“ sowie in Nr. 1180 „Submarine durch Gasaustritte entstandene Strukturen“ genannt[258]. Für die Anwendung der FFH-Richtlinie in der AWZ sprach sich auch der englische High Court of Justice aus[259].Weniger kompliziert stellt sich die Anwendung der UVP-Richtlinie[260] in der AWZ dar. Nr. 2c des Anhangs der Richtlinie spricht von der „Gewinnung von Mineralien durch die Baggerung auf See“ als ein potentiell UVP-pflichtiges Vorhaben. Auch das ist nur möglich, wenn sich die Richtlinie nicht auf den terrestrischen Bereich beschränkt. Anhaltspunkte für die Beschränkung der Richtlinie auf Innere Gewässer oder das Küstenmeer bestehen nicht. Damit gewinnt entscheidende Bedeutung, dass Richtlinien, die keinen Anhaltspunkt für eine Beschränkung des Anwendungsbereichs enthalten, dem Anwendungsbereich des EG-Vertrags folgen. Da der Vertrag auch in der AWZ zum Tragen kommt, muss das grundsätzlich auch für die UVP-Richtlinie gelten[261].Dennoch können sich für die (in der AWZ anwendbaren) europäischen Richtlinien Beschränkungen aus dem Seerechtsübereinkommen betreffend die Regelung der Sicherheit des Schiffsverkehrs ergeben, denn bei der Anwendung der Richtlinien sind die Vorgaben des Seerechtsübereinkommens zu berücksichtigen[262]. Dies macht eine restriktive Auslegung der Richtlinie notwendig, soweit ein Meeresschutzgebiet zu Beschränkungen der Schifffahrt, der Fischerei sowie der Verlegung von Rohrleitungen und Kabeln führen würde. Insofern bedarf es für die Seeschifffahrt, die Fischerei und die Verlegung von Rohrleitungen und Kabeln der Modifikation der Richtlinie. Die Mitgliedstaaten können durchaus verpflichtet sein, bestimmte Flächen in der AWZ zu melden, die gegen sonstige belastende Aktivitäten durch die Ausweisung eines Schutzgebietes geschützt werden sollen[263]. Einfluss auf den Schiffsverkehr steht dem europäischen Richtliniengeber nicht zu. Im Zusammenhang mit der Regelung der Schiffssicherheit kommt der FFH-Richtlinie somit, insbesondere was Drittstaaten betrifft nur untergeordnete Bedeutung zu. Lediglich aus der Schifffahrt resultierende Folgeprobleme der Umweltverschmutzung können Gegenstand der Richtlinie sein. Denn einem völkerrechtlichen Abkommen, wie dem des SRÜ, dem die EG beigetreten ist, kommt im EG-Recht gem. Art. 300 Abs. 7 EGV der Vorrang vor dem sekundären Recht zu[264]. Bei der Festlegung der „nötigen Erhaltungsmaßnahmen“ i.S.v. Art. 6 Abs. 1 RL 92/43 ist das zu berücksichtigen. Wegen dieses Vorrangs, muss das Sekundärrecht entsprechend dieser Vorgaben ausgelegt werden[265].iv Nationales Naturschutzrecht in der AWZNeben völkerrechtlicher und europarechtlicher Kompetenzen in der AWZ stellt sich die Frage nach dem Restgehalt an nationaler Regelungsmaterie. Da die AWZ nicht zum Hoheitsgebiet des Küstenstaates gehört, darf dieser in Bezug auf Meeresschutzgebiete nur solche Regelungen erlassen und Maßnahmen mit Wirkung gegenüber Dritten ergreifen, die er auf seine souveränen Rechte und Hoheitsbefugnisse in dieser Zone stützen kann. Anderenfalls würde sich der Küstenstaat Hoheitsbefugnisse anmaßen, die ihm nach dem Völkerrecht nicht zustehen (Gefahr der sog. „creeping jurisdiction“)[266]. Der Küstenstaat hat in der AWZ „souveräne Rechte“ sowie „ausschließliche“, das heißt andere Staaten ausschließende Hoheitsbefugnisse. Souveränität kann er jedoch nicht für sich beanspruchen[267]. Nur aus diesen Befugnissen[268] kann sich das Recht des Küstenstaates ergeben ein Meeresschutzgebiet in der AWZ zu errichten.Bzgl. der Errichtung von Schutzgebieten in der AWZ verbietet sich somit zunächst eine Anwendung nationalen Rechts aufgrund territorialer Souveränität. Kompetenzen ergeben sich lediglich aufgrund der völkerrechtlich anerkannten Rechte und Hoheitsbefugnisse. Diese sind in Teil V des SRÜ normiert. Danach hat der Küstenstaat souveräne Rechte in Bezug auf lebende und nicht lebende natürliche Ressourcen sowie hinsichtlich anderer Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeutung der Zone. Hoheitsbefugnisse beziehen sich auf künstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke in der AWZ, die wissenschaftliche Meeresforschung und den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt. Bedeutung hat die originäre Kompetenz des Küstenstaates aufgrund von Völkerrecht in Abgrenzung zu Kompetenzen in einem Schutzgebiet aufgrund regional-völkerrechtlichen Vertrages, wie z.B. im Falle von BSPA-Gebieten der HELCOM. Im ersten Fall kann der Küstenstaat Schutzmaßnahmen in dem Gebiet gegenüber jedermann (erga omnes) ergreifen, während er sie im zweiten Fall nur mit Wirkung gegenüber anderen Vertragspartnern bzw. ihren Staatsangehörigen und Schiffen unter ihrer Flagge (inter partes) wahrnehmen kann[269].Nach richtiger Ansicht Lagonis enthält das geltende Völkerrecht noch kein Recht des Küstenstaates zur Errichtung mariner Schutzgebiete in der AWZ[270]. Eine Ausnahme bildet lediglich Art. 211 Abs. 6 SRÜ, der den Küstenstaat mit Zustimmung der IMO dazu ermächtigt, gegenüber der internationalen Schifffahrt wirkende Schutzgebiete zu errichten. Diese schaffen jedoch keine zusätzlichen Hoheitsbefugnisse bzw. wirken nur gegenüber den Vertragspartnern[271].Klarstellungen für die Errichtung, insbesondere von FFH- und Vogelschutzgebieten nach EU-Recht schafft § 38 des neuen Bundesnaturschutzgesetzes[272]. Dieser erlaubt die Anwendung der bundesnaturschutzrechtlichen Regelung zur Errichtung europäischer Schutzgebiete für die AWZ. Jedoch misst der Gesetzgeber in § 38 BNatSchG gleichzeitig Maßnahmen am Vorrang internationalen Rechts. So darf der Schutz von Meeresflächen im Bereich der AWZ nicht zu Beschränkungen des Flugverkehrs, der Schifffahrt, der nach internationalem Recht erlaubten militärischen Nutzung sowie von Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung im Sinne des Artikels 246 Abs. 3 SRÜ führen. Die Neuregelungen des BNatSchG haben somit keinen wesentlichen Einfluss auf die Sicherheit des Schiffsverkehrs und den mit diesem einhergehenden Gefahren für die Umwelt.Festzuhalten bleibt, dass nach geltendem Völkerrecht den Küstenstaaten als Instrument zur Verbesserung des Meeresumweltschutzes durch entsprechende Schutzgebiete die Möglichkeit bleibt diese vertraglich-regional zu errichten. Derartige positive Ansätze finden sich bei der HELCOM in der Errichtung sog. BSPA-Gebiete. Manko dieser Schutzgebiete bleibt jedoch die fehlende Regelungs- und Durchgriffskompetenz gegenüber Drittstaaten, die nicht Vertragspartner sind (Wirkung nur inter partes). Ein ganzheitlicher Schutz der Meeresumwelt durch Schutzgebiete ist letztlich bei der IMO zu suchen. Entsprechende Bemühungen, wie z.B. in der Vergangenheit die Ausweisung von „Special Areas“ oder die Vereinfachung des PSSA-Antragsverfahrens sind zu unterstützen. Eine klare Absage ist jedenfalls der Ansicht[273] zu erteilen, dass das Seerechtsübereinkommen dem Küstenstaat im Rahmen der Ausübung seiner souveränen Rechte und ausschließlichen Hoheitsbefugnisse die allgemeine Möglichkeit zustehe, Umwelt- und Naturschutzgebiete in seiner AWZ, insbesondere mit Wirkung gegenüber der Schifffahrt einzurichten. Lagoni stuft diese Form nationalen Natur- und Umweltschutzes richtigerweise als eine Form der „creeping jurisdiction“ ein. Schon aufgrund der Regelungsebene (nationales Gesetz) kann auch das neue BNatSchG an dieser Tatsache nichts ändern.c Offshore-Windenergie und SchiffssicherheitDas am 1.4.2000 in Kraft getretene Erneuerbare Energiengesetz (EEG) begünstigt die Rahmenbedingungen für die Errichtung von groß angelegten Off-Shore Windenergieparks. Jedem Energieerzeuger wird für neun Jahre ein Abnahmepreis von 9,1 Cent je kWh garantiert, wenn die Anlage bis spätestens Ende 2006 in Betrieb geht. Weltweit wurden im Jahre 2001 rd. 25.000 MW durch Windenergie produziert. Im Frühjahr 2002 lagen dem BSH als Genehmigungsbehörde rund 30 Anträge für Anlagen mit insgesamt 25.000 MW vor. Bereits im Vorfeld von formellen Anträgen hat sich herausgestellt, dass im Hinblick auf die vielfältigen und teilweise entgegengesetzten Nutzungsinteressen nur wenige Räume in Nord- und Ostsee für eine Nutzung von großflächigen Windenergieparks zur Verfügung stehen dürften[274]. Wie bereits oben geschildert bildet das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen den rechtlichen Rahmen für die Nutzung des Meeres. Dies gilt auch für die Energiegewinnung in der AWZ, die nach Art. 56 zulässig ist. Einschlägig ist hier insbesondere Art. 60 SRÜ. In dem heißt es:„In der Ausschließlichen Wirtschaftszone hat der Küstenstaat das ausschließliche Recht, folgende Einrichtungen zu bauen und den Bau, den Einsatz und die Nutzung folgender Einrichtungen zu genehmigen und zu regeln:a) künstliche Inseln;b) Anlagen und Bauwerke für die in Art. 56 vorgesehenen Zwecke und andere wirtschaftliche Zwecke;c) Anlagen und Bauwerke, welche die Ausübung der Rechte des Küstenstaats in der Zone beeinträchtigen können. (...)“Die Genehmigung dieser Anlagen in der AWZ wurde durch den Bundesgesetzgeber an das BSH delegiert. Dies regelt § 1 Nr. 10a des Seeaufgabengesetzes, in dem die Prüfung, Zulassung und Überwachung derartiger Anlagen als Aufgabe des Bundes normiert ist[275]. § 1 Nr. 10a des Seeaufgabengesetzes stellt somit gleichzeitig die innerstaatliche Umsetzung von Art. 60 SRÜ dar.Eine nationale Genehmigungspflicht derartiger Anlagen stellt § 2 der Seeanlagenverordnung (SeeAnlVO)[276] auf. Nach § 2 der SeeAnlVO ist für die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung von derartigen Anlagen im Bereich der deutschen AWZ, die der Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind dienen, eine Zulassung erforderlich. Zuständig ist das BSH, wobei die örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ihre Zustimmung erteilen muss. Die Genehmigung hat den Charakter einer Baugenehmigung, stellt aber im Ergebnis eine polizei- und naturschutzrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung dar[277]. Die SeeAnlVO sieht – mangels planerischer oder raumordnerischer Befugnisse – für Anträge, die die gleichen Flächen betreffen, kein Auswahlverfahren vor.Das Genehmigungsverfahren, das kürzlich im Zuge der Neuregelung des Bundesnaturschutzgesetzes verfeinert wurde[278], ist durch das BSH mehrstufig ausgestaltet worden. Die betroffenen Träger öffentlicher Belange werden mit den Anträgen in mehreren Entwicklungsstufen konfrontiert, wobei der Kreis der beteiligten Stellen von Stufe zu Stufe steigt. Interessenverbände (Naturschutz, Schifffahrt, Fischerei, Windenergie etc.) werden in der zweiten Stufe, in der auch die Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wird, in das Verfahren einbezogen. Abgeschlossen wird diese zweite Stufe mit der Durchführung einer Antragskonferenz. Deren Zweck und Ziel ist die Erörterung des Projektes, etwaiger entgegenstehender Belange, Nutzungen sowie die Abstimmung einer Untersuchungsrahmens für ein prozessbegleitendes Monitoring zur Ermittlung von etwaigen Auswirkungen auf die marine Umwelt[279]. Seit der o.g. Novellierung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 2a SeeAnlVO erforderlich.Die SeeAnlVO kennt jetzt vier Versagungsgründe, nämlich die Beeinträchtigung der Schifffahrtsanlagen, der Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs, der Gefährdung der Meeresumwelt oder des Vogelzuges[280]. In einem Beitrag von Peter Ehlers, dem Direktor des BSH, sind die Kriterien der Schiffssicherheit zusammengefasst, die letztlich von der zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion zu beachten sind:• genügend freier Seeraum zwischen zwei Gebieten;• Abhängigkeit der Größe und Lage vom Schiffsverkehr;• Durchfahrtsbreite mindestens 2 Sm;• Abstand zu anderen Gebieten (Reeden, Sperrgebieten) mindestens 2 Sm• Abstände zwischen den einzelnen Anlagen nicht größer als 1000 m;• Abstand zu Verkehrstrennungsgebieten mindestens 2 Sm zuzüglich einer Sicherheitszone von 500 m;• keine Riegelbildung.Nimmt man den Versagungsgrund der Gefährdung der Meeresumwelt hinzu, so dürfte klar sein, dass hier im Prinzip ein sachgerechtes an der Sicherheit des Schiffsverkehrs orientiertes Genehmigungsverfahren des Bundes besteht. Der Schiffssicherheit dient zusätzlich die Pflicht zum Abbau der Anlagen nach Nutzungsende, was in der Genehmigungspraxis durch Bürgschaften abgesichert wird. Die Zahl und Ausdehnung der Windparks wird sich danach richten, ob die technischen, betriebswirtschaftlichen und finanziellen Probleme lösbar sind. Die Gesamtkosten der Offshoreanlagen liegen mindestens 70% über denen von Landanlagen und es fehlen bisher Nachweise der Betriebssicherheit und der Wettbewerbsfähigkeit von Offshoreanlagen[281].Dieselbe Risikoeinschätzung gilt auch für das Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen innerhalb des 12 Sm breiten Küstenmeeres vor den Küsten der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein in der Ostsee. Hier liegt die Genehmigungszuständigkeit bei den Ländern. Der Bund ist über die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord eingebunden, die nach den gleichen Grundsätzen wie in der AWZ die Fragen der Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs bei Windkraftanträgen zu beurteilen hat[282], während die Landesplanungsbehörde ein Raumordnungsverfahren durchzuführen hat. Der Germanische Lloyd hat eine Richtlinie zur Erstellung von technischen Risikoanlagen für Offshore-Windparks im Juni 2002 veröffentlicht, sodass die Antragsteller und die Genehmigungsbehörden sich in Methodik, Umfang und Qualität an dieser Richtlinie orientieren können[283].d Ökonomische Anreize für umweltfreundlichen SeeverkehrUm die Seehäfen entwickelt sich ein zunehmendes Spannungsfeld zwischen den wachsenden Umschlagsmengen, verbunden mit einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens und der Interessen des Tourismus in Küstenregionen einerseits sowie denen des Umweltschutzes andererseits. Die stetig zunehmenden Transportvolumina des Schiffsverkehrs bringen steigende Emissionsbelastungen für die Häfen und ihre Umgebung mit sich. Darüber hinaus sind auf internationaler Ebene Umweltstandards häufig weniger stringent als auf nationaler Ebene. So äußerten auf der 37. Sitzung des Meeresumweltschutzkomitees der IMO (MPEC) norwegische Delegierte[284] Kritik an der Umweltpolitik der IMO. Sie konstatierten, dass die IMO die Verminderung der Umweltverschmutzung durch Schiffe im Prinzip durch den Erlass internationaler Vorschriften forcieren kann. Derzeit sei die Effektivität der IMO-Vorschriften begrenzt. Nach Ansicht der Delegierten dauert es in der IMO zu lange, um eine Vereinbarung über strengere Regeln zu treffen und diese zu implementieren. Dies gelte selbst dann, wenn die Notwendigkeit auf wissenschaftlicher Basis begründet ist,1. gelten die neueren und strengeren Regeln nur für neue Schiffe; existierenden Schiffen wird weiterhin die Abgabe hoher Schadstoffe erlaubt,1. gibt es gegenwärtig keine wirklichen ökonomischen Anreize für die Reedereien in umweltfreundliche Schiffe zu investieren oder bereits fahrende Schiffe umweltfreundlich auszustatten.Die norwegischen Delegierten schlugen ökonomische Anreize, wie Rabatte auf die Hafengebühren, auf Steuern und Versicherungsprämien vor. Gegenwärtig sind Reedereien, die Investitionen in eine umweltfreundliche Ausstattung ihrer Schiffe unterlassen gegenüber jenen, die solche Maßnahmen ergreifen, begünstigt. In den letzten Jahren haben sich aber eine Reihe von sog. regionalen “Green-Shipping-Modellen” herausgebildet, die durch ökonomische Vorteile einen ökologischeren Schiffsbetrieb begünstigen. So existieren für Tanker mit getrennten Ballasttanks und Doppelhüllen bereits auf der IMO-Resolution A747 (18) basierende Bonussysteme.Darüber hinaus hat sich das niederländische System des “Green Award”[285] international bewährt. Ziel des Green Award Zertifizierungssystems ist es, sicheres und umweltfreundliches Verhalten von Schiffen, Mannschaften und des Managements zu fördern. Das System wurde durch die Green Award Stiftung 1994 entwickelt und im Jahr darauf in Kraft gesetzt. Green Award ist ein dynamisches System mit jährlicher Evaluierung und Berücksichtigung neuer Entwicklungen. Es soll Reedereien für umweltfreundlichen und sicheren Schiffsbetrieb auf der Basis differenzierter Hafengebühren und Prozeduren begünstigen.Bonus-Rabatte für emissionsarme Schiffe und Malus-Zuschläge für Schiffe mit hohen Emissionen und die damit verbundenen Wettbewerbsaspekte können im Zeitalter eines globalen Marktes Anreize für umweltfreundlichen Seeverkehr bieten. Ökonomische Anreizsysteme versuchen, beispielsweise durch differenzierte Hafengebühren den Umweltschutz für Reeder attraktiver, insbesondere wettbewerbsneutral zu machen. Ein vom Bremer Institut für Seeverkehrswirtschaft und Logistik im Januar 2000 vorgestelltes Gutachten[286] hat jedoch gezeigt, dass bisher keine Anreizinstrumente eingeführt wurden, die international übertragbar, auf alle Schiffstypen und alle Umweltkriterien eines Schiffes anwendbar sind.i Gebührennachlässe für SBT- und Doppelhüllentanker in europäischen HäfenBei Tankschiffen mit getrennten Ballastwassertanks (segregated ballast water tanks, SBT) oder Doppelhüllen sinkt die Gefahr unfallbedingter Ölemissionen. Dadurch wird die Ladekapazität eingeschränkt. Um diesen Wettbewerbsnachteil zu kompensieren, wurde von der IMO in der Resolution A. 747 (18) ein Nachlass auf das Hafengeld von 17% für SBT-Tanker vorgeschlagen. Darauf aufbauend verpflichtet die Verordnung (EG) Nr. 2978/94 des Rates vom 21. November 1994 diese Regelung für Häfen in der EU einzuführen. Die europäischen Häfen haben diese Vorgabe in ihrer Hafengeldstruktur umgesetzt und teilweise ergänzt. So offerieren die Häfen Hamburg, Wilhelmshaven und Emden derzeit eine Reduktion der Hafengebühren um 17 % für SBT-Tanker und um 25 % für Doppelhüllentanker. Die Häfen Antwerpen und Rotterdam vermindern die tonnenageabhängigen Gebühren für SBT-Tanker um 17 %. In Brunsbüttel belaufen sich Ermäßigungen auf 20 % für beladene SBT-Tanker und auf 25 % für den gleichen Tankertyp, der in Ballast oder leer den Hafen anläuft. Die Ermäßigungen für Doppelhüllentanker betragen sogar 27 bzw. 32 %. Die Bremischen Häfen reduzieren das Volumen der separaten Wasserballasttanks von der Bruttovermessung der Schiffe, welche die Basis für die Berechnung der Hafengebühren bildet. Der Hafen von Nordenham verfährt in gleicher Weise.ii Green AwardIm Rotterdamer Hafen erhalten Doppelhüllentanker keine zusätzlichen Ermäßigungen. Dafür wurde 1994 das Green-Award-Zertifizierungssystem entwickelt, das sicheres und umweltfreundliches Verhalten von Schiffen und Mannschaften sowie des Managements ausweist.[287] Das System integriert bestehende Qualitäts- und Zertifizierungskriterien wie beispielsweise ISO 9002, ISM, etc. Es wurde für Tanker über 20.000 tdw entwickelt und findet ab 2001 auch für Bulk Carrier über 50.000 tdw Anwendung. Derzeit wird die Einbeziehung von Containerschiffen vorbereitet.Die Zertifizierung eines Schiffes wird auf Antrag der Reederei von Green-Award-Inspektoren durchgeführt. Die Reedereien müssen sowohl Gebühren für die Zertifizierung als auch für die jährlichen Prüfungen zahlen. Dafür ist es den Schiffen möglich, in verschiedenen Häfen von reduzierten Hafengebühren und anderen Anreizen zu profitieren. Im Rotterdamer Hafen erhalten Tanker beispielsweise eine sechsprozentige Ermäßigung der Hafengebühren, ebenso in den niederländischen Häfen Vlissingen, Terneuzen und Dordrecht. Einen Nachlass von fünf oder drei Prozent gibt es in einigen portugiesischen Häfen. Die sechs südafrikanischen Portnet-Häfen (Saldanha, Kapstadt, Mossel Bay, Port Elisabeth, East London, Durban) und der britische Ölhafen Sullom Voe bieten fünf Prozent Gebührenermäßigung an. In 13 spanischen Häfen müssen Green-Award-Schiffe nur 93% des relevanten Hafengeldtarifs zahlen.Neben reduzierten Hafengebühren profitieren Green-Award-Schiffe auch noch von Vorteilen, die ihnen von verschiedenen Entsorgungsunternehmen, Hafenschlepperreedereien oder Lotsen angeboten werden. In Hamburg werden beispielsweise die Entsorgungskosten bei der Fa. Eckelmann Cleaning Service für Green-Award-Schiffe um 5% reduziert. Je nach Fahrtgebiet gelingt es den Schiffen hierdurch, die Kosten des Green-Award-Zertifikats zu kompensieren. Darüber hinaus hat der Green Award auch eine Bedeutung als Qualitätsmerkmal. Schiffe können mit dem Zertifikat ihre Umwelt- und Sicherheitsstandards nachweisen.Die Prozeduren der Prüfung und Zertifizierung sind ausführlich in Regeln niedergelegt, die von der Green-Award-Stiftung zur Verfügung gestellt werden[288]. Gegenwärtig findet das System nur auf Tanker über 20.000 tdw Anwendung. Es ist geplant, in Zukunft auch andere Schiffstypen einzubeziehen. Zurzeit laufen Vorbereitungen für Bulk Carrier über 50.000 tdw. Die Prüfung und Zertifizierung beruht auf einer Checkliste und einem Punktvergabesystem für das Erfüllen von bestimmten Anforderungen. Für die Erfüllung der Anforderungen an die Mannschaften und das Management können derzeit maximal 236 Punkte erreicht werden. Als Mindestvoraussetzung für den Green Award sind 125 Punkte in diesem und 75 Punkte im technischen Bereich gefordert. Bis Ende September 1999 waren 104 Tanker über 20.000 tdw zertifiziert. Dies entspricht auf der Basis der Tragfähigkeit 0,7 % der gesamten Welttankerflotte.Die Analyse der zertifizierten Tanker zeigt, dass es sich hauptsächlich um Schiffe der Aframaxgröße und darüber handelt. Nur vier Einheiten haben eine Transportkapaztität von unter 50.000 tdw. Diese Zahlen zeigen gleichzeitig die Schwäche des Green-Award-Systems. Ein Green Award zertifizierter Tanker (200.000 tdw) kann bspw. in Rotterdam pro Anlauf den zwölffachen Betrag im Vergleich zu einem kleinen Tanker von 20.000 tdw einsparen. Natürlich kann davon ausgegangen werden, dass kleinere Schiffe häufiger einen Hafen anlaufen, da diese in der Regel im short sea shipping eingesetzt werden. Aber selbst auf der Basis einer dreifach erhöhten Anlauffrequenz für kleinere Schiffe ist der Vorteil für die größeren Schiffe noch um das Vierfache höher. Diese Differenz kann weder durch die fällige Beitragsgebühr noch durch die jährliche Gebühr, die für kleinere Schiffe um 25 bis 30 % niedriger liegt, ausgeglichen werden.Für die eher kleineren Häfen in Mecklenburg-Vorpommern stellt das System des Green Award derzeit keine ausreichende Lösung zur Verbesserung der Umweltbedingungen in der Schifffahrt dar.iii Schwedisches System differenzierter Wasserstraßen- und HafengebührenWährend der Green Award auf nahezu alle Umweltkriterien abstellt, ist Ziel des schwedischen Systems die Verminderung von Luftemissionen. Im April 1996 haben die schwedische Schifffahrtsverwaltung, der schwedische Reederverband und der schwedische Hafen- und Stauereiverband eine Vereinbarung getroffen, um die Schwefel- und Stickstoffemissionen der Schiffe innerhalb eines Fünfjahreszeitraums um 75 % zu reduzieren. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde vereinbart, ökonomische Anreize auf der Basis differenzierter Wasserstraßen- und Hafengebühren (fairway dues) zu gewähren. Die reduzierten Gebühren sollten insbesondere Fähren und andere Schiffe, die häufig schwedische Häfen anlaufen, zu Maßnahmen der Verminderung der Stickstoffemissionen und zur Verbrennung niedrigschwefelhaltiger Brennstoffe veranlassen.Die nach Umweltgesichtspunkten differenzierte Wasserstraßengebühr, die von der schwedischen Schifffahrtsverwaltung erhoben wird, wurde zum 1. Januar 1998 eingeführt. Sie besteht aus zwei Elementen, einem einheitlichen Nachlass für den Einsatz von Brennstoffen mit einem Schwefelgehalt von unter einem Prozent und einem gestaffelten Nachlass für die Reduzierung von Stickoxidemissionen. Während für emissionsarme Schiffe so die Kosten gesenkt werden können, werden andere Schiffe durch insgesamt höhere Tarife benachteiligt.Die Differenzierung der Wasserstraßengebühr geschieht, indem jedes Schiff entsprechend seiner BRZ Vermessung und seiner individuellen Stickstoff- und Schwefelemissionen belastet wird. Die schwedische Schifffahrtsverwaltung erstattet zudem die bereits bezahlten Wasserstraßengebühren über einen Zeitraum von fünf Jahren bei Einbau eines Katalysators. Falls die Katalysatoren vor dem Jahr 2000 eingebaut wurden, konnten bis zu 40% der Kosten des Einbaus verrechnet werden, danach bis zu 30%.Die Nachlässe für schwefelarmen Brennstoff und für Emissionsreduktionen können bis zu 50% der zu zahlenden Wasserstraßengebühren erreichen. Rund zwanzig schwedische Häfen bieten zusätzliche Rabatte an, mit der ebenfalls verminderte Stickstoff- und Schwefelemissionen honoriert werden sollen. Die Häfen gewähren allerdings für die verschiedenen Emissionsstufen unterschiedlich hohe Ermäßigungen, beispielsweise hat der Hafen von Stockholm die Hafengebühren erhöht, wenn die Stickstoffemissionen 12 g/kWh übersteigen. Göteborg bietet einen Bonus für emissionsarme Schiffe an.Zusätzlich zu den staatlichen Wasserstraßengebühren haben rund 20 schwedische Häfen die Möglichkeit der Rabattgewährung, mit der ebenfalls verminderte Stickstoff- und Schwefelemissionen honoriert werden sollen, in ihre Gebührenordnung aufgenommen. Jeder schwedische Hafen ist autonom und kann nach eigenem Ermessen über die Tarife und Hafengebühren entscheiden. Wegen der in den verschiedenen Häfen gegebenen unterschiedlichen Verkehrsstrukturen wurden mehrere Alternativen der Rabattierung emissionsarmer Schiffe[289] entwickelt[290].iv Hamburger ModellHamburg hat für umweltfreundliche Schiffe eine Ermäßigung der Hafengebühren eingeführt. Die Entwicklung einer Gebührendifferenzierung in Hamburg haben insbesondere die Gebührennachlässe für Tanker mit getrennten Ballastwassertanks (SBT) und für Doppelhüllentanker in europäischen Häfen, der Green Award und das in Schweden eingeführte System differenzierter Passage- und Hafengebühren beeinflusst. Das System beruht auf verschiedenen Anreizsystemen, wie dem Green Award und dem Bonussystem für SBT und Doppelhüllentanker. Seit dem 01. Juli 2001 wird für Schiffe, die auf dem Gebiet der Abgasbelastung, des Schiffsanstrichs oder bei der Umweltzertifizierung hohe Standards einhalten, das Hafengeld um 6 oder 12 Prozent gesenkt. Das Green-Shipping-Projekt ist zunächst auf 5 Jahre befristet. Die Umweltbehörde stellt 750.000 Mark für die Finanzierung bereit. Das System erfordert also direkte Subventionen, die einer EU Genehmigung bedürfen.Wer ein Umweltzertifikat nach ISO 14.001 oder den Green Award, das niederländische Zertifikat für umweltfreundliche und sichere Tankschiffe nachweisen kann, zahlt um 6 Prozent ermäßigte Gebühren. 12 Prozent der Gebühren spart ein Schiff, das ausschließlich Treibstoff mit einem Schwefelgehalt von weniger als 1,5 Prozent verwendet oder die Abgasnormen der zukünftigen Anlage VI im internationalen MARPOL-Abkommen für neue Schiffsmotoren um 15 Prozent unterschreitet oder mit TBT-freiem Anstrich[291] fährt. TBT (Tributylzinn) ist ein extrem giftiger Stoff, der in herkömmlichen Schiffsfarben enthalten ist. Der Bonus wird bei jedem Anlauf einmal gewährt und kann maximal 12 Prozent betragen. Der Mindestrabatt liegt bei 50 Mark.Alle Bedingungen beruhen auf bereits bestehenden Zertifizierungssystemen oder leicht nachweisbaren Umweltschutzmaßnahmen. Bereits bestehende Anreizsysteme wie der Green Award aus Rotterdam werden genutzt. Auf ein eigenes Hamburger Zertifikat wird verzichtet. Das System ist damit einfach und funktioniert ohne großen bürokratischen Aufwand.Die Hamburger Erfahrungen sind durchweg positiv: Je nach Schiffstyp und nach der Zahl der Besuche in Hamburg ist der Anreiz der Ermäßigung unterschiedlich groß. Selbstverständlich spielt auch die Höhe der notwendigen Investition für die Umweltschutzmaßnahme eine Rolle. So spart ein größeres Containerschiff (35.000 BRZ) bei jedem Anlauf 754 bzw. 1.508 Mark, ein Tanker (67.000 BRZ) 1.199 bzw. 2.398 Mark. Kleinen Container- und Stückgutschiffen kommt die Mindestermäßigung von 50 Mark zugute, die sich bei häufigen Anläufen summiert. Die Mehrkosten für einen TBT-freien Anstrich können durch den Green-Shipping-Rabatt vollständig kompensiert werden, wie ein Gutachten des Germanischen Lloyd im Auftrag der Umweltbehörde zeigt[292].Insgesamt ist der Warentransport per Schiff zwar vergleichsweise umweltfreundlich, die Schiffe selbst sind aber häufig nicht mit fortschrittlicher Umwelttechnik ausgestattet. So führen veraltete Motorentechnik und die Verwendung minderwertiger Brennstoffe zu erheblichen Belastungen der Luft. Seeschiffe verursachen in Hamburg inzwischen rund 40 Prozent der Schwefelemissionen aus dem Verkehr. In vielen Schiffsanstrichen ist das giftige TBT enthalten, das bereits in geringen Mengen das Leben im Wasser schädigt. In Hamburger Gewässern und ihren Sedimenten ist TBT inzwischen regelmäßig zu finden.Der außerordentlich scharfe internationale Wettbewerb erschwert häufig Investitionen für Umweltschutz und Sicherheit auf Seeschiffen. Bei der Entwicklung technischer Standards, wie sie von der IMO völkerrechtlich verbindlich vorgegeben werden, bestimmt nur zu oft der langsamste Mitgliedsstaat das Tempo. So will die IMO mit dem absehbaren Inkrafttreten der MARPOL Anlage VI einen internationalen Grenzwert für den Schwefelgehalt von Brennstoffen in Höhe von 4,5 Prozent, gebietsweise auch 1,5 Prozent einführen. Für KFZ-Motoren in Europa sind dagegen heute schon Treibstoffe mit weniger als 0,2 Prozent Schwefelgehalt vorgeschrieben.Im Februar 2000 hat die Umweltbehörde in Hamburg eine internationale Konferenz zum Thema ökonomische Anreizsysteme für einen umweltfreundlichen Seeverkehr veranstaltet[293]. Dort wurde diskutiert, wie über gültige internationale Standards hinaus Marktakteure zu ökologischen Verhaltensweisen motiviert werden können. Es liegt auf der Hand, dass ein solches System seine Wirkung vergrößert, je größer die Zahl der beteiligten Häfen ist. Hamburg verfolgt deshalb das Ziel, ein international integriertes System zur Förderung des umweltfreundlichen Schiffsverkehrs über die Gestaltung der Hafengebühren zu erreichen. Zunächst wurde eine enge Zusammenarbeit mit Bremen vereinbart. Dort wird zurzeit ebenfalls ein ökonomisches Anreizinstrument entwickelt, das noch in 2002 in einer virtuellen Testphase erprobt werden soll.v Lübecker ModellNeben Hamburg geht auch Lübeck einen eigenen Weg im Bereich des umweltfreundlichen Schiffsverkehrs. Die Hansestadt reagiert damit auf spezielle Probleme von Luftverschmutzung im Bereich des Ostseebades Travemünde, wo häufig mehrere Fährschiffe gleichzeitig während der Hafenliegezeit ihre Motoren zur Elektrizitätserzeugung laufen lassen. Hier beträgt der Anteil der Schifffahrt an den NOx Emissionen mit 464 t pro Jahr ca. 76,1 % der Gesamtbelastung. Bei den SOx Emissionen liegt der Anteil mit 393 t pro Jahr sogar bei 94,3 %[294]. Diese Emissionsbelastungen führten zu einem Projekt im Rahmen der Umsetzung der Agenda 21[295]. Als vorrangiges Ziel dieses Projekts ist die Reduzierung der Luftschadstoffemissionen. Lösungsmöglichkeiten werden derzeit untersucht, man scheint sich auf eine landseitige Versorgung der Schifffahrt mit Strom zu einigen. Untersuchungsergebnisse, insbesondere eine rechtliche Würdigung der Verpflichtung Landstrom zu beziehen, existieren noch nicht.vi Andere HafengebührenermäßigungenNeben den beschrieben Anreizsystemen gibt es weitere lokale Lösungen[296]:1. Passagierschiffe, die regelmäßige öffentliche Transportdienste anbieten, erhalten einen Rabatt von 40% auf die Hafengebühren in Helsinki, wenn innerhalb der finnischen Territorialgewässer Treibstoffe mit einem Schwefelgehalt von unter 1% verwendet werden.2. Der Hafen von Västeras plant die Ermäßigung seiner Hafengebühren um 50% für Schiffe, die mit einem Katalysator ausgestattet sind.3. Die Häfen von Kaliningrad und Szczecin-Swinoujscie offerieren ebenfalls einen finanziellen Anreiz zur Reduktion der Luftverschmutzung.Darüber hinaus gibt es die regionalen Lösungen, wie das “Safety Point System” der US-Küstenwache, das “OMS Screener” des Bundesstaates Washington und das “Green Bonus System” in Australien.Die EU-Kommission bereitet für Herbst 2002 einen Vorschlag vor für die Vergabe eines Preises zur Auszeichnung von Reederein, Werften oder Hafenbehörden, die erfolgreich Seeverkehr mit Niedrigemissionen fördern oder betreiben (sog. „Clean Marine Award Scheme“).Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass es eine Reihe mehr oder weniger effektiver Lösungen zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit des Schiffsverkehrs gibt. All diesen Systemen fehlt jedoch eine gemeinsame Grundlage hinsichtlich der Bewertungskriterien von Umweltrisiken sowie der Bemessungskriterien für die Malus- oder Bonus-Regelung bei den vielen unterschiedlichen Abgaben und Entgelten. Informationen zum Schiff, zur Mannschaft oder zum Management können völlig unterschiedlich bewertet werden, und dies selbst in Systemen, die identische Zwecke verfolgen. Probleme beim “Green Award” ergeben sich vor allem daraus, dass in erster Linie nur große Schiffe angesprochen werden. Für kleinere Häfen kann dieses System derzeit also keine Vorreiterrolle spielen. Das schwedische System zielt (ähnlich einer Maut) auf die Verminderung der Abgase von Schiffen, die schwedische Häfen und Wasserstraßen anlaufen. Ein Problem besteht jedoch darin, dass eine Übertragung dieses Systems auf andere Länder an der Verschiedenartigkeit der Hafengebühren und deren Zusammensetzung scheitern könnte. Aus der Sicht der internationalen maritimen Gemeinschaft wäre es daher sehr wünschenswert, wenn ein allgemeiner, international akzeptierter Kriterienkatalog zur Bewertung der “Umweltleistung” eines Schiffes entwickelt werden könnte. An dieser Stelle bedürfte es eines Impulses der IMO.In Kenntnis dieser Schwierigkeiten insbesondere der fehlenden Eignung der Hafengebühren als Steuerungsinstrument kommt die neueste Studie von Bremer Forschungseinrichtungen zu dem Vorschlag, statt der Hafengebühren die Lots- und Fahrwasserabgaben zur Förderung von „Quality Shipping“ als Steuerungsinstrument zu nutzen[297]. Der neue Vorschlag geht dahin, die hoheitliche Lotsabgabe zu einem Bonussystem auszubauen. Die Lotsabgaben haben ohnehin einen direkten Bezug zur Verkehrssicherheit und zum Schutz der Küsten und gehen über die lokalen Interessen der einzelnen Häfen hinaus. Das Bonussystem räumt nach einem Punkteschema dem umweltfreundlichen Schiff Rabatte bis zu 100% ein, wenn in den Bereichen Reedereimanagement, Schiffstechnik und Schiffsbetrieb alle verfügbaren Sicherheits- und Umweltschutzmaßnahmen angewendet oder ausgeschöpft werden. Die neue Abgabe soll, offenbar um Befürchtungen der Lotsen vor Einkommenseinbußen zu zerstreuen, als ein schiffsbezogener Zuschlag zur Lotsabgabe erhoben werden. Das gesamte System, das noch nicht diskutiert wurde, soll für eine EU-weite oder internationale Anwendung geeignet sein.Verbesserung des maritimen Notfallmanagementsa Ansätze für ein zentrales Notfallmanagement in Bundestag und LandtagenDer Frage der Neuorganisation des maritimen Notfall- bzw. Unfallmanagements haben sich verschiedene Legislativorgane angenommen. So heißt es in einem Antrag der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag vom 6. März 2001[298]:1. „Die Bundesregierung wird aufgefordert, alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Leitstelle für Seesicherheit zu schaffen und dem Deutschen Bundestag einen entsprechenden Gesetzesentwurf schnellstmöglich zuzuleiten.2. In der neu zu schaffenden Leitstelle für Seesicherheit sind alle Aufgaben zusammenzuführen, die in dem Aufgabenkatalog des § 1 Seeaufgabengesetz aufgelistet sind. Diese Aufgaben sind darüber hinaus, auf das Küstenmeer auszudehnen.3. Im Katastrophenfall sind innerhalb der Leitstelle für Seesicherheit alle Kompetenzen in einem Handlungszentrum, mit einer einheitlichen Führung von Bundes- und Landeskräften zusammenzufassen.“In der Begründung des Antrags werden als Voraussetzung zur Umsetzung genannt:1. „die Änderung des Grundgesetzes, um die bisherige Aufgabenzuordnung an Bund und Ländern im Seekatastrophenfall zusammenzufassen;2. die Vorlage eines Gesetzesentwurfs durch die Bundesregierung mit dem Ziel, alle bisher verteilten Zuständigkeiten auf eine Leitstelle in einem Bundesministerium mit der Entscheidungszuständigkeit einer Person, entsprechend der Institution des Duty Commander bei der Bundesmarine, zu konzentrieren;3. die Schaffung von Rechtsklarheit, um gegebenenfalls mit der Bundesmarine im See-Katastrophenfall einen gemeinsamen Einsatz sicherzustellen.“Der Antrag der CDU wurde auf Empfehlung des federführenden Ausschusses für Verkehr, Bau und Wohnungswesen im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt[299], der Antrag sei inhaltlich überholt, weil die Bundesregierung eine einheitliche Einsatzführung bereits mit der Einrichtung des Havariekommandos verwirklicht habe.Deutlich sind auch die Bestrebungen des Landtags Mecklenburg-Vorpommern hinsichtlich einer Verfassungsänderung zugunsten eines einheitlichen Unfallmanagements[300]. So beschloss der Landtag in seiner 63. Sitzung am 28.6.2001 folgenden Antrag[301]:Die Landesregierung wird aufgefordert, zusammen mit den übrigen vier Küstenländern eine Bundesratsinitiative anzustreben, mit dem Ziel durch eine Grundgesetzänderung eine grundlegende Neustrukturierung des maritimen Sicherheitskonzeptes in der Bundesrepublik Deutschland zu erreichen. Diese Neustrukturierung bedingt die gemeinschaftliche Wahrnehmung von Bundes- und Länderaufgaben auf See und lässt sich nur durch eine Änderung der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung (Art. 87 Abs. 1, 89 GG) oder durch Normierung einer neuen Gemeinschaftsaufgabe (Art. 91 a Abs. 1 Nr. 3 GG) erreichen[302].Der Landtag von Mecklenburg-Vorpommern bekräftigte diese Haltung erneut im Sommer 2002, als er dem Vertrag zur Errichtung des Havariekommandos zustimmte[303]. In eine ähnliche Richtung gehen die Bemühungen des Landtags von Schleswig-Holstein, der am 26. Januar 2000 im Hinblick auf die Gefährdungslage im Bereich der maritimen Sicherheit beschloss, dass “notwendige Verfassungsänderungen kein Hindernis sein dürfen”, und als erster Schritt eine zentrale Führungseinheit Küstenwache zu schaffen sei[304].Nach Auffassung Schleswig-Holsteins sollte eine kurzfristig erreichbare deutsche Küstenwache folgende Eckpunkte erfüllen:1. Einheitliche Führungsorganisation mit einem Führungs- und Einsatzstab. Dieser Führungs- und Einsatzstab baut auf den Alltagsorganisationen in den Küstenwachzentren in Neustadt und Cuxhaven auf.2. Ständige Analyse der Gefahrenlage auf See; Bewertung; Aufstellung von Gefahrenprognosen.3. Feststellung einer Schadenslage durch den Führungs- und Einsatzstab und Übernahme der Einsatzleitung bei komplexen Schadenslagen.4. Wahrnehmung der Leitung des Führungs- und Einsatzstabes durch den Bund.Neben diesen parlamentarischen Initiativen äußerten sich auch Rechts- und Schifffahrtsexperten zu diesem Thema. So äußerte sich die Grobecker-Kommission zur derzeitigen Aufgabenverteilung. Nach Ansicht der Kommission gewährleiste ein Nebeneinander der verschiedenen Dienste nicht das erforderliche Höchstmaß an Effektivität bei der Aufgabenbewältigung.[305] Dies werde derzeit durch die Vielzahl von auf See zuständigen Behörden erschwert.Noch deutlicher fällt die Kritik am bestehenden maritimen Sicherheitskonzept in der sog. “Schwachstellenanalyse aus Anlass der Havarie der PALLAS”[306] aus. In dieser Analyse der Katastrophenforschungsstelle der Christian-Albrechts-Universität Kiel wurden 21 Schwachpunkte im Umgang mit der Gefahrensituation festgestellt. Diese beziehen sich neben der direkten Gefahrenabwehr am Ort des Unfalls auf das Auftreten der betroffenen hoheitlichen Stellen und den Informationsaustausch zwischen den am Unfallmanagement Beteiligten. Aufgrund der derzeitigen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern seien Zerwürfnisse unter den beteiligten Stellen vorherzusagen, weil bei Einheit der Problemstellung die Zuständigkeit sehr artifiziell geteilt erscheine[307]. So kommt Clausen zu folgender Schwachstellenanalyse:“Schwachstelle 1 ist die Weise der grundgesetzlichen Aufteilung der seerechtlichen Kompetenzen des Küstenstaates Deutschland auf Bund und Länder: Sie hat eine Reihe von ad-hoc-Regelungen begünstigt, deren jede praktisch begründbar war, die insgesamt aber neue institutionelle Konflikte wahrscheinlich machen, wo sie am gefährlichsten sind: wo Katastrophen näher rücken”[308].Neben der fehlenden Koordination zwischen deutschen und dänischen Behörden gab es erhebliche Mängel zwischen den deutschen Entscheidungsgremien. Wichtige Informationen wurden vom Zentralen Meldekopf in Cuxhaven verspätet weitergegeben, was dazu führte, dass die Schlepper MELLUM und NEUWERK erst 20 Stunden nach Bemerken des Feuers auf dem Havaristen eintrafen. Ein früheres Eintreffen von Hilfsschiffen bei dem Havaristen hätte zu früher eingeleiteten Schleppversuchen führen können. Vor allem der Bergungsschlepper OCEANIC, der aufgrund seines Pfahlzuges am ehesten für erfolgreiche Schleppversuche in Frage gekommen wäre, wurde erst spät zur PALLAS beordert. Ähnlich unkoordiniert verlief der Einsatz von Hubschraubern vor Ort. Wurden diese benötigt, so fand oftmals eine verspätete Anforderung statt. Ein weiterer organisatorischer Schwachpunkt war, dass seitens der deutschen Behörden zu lange auf ein Bergungskonzept der Reederei der PALLAS gewartet wurde. Die Reederei hat während der Havarie nicht produktiv zur Sicherung der PALLAS beigetragen. Während die ELG auf ein vernünftiges Bergungskonzept von der Reederei wartete, wurden an der PALLAS Schlepper eingesetzt, die für diese Aufgabe nicht geeignet waren. Ähnliche Kritik am nationalen Unfallmanagement äußerten u. a. folgende weitere Untersuchungen:1. “Unabhängige Expertenkommission Havarie PALLAS” unter dem Vorsitzenden Claus Grobecker,2. Gutachten zur seerechtlichen Fragen aus Anlass der Havarie der PALLAS, Prof. Dr. Doris König, CAU Kiel,3. Gutachten “Rechtliche Beurteilung der maritimen Sicherheit unter besonderer Berücksichtigung der Interessen des Landes Mecklenburg-Vorpommern”, Landtag Mecklenburg-Vorpommern, LT-Drs. 3/70.Die Kooperationsdefizite bei der Schadensbekämpfung des PALLAS-Unfalls veranschaulichen das Bedürfnis nach neu zu entwerfenden, einheitlichen Organisationsmodellen für Regelbetrieb und Unfallmanagement der nationalen maritimen Behördenstruktur. Ein effektives Unfallmanagement, d.h. die sachgerechte Bewältigung besonderer Lagen auf See, erfordert die Bündelung aller erforderlichen Kräfte und des erforderlichen Sachverstands unter einheitlicher Führung. Wie dargestellt, ziehen sich die Kompetenzgrenzen nicht nur durch den maritimen Schadensfall als solchen, etwa mit Blick auf die Aufgaben, die sich bei der Strandung eines Öltankers oder eines Passagierschiffes stellen, sondern sogar mitten durch eine sich während eines Schadensfalles ergebende einzelne Verwaltungsaufgabe, wie z.B. der Bekämpfung eines Brandes oder einer Ölverschmutzung auf See (im Küstenmeer). Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts[309] aus dem Jahre 1990 verdeutlicht den Konflikt zwischen föderaler Aufgabentrennung und maritimer Schadensbewältigung. Das Gericht hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, welchem Kompetenzkreis die Beseitigung einer Ölverschmutzung auf deutschem Hoheitsgebiet[310] zuzurechnen ist. Es kam zu dem Ergebnis, dass das beklagte Land mit der Beseitigung von Ölverschmutzungen auf den bezeichneten Bundeswasserstraßen - selbst unterstellt, die Verursachung durch die Schifffahrt sei erwiesen - keine Aufgabe der Schifffahrtspolizei wahrgenommen und somit nicht im Kompetenzbereich des Bundes agiert habe. Das Gericht stellt in dieser Entscheidung sehr konsequent auf die grundgesetzliche Aufgabentrennung ab. Hat sich ein Schadstoff mit dem Wasser vermischt, so handelt es sich bei der Beseitigung nicht mehr um Maßnahmen verkehrlichen Charakters.Der auch hier in der Rechtsprechung ersichtlichen strikten Trennung hoheitlicher Verwaltungsaufgaben steht das Bedürfnis einer leistungsfähigen Verwaltung gegenüber, die den ständig wachsenden und sich diversifizierenden Verwaltungsaufgaben gerecht werden muss. Das (faktisch) begründete Verlangen nach einem effektiven Unfallmanagement erlangt im Zusammenhang mit interdisziplinärer Verwaltungskooperation und dem Grundsatz effizienten Verwaltungshandelns verfassungsrechtliche Bedeutung.Verwaltungseffizienz spielt in der rechtlichen Diskussion um neue Organisationsmodelle eine nicht unbedeutende Rolle. Unter dem Gesichtspunkt effektiven Verwaltungshandelns, welches im Falle von Katastrophen auf See insbesondere durch eine klare monokratische Führung seine Konkretisierung findet[311], stellt sich die Frage nach der Überwindung derartiger Kompetenzgrenzen zwischen Bund und Ländern.Die Lösung des Problems eines einheitlichen Notfallmanagements muss sich an den hier dargestellten Forderungen der Parlamentarier und der verfassungsrechtlichen Situation messen lassen. Bekanntlich steht nach längeren Beratungen in der Projektgruppe Maritime Notfall Vorsorge, in der Vertreter der Bundesregierung und der Küstenländer seit dem Sommer 2000 alle Aspekte der maritimen Sicherheit auf konkrete Umsetzungsmöglichkeiten prüfen, nun die Einrichtung des Havariekommandos unmittelbar bevor. Die Küstenländer sind zurzeit aufgefordert, kurzfristig ihre Bereitschaft zur Unterzeichung zur Bund-Länder-Vereinbarung über die Errichtung eines Havariekommandos zu erklären. Im Folgenden soll die angestrebte Verwaltungsvereinbarung hinsichtlich ihres Inhaltes kurz vorgestellt und bewertet werden.b Havariekommando als Ergebnis der Projektgruppe Maritime Notfall VorsorgeDie Bundesregierung berief nach Beendigung der Arbeit der Grobecker-Kommission die Projektgruppe maritime Notfallvorsorge, mit dem Ziel der Umsetzung der Empfehlungen o. g. Kommission ein[312]. Im Rahmen der Projektarbeit befasste sich die Teilprojektgruppe 5 (Struktur) mit der Bewertung der Vorschläge zum Havariekommando. Ergebnis der Projektgruppenarbeit ist die Errichtung eines sog. Havariekommandos unter der Führung des Leiters des Havariekommandos. Partner der Vereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos sind die Bundesregierung, vertreten durch den BMVBW, und die fünf norddeutschen Küstenländer. Der Staatssekretär im BMVBW Rolf Nagel sprach in diesem Zusammenhang von einer “entscheidenden Verbesserung des Notfallmanagements”. Seiner Ansicht nach könne dieses Havariekommando im Einsatzfall allen verfügbaren Bundes- und Landesbehörden Aufträge erteilen und Einsatzabschnitte einrichten[313]. Die Regierungen der Küstenländer[314] haben die Vereinbarung im Juni 2002 im Umlaufverfahren unterzeichnet. Die Ratifikation – soweit erforderlich – durch die Landtage[315] wird folgen. Das Havariekommando wird im Herbst 2002 einsatzbereit sein, während ein Aufbaustab schon heute arbeitet.Zum Aufbau und zur Durchführung eines gemeinsamen Unfallmanagements auf Nord- und Ostsee bilden Bund und Küstenländer eine gemeinsame Einrichtung unter der Bezeichnung “Havariekommando” mit Sitz in Cuxhaven. In der Alltagsorganisation wird dieses aus einem Kompetenzzentrum und einem maritimen Lagezentrum bestehen. Im Einsatzfall bilden diese Zentren die Basis für einen sog. Havariestab.i KompetenzzentrumDas Kompetenzzentrum soll in erster Linie den Alltagsbetrieb des Havariekommandos gestalten. Dieser wird bestimmt durch:1. die Führung des Lagebildes;2. die Erstellung und Abstimmung der Grundsätze für die Durchführung von Vorsorge- und Bekämpfungsmaßnahmen, der Arbeit im Havariekommando und im Havariestab;3. die Durchführung von Alarmplanung und Erarbeitung von Einsatzkonzepten;4. die Auswertung von komplexen Schadenslagen und schadens- oder gefahrverursachender Vorkommnissen auf See;5. die Planung, Durchführung und Auswertung von Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen;6. die Erfassung technischer Entwicklungen für die Schadensvorsorge und –bekämpfung7. sowie die Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit.ii Maritimes LagezentrumDas maritime Lagezentrum soll als gemeinsame Einrichtung aus Beschäftigten der Wasserschutzpolizeien der Länder und der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zu gleichen Teilen besetzt werden. Im 24-Stunden Dienstbetrieb sollen alle Informationen über Umstände, die für die Bekämpfung einer komplexen Schadenslage[316] erheblich sein können, gesammelt, aufbereitet und bewertet werden. Wie auch das Kompetenzzentrum wird das maritime Lagezentrum insbesondere aus den Beschäftigten des Bundes und der Küstenländer entsprechend § 9 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Küstenländern über die Bekämpfung von Meeresverschmutzungen bestehen.iii Havariestab/Führungs- und Durchgriffskompetenzen im EinsatzfallIm Falle einer komplexen Schadenslage gehen die Kompetenzen auf den Havariestab über. Dies gilt für komplexe Schadenslagen:1. in Gebieten, in denen die Bundesrepublik Deutschland aufgrund internationaler Vereinbarungen außerhalb ihrer AWZ Verpflichtungen zur maritimen Notfallvorsorge zu erfüllen hat;1. in der AWZ der Bundesrepublik Deutschland;1. auf den Seewasserstraßen im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes;1. auf den Seeschifffahrtsstraßen Elbe (mit Ausnahme des Delegationsgebietes Hamburgs), Nord-Ostsee-Kanal, Trave, Warnow und Weser nach Seeschifffahrtsstraßenordnung sowie Ems gem. § 1 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung zur Emsmündung.Der Havariestab wird in verschiedene Stabsbereiche gegliedert. Diese werden von Mitarbeitern des Kompetenzzentrums mit dem Maritimen Lagezentrum besetzt und vom Bund bzw. den Ländern auf Anforderung des Leiters des Havariekommandos in erforderlichem Umfang verstärkt. Folgende Stabsbereiche sind vorgesehen:1. Einsatz (Schiffsbrandbekämpfung, Schadstoffunfallbekämpfung, Rettung, Verletztenversorgung, Bergung, Schleppmaßnahmen);1. Führungs- und Einsatzmittel (Information und Kommunikation, Fahrzeuge und Gerät);1. Öffentlichkeitsarbeit;1. Zentrale Dienste ( Recht, Haushalt/Versorgung, Personal/Zentraler Dienst).Im Falle einer unmittelbar bevorstehenden komplexen Schadenslage kann der Leiter des Havariekommandos ein Selbsteintrittsrecht hinsichtlich der Einsatzleitung übernehmen. Er hat die Pflicht zur Übernahme der Einsatzleitung und somit eine Ermessensreduzierung auf Null, wenn eine komplexe Schadenslage eingetreten ist oder das in seinem Zuständigkeitsbereich betroffene Küstenland oder das zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt ihn darum ersucht[317]. Im Umkehrschluss bringt dies das Recht des Havariekommandeurs mit sich, auch ohne das Einverständnis bzw. gegen den Willen des betroffenen Küstenlandes die Einsatzführung, und somit auch Landesaufgaben, wie z.B. die Bekämpfung von Schadstoffen im Wasser zu übernehmen. Hat einem Ersuchen keine komplexe Schadenslage zugrunde gelegen, so sollen die Maßnahmen des Leiters der Havariekommandos nicht nach der Bund-Länder-Vereinbarung betr. das Havariekommando Anwendung finden, sondern als Amtshilfe gelten. Finden hingegen Maßnahmen nach dieser Vereinbarung statt, so soll der Havariekommandeur diese als im Auftrag des Landes wahrnehmen. Nach Ansicht der Verfasser der Bund-Länder-Vereinbarung handelt es sich in diesem Fall rechtlich um eine Organleihe.Mit dem Selbsteintrittsrecht obliegt dem Havariekommandeur die Führung des Einsatzes. So haben die Partner der Vereinbarung, darunter die Küstenländer, gem. § 8 Abs. 3 der Vereinbarung ihre Einsatzkräfte und -mittel zur Erfüllung der Aufträge des Leiters des Havariekommandos diesem bereitzustellen. Dieser gibt die Ziele zur Bekämpfung der komplexen Schadenslage vor und soll den “insoweit zuständigen Stellen” “entsprechende Aufträge” erteilen. Da er nur die „Ziele“ vorgeben darf, entscheiden die „insoweit zuständigen Stellen“ über die Art und Weise, wie sie die Ziele mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln in eigener Verantwortung erreichen wollen. Dieses Verfahren wird als „Auftragstaktik“ beschrieben.Letztlich dürfte damit sichergestellt sein, dass die Dienste von Bund und Ländern in der Wahl der Mittel frei bleiben. Das Weisungsrecht beschränkt sich also auf die Vorgabe der Ziele und allenfalls Prioritäten und strategisches Vorgehen. Die Partner erklären andererseits in § 9 Abs. 3, dass dem Havariekommandeur “im Einsatzfall weitestgehend fachliche Unabhängigkeit” einzuräumen sei.An dieser Stelle sind Konflikte im konkreten Schadensfall vorherzusehen, denn die Vereinbarung vermeidet die Verwendung von Begriffen wie „Weisungsbefugnis“ oder „Durchgriffsrecht“. Dennoch muss davon ausgegangen werden, dass echte Durchgriffsrechte Ziel der Vereinbarung sind, um Kompetenzkonflikte zu vermeiden. Ohne weitgehende Weisungsbefugnisse bzw. Durchgriffsrechte auf alle zur Verfügung stehenden Kräfte würde die Position des Havariekommandeurs teilweise “leerlaufen”.Eine weitere Unsicherheit bietet die Frage, ob wirklich alle Dienste des Bundes, also der Bundesgrenzschutz See, der Seezoll und die Fischereiaufsicht unter diese Vereinbarung fallen. Die Vereinbarung nennt als Partner zwar „die Bundesregierung, vertreten durch das BMVBW“, sodass man damit nicht nur die Einsatzmittel des BMVBW (z.B. die Notschlepper und die Mehrzweckschiffe), sondern die Einsatzmittel der gesamten Bundesregierung[318] einbeziehen könnte. Ausdrücklich werden die Dienste des BMI, BMF und BML jedoch nicht genannt. Mit Sicherheit gehören die Dienste des BGS-See, des See-Zolls und der Fischereiaufsicht nicht zum Alltagsbetrieb des „Kompetenzzentrums“, denn sie behalten ihre Zentralen Meldeköpfe in Cuxhaven und Neustadt! Auch gehören der Bundesinnenminister, der Bundesfinanzminister und der Landwirtschaftsminister nicht zu den Zeichnern der Vereinbarung. Deshalb ist es nach Einschätzung der Schutzgemeinschaft Deutsche Nordseeküste (SDN) unverständlich, dass die schwimmenden Einheiten von BGS und Zoll nicht in diese Organisation eingebunden seien[319]. Wünschenswert wäre eine Klarstellung – z.B. im Rahmen noch zu erstellender Dienstvorschriften bzw. Geschäftsordnung -, dass die “Auftragsbefugnis” des Leiters des Havariekommandos auch gegenüber diesen Diensten des Bundes besteht.Hinsichtlich des Status des Havariekommandeurs als Beamter des Bundes stellen sich Fragen nach der rechtlichen Begründung seiner vorgesehenen Kompetenzen im Bereich der originären Landeszuständigkeiten. Insbesondere wegen fehlender Normierung von Führungsinstrumenten wie der Weisung oder des Rechts zum Durchgriff auf andere Behörden bleibt an dieser Stelle die Reichweite der Kompetenz des Havariekommandeurs unklar. Bereits die diesem vorangehenden Rechtsgutachten attestierten dem Havariekommandeur die Kompetenz zur Erteilung von unverbindlichen “Handlungsempfehlungen”. Es bleibt daher die Frage nach einer über den Empfehlungscharakter hinausgehenden Weisungsgewalt des Leiters des Havariekommandos auf Landeseinrichtungen. Jedenfalls ist auch nicht zu erwarten, dass diese geschilderten „Schwachstellen“ der Vereinbarung in dem gemäß Art. 11 der Vereinbarung vorgesehenen „Kuratorium Maritime Notfallvorsorge“ geklärt werden können, da in diesem Gremium nur einvernehmlich entschieden wird. Bei dieser Sachlage ist es angezeigt, die gesamte Rechtskonstruktion des Havariekommandos einer umfassenden rechtlichen Kritik zu unterwerfen.iv Rechtliche Kritik an der Bund-Länder Vereinbarung HavariekommandoDie Verwaltungsvereinbarung spricht in § 5 Abs. 2 von einer „Aufgabenerfüllung im Auftrage der Länder“. Neben der Bundesauftragsverwaltung (Art. 85 des Grundgesetzes) kennt dieses jedoch keine Ausführung von Landesgesetzen durch den Bund; denn sollte der Bund durch die Länder „beauftragt“ sein, so gälte dies im Rahmen der maritimen Schadensbekämpfung auch für landeseigene Vollzugsaufgaben, wie die allgemeine Gefahrenabwehr oder die Bekämpfung von Wasserverunreinigungen. Die angestrebte Vereinbarung zwischen Bund und Ländern trägt somit nicht dazu bei, die Rechtsstellung des Havariekommandos als Kooperationsgremium zu konkretisieren und auf ein rechtlich abgesichertes Fundament zu stellen.Als denkbare Kooperationsmodelle könnten bei der Ausgestaltung des Bund-/ Länder-Havariekommandos die Modelle der Landesauftragsverwaltung, Amtshilfe oder Organleihe in Betracht kommen, falls deren rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Diese sollen hinsichtlich ihrer Zulässigkeit im Allgemeinen und im Bereich der maritimen Aufgabenbewältigung näher untersucht werden.1 Ausführung von Landesgesetzen durch den Bund?Der Wortlaut des § 5 Abs. 2 der Vereinbarung[320] deutet zunächst auf den Willen der Vertragspartner hin, der Havariekommandeur werde im Auftrage der Länder tätig. Das Bundesverfassungsgericht stellt jedoch unmissverständlich fest, dass Organe des Bundes nicht zum hoheitlichen Vollzug von Landesrecht zuständig sein können[321]. Im 21. Band hatten sich die Verfassungsrichter wiederholt mit der Frage auseinander zu setzen, ob der Bund Landesgesetze vollziehen darf. Sie stellten die Unzulässigkeit derartigen Handelns fest und attestierten dem Bund, dass in der Ausführung des hessischen Wasserrechts durch die Behörden der Bundeswasserstraßenverwaltung ein Eingriff in die grundgesetzlich garantierte Landeszuständigkeit im Bereich der Verwaltung, nämlich ein Verstoß gegen Art. 30 und 83 GG liege[322].Ausgangspunkt für diese Argumentation ist die bereits im 15. Band festgestellte Begrenzung der Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz des Bundes auf Wasserstraßen als Verkehrswege. Denn als Merkmal, das den in Art. 74 Nr. 21 GG gemeinten Kompetenzbereich der „Wasserstraßen“ von dem Kompetenzbereich „Wasserhaushalt“ aller Gewässer nach Art. 75 Nr. 4 GG unterscheidet, kommt allein die Verkehrsfunktion der Wasserstraßen in Betracht.[323] Im Jahre 1991 bezog sich das Bundesverwaltungsgericht auf o.g. Urteile der Verfassungsrichter und konstatierte, dass die schifffahrtspolizeiliche Aufgabe des Bundes dort ende, wo es nicht mehr um Anforderungen an die Schiffe und deren Betrieb zur Verhütung von Gefahren für die Reinheit des Wassers gehe. Sobald Wasser verunreinigt sei, greife für die zur Beseitigung der Verunreinigung zu treffenden hoheitlichen Maßnahmen die wasserpolizeiliche Zuständigkeit des jeweiligen Landes ein. Die schifffahrtspolizeiliche Zuständigkeit des Bundes erstrecke sich auch nicht „kraft Sachzusammenhangs“ auf die Begründung von Verwaltungskompetenzen des Bundes für wasserwirtschaftliche oder wasserpolizeiliche Aufgaben. Ein wirksamer Vollzug der schifffahrtspolizeilichen Aufgaben des Bundes hänge nicht davon ab, dass der Bund auch zuständig sei für polizeiliche Anordnungen über die Beseitigung von schifffahrtsverursachten Verunreinigungen des Wassers[324]. Eine Ausführung der Landesgesetze durch den Bund, hier vertreten durch den Leiter des Havariekommandos kommt somit nicht in Betracht. Insoweit kann § 5 Abs. 2 der Vereinbarung nicht als „Landesauftragsverwaltung“ verstanden werden.2 AmtshilfeAls zweite Rechtskonstruktion bleibt die Möglichkeit, das Handeln des Havariekommandeurs im Bereich der originären Landesaufgaben rechtlich als Amtshilfe zu qualifizieren. Amtshilfe ist die Tätigkeit einer Behörde, die diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf Ersuchen einer anderen Behörde der gleichen oder einer anderen Gebiets- oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft zur Unterstützung der ersuchenden Behörde in der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben übernimmt[325]. Sie findet sich in Art. 35 GG verankert. Amtshilfe ist dann ein geeignetes Kooperationsinstrument, wenn eine originäre Aufgabenerfüllung durch rechtliche oder tatsächliche Gründe nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand durchführbar ist. Konkretisiert wird Art. 35 Abs. 1 GG durch die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder und das des Bundes. Grundlage für die weiteren Ausführungen ist das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes.Ob, und wenn ja inwieweit eine Amtshilfe im Bereich der Kooperation zwischen Bund und Ländern im Rahmen der maritimen Aufgabenbewältigung im Küstenmeer Anwendung finden kann, bedarf einer Auseinandersetzung mit den einzelnen Merkmalen der Amtshilfe.Voraussetzungen der AmtshilfeZunächst müsste es sich beim Bundeshavariekommando um eine Behörde i.S.v. Art. 35 Abs. 1 GG, § 4 Abs. 1 VwVfG handeln. Dies ist unstreitig der Fall. § 4 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG schließt darüber hinaus das Vorliegen von Amtshilfe aus, sofern die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen. Um eigene Aufgaben i.d.S. handelt es sich, wenn die in Frage stehende Handlung nicht nur in den Zuständigkeitsbereich der ersuchten Behörde fällt (was auch Voraussetzung für die Amtshilfe ist), sondern aufgrund eines Gesetzes, einer Rechtsverordnung, Satzung oder Verwaltungsvorschrift eine Verpflichtung zu dem in Frage stehenden Verwaltungshandeln besteht[326]. Als Voraussetzung für das Vorliegen einer Amtshilfe ist somit festzuhalten: Die hilfeleistende Behörde hat ihre Befugnisse nur zur Erfüllung fremder Aufgaben, nämlich derer der ersuchenden Behörde einzusetzen.Die Amtshilfe des Havariekommandos müsste sich demnach auf Tätigkeiten beschränken, die den Behörden der Küstenländer auf See, insbesondere den Wasserschutzpolizeien obliegen. Neben der allgemeinen Gefahrenabwehr gilt dies im speziellen für den Bereich der Schadstoffbekämpfung. Für den Bereich der Abgrenzung zwischen Bundes- und Landesaufgaben im Bereich des Küstenmeeres ist die Aussage des Bundesverfassungsgerichts aus dem 15. Band heranzuziehen. Dieses führt aus, dass die Verwaltungskompetenz des Bundes nicht weitergehen könne als dessen Gesetzgebungskompetenz; diese sei vielmehr die äußerste Grenze der Verwaltungskompetenz[327]. Der Havariekommandeur kann im Rahmen der Amtshilfe somit neben der allgemeinen Gefahrenabwehr im Bereich der Schadstoffbekämpfung tätig werden, sofern es sich hierbei um eine wasserwirtschaftliche Aufgabe des Landes handelt und nicht um eine schifffahrtspolizeiliche Vollzugsaufgabe. Dies wird in aller Regel der Fall sein, sobald sich der ausgetretene Schadstoff mit dem Meerwasser vermischt hat.Erörterungsbedürftig scheint im Zusammenhang mit den Anforderungen an eine maritime Verwaltungskooperation, die Frage nach einer Pflicht zur Inanspruchnahme von Amtshilfe. Würde dem Land diese nicht obliegen, läge der Einsatz eines Havariekommandos als ersuchte (Bundes-) Behörde hinsichtlich der Wahrnehmung von Landesaufgaben im Ermessen der ersuchenden (Landes-) Behörde. Ein derartiges Ermessen widerspräche dem in § 9 Abs. 1 der Vereinbarung normierten Selbsteintrittsrecht des Havariekommandeurs.Bereits Schmidt hat jedoch § 5 Abs. 1 VwVfG kein Ermessen der das Hauptverfahren betreibenden Behörde attestieren können, ob sie Amtshilfe in Anspruch nehmen will oder nicht[328]. Richtig erkennen dementsprechend Ule/ Laubinger, dass eine eventuelle Verpflichtung der das Hauptverfahren betreibenden Behörde sich aus den für die ersuchende Behörde geltenden Verwaltungsverfahrensvorschriften ergeben könnte[329]. Die Pflicht zur Inanspruchnahme von Hilfe einer anderen Behörde kann sich somit im Einzelfall ergeben, nämlich dann, wenn die Behörde des Hauptverfahrens ohne die Amtshilfe dieses nicht ordnungsgemäß durchführen kann, z.B. gegen Verwaltungsverfahrensvorschriften verstößt[330]. Dies wird im Falle von maritimen Schadenslagen dann der Fall sein, wenn das betroffene Land aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nur unzureichende Schadensbewältigungsmaßnahmen treffen kann.Im Gefolge dieser Feststellung, stellt sich die Frage ob dem Bund das in § 9 Abs. 1 der Vereinbarung normierte „Selbsteintrittsrecht“ zur Amtshilfe zustehen könnte. Dieses würde das jeweilige Ersuchen um Amtshilfe überflüssig machen und die Entscheidung hinsichtlich des „ob“ in die Verantwortung des Bundes übertragen. Zuständig für die Entscheidung hinsichtlich der Unterstützung des Landes im Bereich der im Küstenmeer stattfindenden Landesaufgaben könnte dann das (Bundes-) Havariekommando sein.Amtshilfe kann grundsätzlich jedoch nur auf Ersuchen geleistet werden, § 4 Abs. 1 VwVfG. Sie ist nicht spontan möglich[331]. Versteht man die in § 9 Abs. 1 angesprochene Kooperation als Amtshilfe, so wäre ein Selbsteintrittsrecht ohne Ersuchen zweifelsohne unzulässig.Gleichwohl könnte dem gesetzlichen Erfordernis des Ersuchens ein sog. „antizipiertes Ersuchen“ Rechnung tragen. Dieses vorweggenommene Ersuchen würde vorliegen, wenn die hilfesuchende Behörde vor einem möglichen konkreten Ersuchen einen Kriterienkatalog mit dem potenziellen Hilfeleistenden verabredet, nach dessen Eintritt eine Hilfeleistung in Anspruch genommen werden soll, d.h. ein Ersuchen wird für bestimmte Fälle vor Eintritt des Schadensereignisses vereinbart. Umsetzbar wäre ein derartiges vorweggenommenes Ersuchen beispielsweise durch eine Vereinbarung der auf See zuständigen Landesbehörden mit dem Havariekommando in der, ähnlich der ELG-Vereinbarung[332], ein Kriterienkatalog für den Eintritt der Amtshilfe festgelegt wäre.Um die rechtliche Zulässigkeit dieses „antizipierten Ersuchens“ nach festgelegten Kriterien beurteilen zu können, muss auf die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Instituts der Amtshilfe, insbesondere aber auf die Lehre der Gewaltenteilung zurückgegriffen werden. Dabei ist insbesondere die Fragestellung als entscheidend anzusehen, ob ein „antizipiertes Ersuchen“ für klar definierte Einzelfälle, den Anforderungen des vertikalen Gewaltenteilungsprinzips gerecht würde. Die Entscheidung dieser Rechtsfrage kann jedoch dahinstehen, wenn die Amtshilfe als Kooperationsinstrument aus anderen Gründen nicht für eine Zusammenarbeit der maritimen Dienste in Betracht kommt.Inhalt und Grenze der Amtshilfe des HavariekommandosWie bereits die eingehenden Ausführungen zur Amtshilfe deutlich gemacht haben, kann diese nur ergänzende Hilfe sein. Dieses Wesensmerkmal zeigt ihr im föderalen Randbereich der Verwaltungskooperation enge Grenzen auf. Es gilt somit zu klären, wo die Grenzen der Kooperation im Einzelfall zu ziehen sind und welche Dichte an Kooperation einem (Bundes-) Havariekommando letztendlich noch zur Verfügung stehen kann. Besonderes Augenmerk soll dabei, neben sächlicher und personeller Unterstützung, dem Kooperationsmittel einer monokratischen Führung aller Einsatzkräfte durch das Bundeshavariekommando zukommen.Für die Ölunfall- und Schadstoffbekämpfung stehen dem Bund und den Ländern zurzeit etwa 30 Schiffe zur Eingrenzung, Abschöpfung und Separation von Öl zur Verfügung. Ferner stehen Leichterungssysteme, Ölsperren, Ölabschöpfgeräte, hochrädrige Geländefahrzeuge, z.B. für den Transport von Personen und Geräten in schwer zugänglichen Wattgebieten, Hochdruckreiniger für das Säubern für Uferformationen und Ersteinsatz-Container mit Schutzkleidung und Handarbeitsgeräten für Einsatzpersonal zur Verfügung. Darüber hinaus kann auch auf die im Wesentlichen zur Aufklärung von illegalen Öleinleitungen in das Meer eingesetzte Luftüberwachung des Bundes zur Bekämpfung von Ölverschmutzungen zurückgegriffen werden[333]. Einen Großteil dieser Schadstoffbekämpfungsgeräte betreibt der Bund (insbesondere die WSV und die Bundeswehr). Im Falle einer Amtshilfe zugunsten der Länder, können diese Geräte sowie deren Personal im Bereich der Landesaufgabe Schadstoffbekämpfung eingesetzt werden. Zunächst gilt es herauszufinden, inwiefern eine derartige sächliche und personelle Unterstützung als ergänzende Hilfe i.S.v. § 4 Abs. 1 VwVfG verstanden werden kann. Wie dargelegt, zeichnet die Ergänzungsfunktion insbesondere zwei Merkmale aus:1. Es darf sich bei der Unterstützung nur um Teilakte des Verwaltungsverfahrens handeln;2. diese Teilakte dürfen keine Eigenständigkeit im Kompetenzbereich der ersuchten Behörde besitzen, d.h. sie kommen nur im fremden Interesse in Betracht.Im Rahmen einer Schadstoffbekämpfung in Amtshilfe des Bundes wird dem Kriterium des unterstützenden Teilaktes dann Rechnung getragen, wenn neben den personellen und sächlichen Einsatzmitteln des Landes auch solche des Bundes unterstützend Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Hinsichtlich der Schadstoffbekämpfung ist beim Einsatz von schadstoffaufnehmenden Geräten u.a. zu berücksichtigen, dass neben der Aufnahme des Schadstoffes auch der weiterführende Transport sowie die Entsorgung der Schadstoffe zu der Verwaltungsmaßnahme gerechnet werden müssen. Derartige Aufgaben können regelmäßig durch Verwaltungskräfte der Länder wahrgenommen werden. Der Anteil der Schadstoffaufnahme am Ort des Schadstoffaustritts durch den Einsatz von Bundesmitteln kann somit relativiert werden. Dieser stellt gleichzeitig eine fremde Aufgabenwahrnehmung dar, womit auch dem zweiten angesprochenen Kriterium der Ergänzungsfunktion der Amtshilfe Rechnung getragen werden kann. Vor diesem Hintergrund bedarf die Amtshilfe durch Kräfte des Bundes einer Beurteilung im Einzelfall. Obwohl generelle Maßstäbe insbesondere vor dem Hintergrund vielfältiger Havarieszenarien nur bedingt entwickelt werden können, dürfte das Merkmal der ergänzenden Hilfe als Voraussetzung der Amtshilfe durch das Zusammenspiel der technischen Mittel von Bund und Ländern erfüllt sein.Das Merkmal der ergänzenden Hilfe kann jedoch durch die Führungsstruktur des Leiters des Havariekommandos verletzt sein. Wie bereits erläutert, ist im Zusammenhang mit dem Unfall der PALLAS vielfach von einer monokratischen Führungsstruktur des Havariekommandos die Rede. Der Grobecker-Bericht, die Schwachstellenanalyse von Clausen und auch die Projektgruppe „Maritime Notfallvorsorge“ stellen diese als Lösung der Koordinierungsprobleme zwischen den Behörden dar. So erfährt das Kooperationsinstrument der monokratischen Führungsstruktur auch in dieser Arbeit besondere Würdigung. Dieses Führungsmittel findet sich auch in der Verwaltungsvereinbarung[334] und soll unter Berücksichtigung der Merkmale und Grenzen der Amtshilfe näher untersucht werden.Im Hinblick auf verfassungsrechtliche Grenzen der vertikalen Verwaltungskooperation müssen monokratische Führungsstrukturen jedenfalls kritischer als die rein sächliche und personelle Unterstützung der Länder im Bereich der Schadstoffbekämpfung betrachtet werden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Ergänzungscharakters der Amtshilfe. Amtshilfe ist stets nur ergänzende Hilfe. Die erbetene Handlung darf nur ein Teilstück des für die ersuchte Stelle fremden Gesamtverfahrens ausmachen[335]. Das bedeutet z.B., dass das Amtshilfeverhältnis entfällt, wenn die Erledigung des Gesamtverfahrens völlig auf die unterstützende Behörde übergeht. Liegt der Schwerpunkt der Aufgabenwahrnehmung nicht bei der das Hauptverfahren betreibenden Behörde, so kann auch in diesem Fall nicht von einer rechtmäßigen Amtshilfe ausgegangen werden. Insbesondere kann dann nicht mehr von einem Amtshilfeverhältnis gesprochen werden, wenn die ersuchende Behörde zwar formell Herrin des Verfahrens bleibt, ihre Tätigkeit sich aber darauf beschränkt, generelle und allgemeingehaltene Richtlinien für die Vornahme der Amtshandlung durch die ersuchte Stelle zu erteilen, wenn sie zwar nach außen als die das Verfahren betreibende Behörde erscheint, die Angelegenheit aber im wesentlichen von der ersuchten Behörde bearbeitet wird[336]. Erledigt die ersuchte Stelle demgegenüber lediglich ergänzend zum Hauptverfahren einen Teilabschnitt desselben, dann hält sich die ersuchte Amtshandlung im Rahmen der Amtshilfe.So bleibt der Amtshilfe zu attestieren, dass sie unter keinen Umständen die Übernahme eines gesamten Verfahrens oder wesentlicher Verfahrensabschnitte begründen kann. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen die Ergänzungsfunktion der Amtshilfe dann vor, wenn eine Schwerpunktverschiebung zu Lasten der ersuchenden Behörde im Sinne eines, wenn auch nur zeitweisen, Wegfalls der Einflussmöglichkeit auf die wesentliche Verfahrensgestaltung stattfindet[337].An diesen verfassungsrechtlichen Schranken der Amtshilfe ist das Recht des Havariekommandos zur alleinigen Führung der Einsatzkräfte zu messen. Ein deutlicher Verstoß gegen die Ergänzungsfunktion der Amtshilfe ist jedenfalls dann dem Havariekommando zu attestieren, wenn es im Bereich der Landeskompetenzen tätig wird (z.B. im Bereich der Schadstoffbekämpfung) und den Ländern keinen eigenen Entscheidungs- insbesondere Ermessensspielraum belässt. In diesem Fall läge ein nicht zu rechtfertigender Verstoß gegen die Entscheidung des Gesetzgebers vor, getrennte Verwaltungsräume einzurichten. Eine mögliche Amtshilfe des (Bundes-) Havariekommandos müsste folglich im Fall der einheitlichen Einsatzführung dem Land eigene Ermessensspielräume hinsichtlich seines Verwaltungsverfahrens belassen. Gerade das soll aber im Interesse einer einheitlichen effizienten Einsatzführung nicht der Fall sein. Deshalb ist eine Letztverantwortung hinsichtlich entscheidender Verfahrensabschnitte nicht mit den der Amtshilfe obliegenden verfassungsrechtlichen Schranken vereinbar. Dem Grundsatz effizienten Verwaltungshandelns kann eine Amtshilfe im Bereich der Unfallmanagements auf See nicht gerecht werden. Als Kooperationsmodell scheidet die Amtshilfe des Havariekommandos somit aus.3 OrganleiheAls weiteres Rechtsinstrument zur Kooperation der auf See zuständigen Behörden von Bund und Ländern könnte die Organleihe in Betracht kommen. So findet sich auch in der Begründung der Verwaltungsvereinbarung der Hinweis darauf, dass es sich im Falle dieser Verwaltungskooperation nicht um einen Fall der verfassungsrechtlich unzulässigen Mischverwaltung handele, sondern um eine verfassungsrechtliche Organleihe. Die Küstenländer würden sich des Leiters des Havariekommandos zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen. Ob die Vereinbarung als solche rechtlich einzuordnen ist, bedarf der Klärung. Der Hinweis auf dieses Rechtsinstitut in der Begründung der Verwaltungsvereinbarung ändert nichts an deren Rechtscharakter. Dieser ergibt sich lediglich aus dem Wortlaut der getroffenen Vereinbarung.Die Organleihe findet im Grundgesetz keine ausdrückliche Würdigung. Lediglich Art. 96 Abs. 5 GG spricht von einer Ausübung der Bundesgerichtsbarkeit durch die Länder. Nach allgemeiner Ansicht konstruiert die Vorschrift für Strafverfahren auf den Gebieten des Art. 26 Abs. 1 GG (§§ 80, 80a StGB) und des Staatsschutzes (§§ 81-101a StGB) eine Organleihe der Gerichte der Länder für den Bund[338]. Sie findet sich vereinzelt in gesetzlichen Regelungen[339] und in der Rechtsprechung, insbesondere der des Bundesverfassungsgerichts[340].Ob das Kooperationsmodell der Organleihe jedoch, ausgehend von der Aufgabenverteilung auf See, die angestrebte Verwaltungseffektivität, insbesondere eine weitgehend einheitliche Aufgabenwahrnehmung bewirken kann, stößt nach Meinung dieser Gutachter im Gefolge ihrer Rechtsnatur unter fünf Gesichtspunkten auf Bedenken, wie nachstehend darzustellen ist:1. Die Organleihe sieht von ihrem Grundsatz her keine punktuelle Hilfeleistung, sondern eher eine auf längere Zeit angelegte Kooperation vor.2. Ein Weisungsrecht des entliehenen Organs in Gestalt des Havariekommandeurs zu Lasten des Entleihers (Land) fände keinen verfassungsrechtlichen Halt.3. Das entliehene Organ (Havariekommando) kann nicht „Diener zweier Herren“ sein, also gleichzeitig zwei Kompetenzen ausüben.4. Das (Bundes-) Havariekommando hätte kein „Selbsteintrittsrecht“ in den Aufgabenkreis des Landes. Die Entscheidung ob das Havariekommando als entliehenes Organ für das Land tätig werden soll, kann nur durch das Land getroffen werden.5. Insbesondere unter Berücksichtigung der Letztentscheidungskompetenz stünden einem (Bundes-) Havariekommandeur auf das Land nur begrenzt Einflussmöglichkeiten zu.Zeitraum der Organleihe im HavariefallIm Hinblick auf die Dauer einer auf See stattfindenden Schadensbewältigungsmaßnahme scheint die Eignung des Rechtsinstituts der Organleihe als Kooperationsinstrument diskussionswürdig. Ausgehend von der Tatsache, dass der Schwerpunkt der hoheitlichen Aufgaben auf See durch Verwaltungsorgane des Bundes wahrgenommen wird (Art. 87 und 89 GG), würde eine dauerhafte Ansiedlung eines Havariekommandos als Bundesorgan bei den Ländern im Wege der Organleihe keine Effektivierung des Sicherheitskonzeptes mit sich bringen können. Sonach würden von einer Organleihe nur dann Verbesserungen der maritimen Schadensbewältigung ausgehen können, wenn diese lediglich für den Zeitraum des Schadensfalles vereinbart würde. Ob dieser (begrenzte) Zeitraum der Schadensbekämpfung den verfassungsrechtlichen Prinzipien des Rechtsinstituts der Organleihe Genüge tut, oder ob eine zeitlich kurze Kooperation eher dem Rechtsgedanken der Amtshilfe entspricht, bedarf der Diskussion.Zunächst wird sich eine Organleihe des Bundes zum Zwecke der Bewältigung einer maritimen Schadenslage auf die Bekämpfung der eingetretenen Verschmutzung des Gewässers im Bereich des Küstenmeeres beziehungsweise der Inneren Gewässer beschränken, da es sich hierbei um die Hauptaufgabe der Länder bei maritimen Schadensfällen mit Austritt von gefährlichen Stoffen handelt. Wie bereits dargestellt, ist die Bekämpfung von Wasserverunreinigungen originäre Aufgabe der Länder[341]. Die Dauer derartiger Maßnahmen hängt von verschiedenen Faktoren ab. So spielen die Parameter Windverhältnisse, Menge des ausgetretenen Schadstoffes und Strömung eine wichtige Rolle bei der Schadstoffbekämpfung. Da das Havariekommando jedoch ohnehin nur im Falle von sog. komplexen Schadenslagen zuständig sein soll, wird davon auszugehen sein, dass eine derartige Schadstoffbekämpfung wie im Fall der „PALLAS“ in der Regel einen Zeitraum von über einer Woche in Anspruch nehmen wird. Die Bekämpfung von kleineren Schadensfällen wird nicht durch das Havariekommando vorgenommen werden müssen.Das Bundesverfassungsgericht legt sich in seinen Ausführungen zum Merkmal der zeitlichen Geltung der Organleihe nicht genau fest. Lediglich attestiert es der Organleihe, dass „sie sich nicht auf eine Aushilfe im Einzelfall beschränkt, sondern die Übernahme eines ganzen Aufgabenbereiches aufgrund einer allgemeinen Regelung umfaßt“[342]. Eichhorn schließt daraus, dass es sich bei der Organleihe nur um zeitlich langfristige Kooperationen handeln könne, woraus sich weiterhin deren weite Aufgabenwahrnehmung ergebe[343]. Ob jedoch die zitierte Aussage des Bundesverfassungsgerichts dahingehend zu verstehen ist, dass sich an die Organleihe eine zeitliche Bedingung knüpft, scheint überaus zweifelhaft. Eher stellen die Verfassungsrichter auf die gewünschte umfassende sachliche Aufgabenwahrnehmung des entliehenen Organs ab. Wie sich aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts ergibt, bietet die umfassende Aufgabenwahrnehmung ein geeignetes Kriterium, die Organleihe von der Amtshilfe abzugrenzen. Auf einen zeitlichen Faktor wird in der Entscheidung nicht abgestellt. So kann die Dauer der Kooperation kein Argument für oder gegen eine Organleihe sein. Kennzeichnendes Merkmal ist die sachliche Reichweite der Organleihe. Sie bezieht sich auf die Übernahme eines ganzen Aufgabenbereiches. Es mag auch vorstellbar sein, dass sie nur kurze Zeit andauert[344]. Somit ist das Zeitkriterium erfüllt.Weisungsrecht des (Bundes-) HavariekommandeursAus führungstaktischer Sicht erfordert die sachgerechte Bewältigung komplexer Schadenslagen die Bündelung allen erforderlichen Sachverstandes unter einheitlicher Führung. Fehlende hierarchische Befehlsstrukturen in derartigen Lagen erschweren eine effektive Aufgabenbewältigung. Die Letztentscheidungsbefugnis im Rahmen der Schadensbewältigung eines Havariekommandos muss somit aus polizeilicher Sicht dem Havariekommandeur zukommen. Benehmens- oder Zustimmungserfordernisse anderer Verwaltungsträger widersprechen einer effektiven einheitlichen Führungswahrnehmung. Das Bundesverfassungsgericht knüpft die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Organleihe jedoch genau an derartige Rechte des Entleihers[345], im vorliegenden Fall also an ein Weisungsrecht des Landes gegenüber dem (Bundes-) Havariekommando. So heißt es im 63. Band: „Das Institut der so genannten Organleihe ist dadurch gekennzeichnet, daß das Organ eines Rechtsträgers ermächtigt und beauftragt wird, einen Aufgabenbereich eines anderen Rechtsträgers wahrzunehmen. Das entliehene Organ wird als Organ des Entleihers tätig, dessen Weisungen es unterworfen ist und dem die von diesem Organ getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen zugerechnet werden.“Einem Weisungsrecht kann ein dienstrechtlicher und ein fachlicher Gehalt zugeordnet werden. Dienstrechtliche Weisungen richten sich an die Organwalter des entliehenen Organs. Sie gründen auf der allgemeinen Gehorsamspflicht des Beamten oder der Weisungsgebundenheit des Arbeitsrechts[346]. Sofern das entliehene Organ nicht institutionell in den entleihenden Verwaltungsträger integriert wird und sich die Organleihe auf eine funktionale Eingliederung beschränkt, kann das dienstrechtliche Weisungsrecht beim Verleiher bleiben, hier also beim Havariekommando beziehungsweise dessen Verwaltungsträger. Das entscheidende fachliche Weisungsrecht muss jedoch auch im Falle der rein funktionalen Eingliederung bei dem entleihenden Verwaltungsträger, in diesem Fall beim Land verbleiben. Eine Zurechnung der Handlungen beziehungsweise der Willenserklärungen an den originären Verwaltungsträger (hier das Land) wäre ohne ein fachliches Weisungsrecht auch nicht vertretbar, da sonst eine Verantwortung für Tätigkeiten entstehen könnte, die seitens des Entleihenden nicht steuerbar wäre. Die fachliche Weisungsbefugnis kann somit mit dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Organleihe nicht bei dem entliehenen Organ (Havariekommando) verbleiben. Sie obliegt dem Entleiher, mithin also dem Land. Eine der grundlegenden Bedingungen monokratischer Führungsstruktur, das umfassende Weisungsrecht, ist durch das Rechtsinstitut der Organleihe somit nicht zu verwirklichen.Keine Doppeltätigkeit im Rahmen der OrganleiheEine weitere, sich bereits aus dem Prinzip der vertikalen Gewaltenteilung ergebende Hürde für die Organleihe stellt das sog. Verbot der Doppeltätigkeit dar. Mit dem Recht, Befugnisse für den Entleihenden ausüben zu können, ist die Pflicht verbunden, von eigenen (originären) Befugnissen zurückzutreten. Gegen eine Doppelwahrnehmung spricht neben dem Gewaltenteilungsprinzip auch die Praxis des Beamtenrechts. So müsste im Falle der Doppelwahrnehmung ein Organwalter grundsätzlich zwei Dienstherren haben. Dies widerspricht den Grundsätzen des Beamtenrechts. Ein Beamter kann grundsätzlich nicht zwei Dienstherren zugeordnet sein[347]. In der Regel ist ein Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst nur einem Dienstherrn zugeordnet. Auch Gründe der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sprechen gegen eine doppelte funktionelle Kompetenzwahrnehmung.Selbsteintrittsrecht des Havariekommandos?Eine der zentralen Anforderungen an eine einheitliche Schadensbewältigung ist das sog. „Selbsteintrittsrecht“ des Havariekommandos im Falle von komplexen Schadenslagen. Gemäß der Vereinbarung soll der Leiter des Havariekommandos das Recht haben, anstelle der zuständigen Behörden oder Stellen des Bundes oder der Küstenländer die Leitung der Gefahrenabwehr zu übernehmen[348]. Ein derartiges Selbsteintrittsrecht würde dem entleihenden Verwaltungsträger (es soll hier weiterhin vom Land ausgegangen werden) die Entscheidung abnehmen, ob er sich zur Wahrnehmung seiner originären Aufgaben einer Bundesbehörde im Wege der Organleihe bedient. Das Bundesverfassungsgericht geht in seinem Grundsatzurteil zur Organleihe jedoch von dem Recht des Entleihers hinsichtlich des „Ob“ der Aufgabenübertragung aus. So sei für die Organleihe kennzeichnend, „daß das Organ eines Rechtsträgers ermächtigt und beauftragt wird, einen Aufgabenbereich eines anderen Rechtsträgers wahrzunehmen.“[349] Eine Beauftragung kann jedoch nur von einem Auftraggeber ausgehen und nicht vom Auftragnehmer. Diese wörtliche Auslegung wird gestützt durch bereits erwähnte Verfassungsprinzipien wie das Prinzip der föderalen Verantwortungserhaltung und das des Grundsatzes der Eigenwahrnehmung staatlicher Aufgaben. Auch widerspräche eine derartige Aufoktroyierung des Willens zur Aufgabenübertragung dem zuvor festgestellten Weisungsrecht des entleihenden Verwaltungsträgers. Eine nicht beabsichtigte Organleihe könnte mit sofortiger Wirkung wieder rückgängig gemacht werden. Ein Selbsteintrittrecht des Bundeshavariekommandos kann somit nicht auf das Kooperationsmodell der Organleihe gestützt werden.Sonstige Einflussmöglichkeiten des Bundes, insbesondere LetztentscheidungskompetenzDie Hauptaufgabe eines Havariekommandos soll bekanntlich im Management von komplexen Schadenslagen auf See mit den personellen und sächlichen Mitteln von Bund und Ländern bestehen. Dieses Management hängt in seiner Effektivität von der ihm zukommenden Entscheidungskompetenz ab. Wie bereits festgestellt wurde, könnte sich ein (Bundes-) Havariekommando nicht auf ein Weisungsrecht gegenüber dem Land stützen, sofern es um die Wahrnehmung originärer Landesaufgaben ginge. Ob weitreichende Entscheidungskompetenzen eines entliehenen Bundesorgans im Bereich des Landesrechts von dem Rechtsinstitut der Organleihe getragen würden, mag zumindest als verfassungsrechtlich bedenklich einzustufen sein. In dem zitierten Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts zur Organleihe[350] ging es um die Wahrnehmung von Aufgaben der Geschäftsführung einer Versicherungsanstalt. Der Bundesminister für Wirtschaft bezeichnete diese Geschäftsführung in seiner Stellungnahme zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht als eng umschriebene Aufgabe und Hilfsfunktion. Alle wesentlichen Entscheidungen würden weiterhin vom originär zuständigen Verwaltungsträger getroffen[351]. Einer Diskussion bedarf der Rahmen der Entscheidungskompetenz jedoch nicht. Denn schon das dem Ausleihenden verbleibende Weisungsrecht ermöglicht es Entscheidungen rückgängig zu machen und somit schon im Vorfeld den Entscheidungsspielraum des ausgeliehenen Organs zu beschränken. Auch dies spricht gegen die Installation des Rechtsinstituts der Organleihe im Bereich der maritimen Sicherheit.4 Resümee[352]Zusammenfassend bleibt der Organleihe zu attestieren, dass sie nach Ansicht dieser Gutachter kein geeignetes Instrument zur Verbesserung der Verwaltungskooperation der auf See zuständigen Behörden darstellt. Wesentliche Anforderungen an ein einheitliches effektives Unfallmanagement, wie Weisungs- und Durchgriffsrechte oder ein Selbsteintrittsrecht des Havariekommandos können durch das Rechtsinstitut der Organleihe nicht gewährleistet werden. Der Grund hierfür findet sich in den strengen verfassungsrechtlichen Bedingungen der vertikalen Verwaltungskooperation. Im Bereich der Kooperation zwischen einem (Bundes-) Havariekommando und den Länderbehörden kann auch die Amtshilfe nur zu einem gewissen Grad dem Bedürfnis nach Kooperation gerecht werden. Dies gilt insbesondere für die gegenseitige sächliche und personelle Unterstützung. Kein geeignetes Modell, insbesondere unter Effektivitätsgesichtspunkten, stellt die Amtshilfe für eine Kooperation im Hinblick auf eine monokratische Führungsstruktur des Havariekommandos dar, sofern sich dessen Führungsanspruch auf Einrichtungen der Länder beziehen soll. Hier überschreitet das Bedürfnis zur Kooperation den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Eigenwahrnehmung hoheitlicher Kompetenzen. Insgesamt kann die Amtshilfe nicht als geeignetes Kooperationsmodell für den Bereich der Aufgabenwahrnehmung auf See verstanden werden.Die vorangehenden Erörterungen zeigen somit, dass Amtshilfe und Organleihe nicht den Grad an Kooperation erreichen, den die angestrebte Verwaltungsvereinbarung zu gewährleisten versucht. Eine Verwaltungskooperation zwischen Bund und Ländern unterliegt, wie beschrieben, strengen verfassungsrechtlichen Grenzen. Bereits im Hauptgutachten wurde daher die Änderung der Kompetenzordnung des Grundgesetzes empfohlen (Empfehlung Nr. 1)[353].v Bund-Länder Vereinbarung über die Bekämpfung von MeeresverschmutzungenIn Ergänzung der Vereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos wurde gleichzeitig von denselben Partnern eine Vereinbarung über die Bekämpfung von Meeresverschmutzung abgeschlossen[354], die die ältere Bund-Länder-Vereinbarung[355] (ELG-Vereinbarung = Einsatzleitgruppe) ablöst. Diese Vereinbarung regelt die Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Maßnahmen zur Schadstoffbekämpfung und schafft eine Verbindungsstelle der Küstenländer beim Havariekommando sowie einen Koordinierungsausschuss zur Schadstoffunfallvorsorge.Wichtig sind die Kostenregelungen. Bund und Länder tragen die Kosten aller von ihnen jeweils zu beschaffenden Fahrzeuge, Geräte und Personalkosten. Für gemeinsame Bekämpfungsmaßnahmen des Havariekommandos gilt der alte Kostenschlüssel:Bund 50,0 %Bremen 2,5 %Hamburg 6,0 %Mecklenburg-Vorpommern 8,5 %Niedersachsen 18,0 %Schleswig-Holstein 15,0 %.Für die nur zwischen den Küstenländern aufzuteilenden Kosten[356] verdoppeln sich die Anteile der jeweiligen Länder. Dabei ist zu bedenken, dass der Bund hohe Kosten für den Aufbau des Havariekommandos und für die Beschaffung von Gerät für die Bekämpfung auf Hoher See trägt, während die Länder sich im Wesentlichen auf die Kosten des entsandten Personals und der Beschaffung und Unterhaltung von Gerät für ihren Zuständigkeitsbereich innerhalb der 12 Sm Zone beschränken.c NotschleppkonzeptZur Umsetzung des Notschleppkonzeptes in der Ostsee mit angestrebten Eingreifzeiten von 2 Stunden für die rund 500 km lange deutsche Ostseeküste sind seit November 2001 in der Ostsee zwei zusätzliche Notschlepper vertraglich gechartert. Es handelt sich um den Schlepper “BÜLK” (40 to Pfahlzug) in Kiel und den Schlepper “FAIRPLAY 26” (67 to Pfahlzug) in Warnemünde. Für den Notfalleinsatz auf havarierten Schiffen gibt es seit November am Standort Warnemünde ein “Boarding Team” mit einem Offizier und drei Schiffsmechanikern in Bereitschaft. Bereits vorhanden war das Mehrzweckschiff “SCHARHÖRN”, dessen Schleppkapazität auf 40 to Pfahlzug umgebaut wird. Ein weiterer Hafenschlepper soll zukünftig bei Usedom stationiert werden. Schließlich befindet sich ein neues Mehrzweckschiff für Schadstoffbekämpfung und Schleppaufgaben in der Planung. Im Endstadium werden sich also 5 Schleppfahrzeuge an der deutschen Ostseeküste in Bereitschaft befinden.Für die Nordsee erhielt der bewährte aber schon über 30 Jahre alte Schlepper “OCEANIC” im Wege einer Ausschreibung eine Vertragsverlängerung bis Oktober 2002 mit der Option auf eine weitere Verlängerung. Die Charterung schließt die Bereitstellung eines vierköpfigen “Boarding Teams” ein. Bestandteil dieser Ausschreibung ist die Voraussetzung, dass das Schiff die Bundesflagge führt und im deutschen Register eingetragen ist. Daneben sind in der Nordsee die Mehrzweckschiffe “MELLUM” und “NEUWERK” mit Schlepperfähigkeiten vorhanden.Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes hat europaweit Schleppreedereien im Frühjahr 2002 aufgefordert, in einem Interessenbekundungsverfahren ihre Vorstellungen und Angebote für eine längerfristige Lösung zu unterbreiten. Moderne Schlepperkonzepte werden auf relativ hohe Geschwindigkeit, große Zugstärke, eventuell variablen Tiefgang, Gasschutz und Aufnahmemöglichkeit für Einsatzstäbe und Schiffbrüchige Wert legen müssen. Bis Ende 2004 soll das neue Schleppkonzept verwirklicht sein, das dem Havariekommando unterstellt ist.Für die Übergangszeit muss der vorhandene Sicherheitsstandard erhalten bleiben, was durch eine Verlängerung des Chartervertrages OCEANIC erreicht wird.Im November 2001 wurde mit Polen ein “Operational Agreement” zur Zusammenarbeit bei größeren Schiffsunfällen abgeschlossen. Für die Ostsee ist eine trilaterale Vereinbarung zwischen Deutschland, Schweden und Dänemark und für die Nordsee zwischen Deutschland, Dänemark und den Niederlanden in Vorbereitung.d Konzept für NotliegeplätzeBund und Küstenländer haben den Entwurf einer “Rahmenvereinbarung über Notliegeplätze” für die Zuweisung von Notliegeplätzen für Havaristen ausgearbeitet, die eine Handlungsanweisung für den Leiter des Havariekommandos enthält, nach welchen Kriterien er im Zusammenwirken mit den örtlich zuständigen Hafenbehörden entscheiden kann. Das Entscheidungsverfahren der Handlungsanweisung sieht vor, dass zunächst ein Verbleiben auf See, ggf. die Zuweisung eines Notliegeplatzes auf Reede und nur im äußersten Fall eine Einweisung in einen geeigneten Nothafen angestrebt werden soll. In vielen Fällen werden die gefährlichen Folgen einer Havarie, wie z.B. Feuer an Bord, Öl- und Gasaustritte auf einer geschützten Reede außerhalb eines Hafens von den Rettungsdiensten abgearbeitet werden können. Die Handlungsanweisung listet zu diesem Zweck die deutschen Notliegeplätze auf Reede und die Eignung der Häfen als Nothafen (z.B. Vorhandensein einer auf Schiffsbrände spezialisierten Feuerwehr, Möglichkeiten zum Umgang mit Gefahrgut oder mit Flüssigkeiten, Reparaturwerften vor Ort) auf.Die ausgewiesenen Notliegeplätze an der deutschen Ostseeküste sind die Reeden in der Kieler Förde, die Innenreede von Wismar, die Rostock Reede, die Altefähr Reede vor Stralsund, Sassnitz Stadthafen sowie Sassnitz Fährhafen. Als Nothafen stehen Flensburg, Kiel, Puttgarden, Lübeck, Wismar, Rostock-Warnemünde, Stralsund und Sassnitz zur Auswahl. Entsprechende Angaben gibt es für die deutsche Nordseeküste, wo durch die WSV zwei neue Notliegeplätze im Ansteuerungsbereich der Deutschen Bucht mit festen Dalbenreihen hergerichtet werden sollen.Dieses Konzept für Notliegeplätze orientiert sich an der IMO Resolution A.852(20)[357], die ein System der Eingreifplanung für Notfälle auf Schiffen fordert. Zugleich ist das deutsche System in die laufenden Verhandlungen der IMO zur Schaffung einer internationalen Verpflichtung der Staaten zur Vorhaltung von Notliegeplätzen eingeführt und dort begrüßt worden. Weiterhin entspricht das Konzept dem Entwurf der EU-Richtlinie über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs-, Kontroll- und Informationssystems für den Seeverkehr (“Überwachungs-Richtlinie”)[358]. Dieser Richtlinienentwurf verpflichtet die EU Staaten unter Art. 20 dazu, Pläne für die Aufnahme von Schiffen in Seenot in den Gewässern unter ihrer Hoheit vorzulegen.Die Bundesregierung strebt eine Vereinbarung mit den Küstenländern an, in der die Zusammenarbeit zwischen dem Havariekommando und den Häfen einschließlich Kostenregelung und Einsatz-Konzept festgelegt werden.Im Schiffssicherheitsausschuss der IMO (Maritime Safety Committee MSC) laufen derzeit unter dem Stichwort „Places of Refuge“ Beratungen mit dem Ziel Leitlinien für• Kapitäne, die im Notfall einen Notliegeplatz aufsuchen müssen,• die Risikoanalyse, die im Zusammenhang mit der Anforderung eines Schiffes auf einem Notliegeplatz verbunden sind, und• Maßnahmen des Küstenstaates bei der Auswahl und Zuweisung eines geeigneten Notliegeplatzeszu formulieren[359].Die Beratungen konzentrieren sich auf das Problem, wie der Interessenkonflikt zwischen den überkommenen, im Seerecht gewachsenen Pflichten zur Hilfeleistung und dem Interesse des Staates zum Schutz seiner Küsten und Häfen auszugleichen ist. Haftungsfragen und Schadensersatz müssen geregelt werden. Unter Vorsitz eines deutschen Vertreters hat der Navigationsausschuss der MSC erste Leitlinienvorschläge vorgelegt[360], die teilweise auf deutschen und australischen Vorarbeiten beruhen. Zusätzlich wird die Einrichtung von nationalen Maritime Emergency Reception Centres (MERC) vorgeschlagen, die als Melde- und Entscheidungsstelle für alle Anforderungen an Notliegeplätze dienen sollen.Eine Regelung für Notliegeplätze ist damit in greifbarer Nähe gerückt. Echte Nothafenfälle sind selten. Häufig wird es ausreichen, den Havaristen auf einem Notliegeplatz vor der Küste zu entsorgen. Die Haftungsprobleme sind lösbar. International gibt es eine wachsende Zahl von Haftungsübereinkommen, die oben unter Ziffer 1.3 in ihrer Weiterentwicklung beschrieben sind. Außerdem gibt es in Deutschland die bewährte Ausfallerstattungsregelung in der ELG-Vereinbarung[361], nach der sich Bund und Küstenländer in einem bestimmten Verhältnis die uneinbringlichen Kosten nach einem Schiffsunfall teilen. Diese Kostenregelung wird bekanntlich in der neuen Vereinbarung über die Bekämpfung von Meeresverschmutzungen fortgeführt[362], die im Sommer 2002 im Bund-Länderverhältnis unterzeichnet wurde.e ÜbungenAuf Initiative des Innenministers von Schleswig-Holstein trafen sich am 11.04.2002 die zuständigen Organisationen aus vielen Ostseestaaten in Kiel, um an dem Planspiel „Schiffsunglück auf der Ostsee“ teilzunehmen. Das Zusammenspiel im Falle einer Evakuierung von bis zu 800 Passagieren von einer verunglückten Fähre in internationalen Gewässern, oder im Grenzbereich zweier gegenüberliegender Staaten, in der westlichen Ostsee war Gegenstand der Planübung in der Einsatzzentrale der Schleswig-holsteinischen Polizei[363].Ziel war es, die unterschiedlichen Partner der Marinen, der Polizeien, der Küstenwachdienste, der Katastrophenstäbe, der Feuerwehren usw. im Zusammenspiel zu erproben. Konkret ging es darum, die Feuerwehren an Bord zu bringen, die Überlebenden abzubergen, an Land zu bringen und medizinisch zu versorgen.Die Versorgung der Verwundeten, die Erfassung der Personendaten der Überlebenden, der Verletzten und der Opfer erwiesen sich als verbesserungsfähig. Das persönliche Kennen lernen der handelnden Einsatzführer und die Kenntnis der unterschiedlichen Zuständigkeiten und Arbeitsweisen hat zentrale Bedeutung für den Ernstfall. Derartige Übungen sind zu wiederholen und auf weitere Partner in der gesamten Ostsee auszudehnen.f Maßnahmen in der KadetrinneDie Sicherheit in der stark frequentierten Kadetrinne, die jährlich rund 55.000 Schiffe befahren, ist mit Wirkung vom Januar 2002 durch zusätzliche sechs Tonnen verbessert worden[364]. Auf Anregung der zuständigen deutschen und dänischen Behörden hat die IMO der Ausdehnung des Tiefwasserweges “Nordost von Gedser” um fünf Seemeilen nach Westen in das Verkehrstrennungsgebiet der Kadetrinne hinein zugestimmt. An dieser Stelle war es zu mindestens 12 Grundberührungen tiefgehender Schiffe gekommen, die zu früh in der Kadetrinne den Kurswechsel nach Westen, gleichsam die Kurve abkürzend, eingeleitet hatten. Der schon länger bestehende, ausgetonnte von Nordosten in die Kadetrinne hinein führende Tiefwasserweg (DW 17), auf dem tiefgehende Schiffe fahren müssen, wird durch zusätzliche Tonnen (sog. „Torbefeuerung“) soweit in die Kadetrinne hinein geführt, dass die tiefgehenden Schiffe um die gefährlich flachen Stellen des Gedser Riffs geleitet werden (vgl. Karte 2) wo die Grundberührungen stattfanden. Zusätzliche Informationen, die das Seegebiet der Kadetrinne betreffen, werden mittels UKW Sprechfunk durch die Verkehrszentrale Warnemünde ausgestrahlt, die kürzlich modernisiert wurde. Weitere Verkehrszentralen befinden sich in Stralsund und in Travemünde.Allerdings sind Zweifel geäußert worden, ob die Häufung von Tonnen auf engem Seeraum (nachts sind es Lichter) nicht zur Verwirrung der ortsunkundigen Schiffsführung führen kann[365]. Hier können wohl nur Erfahrungen mit der neuen Situation weitere Erkenntnisse bringen.g Ausbildung und TrainingDas Unfallmanagement zur Beherrschung eines konkreten Notfalls/ Unfalls auf See und dessen Folgen an Land sowie dessen Einsatzführung (z.B. durch das Havariekommando oder die Katastrophenstäbe der Länder/Kreise) erfordert eine professionelle Ausbildung, Fortbildung und Training aller Beteiligten. Deshalb hatte schon die Grobecker Kommission empfohlen, “auf nationaler und internationaler Ebene Regeln für eine geeignete Ausbildung und Weiterbildung der Schiffsbesatzungen für Notfallsituationen verbindlich einzuführen und die Notfallausbildung und Weiterbildung in geeigneten Ausbildungszentren zu unterstützen und zu fördern”[366].Dieser Grobecker Vorschlag zielt auf die Qualifizierung der Seeleute an Bord der Schiffe und er nennt deshalb auch (nur) Brandbekämpfung, Wassereinbruch, Bergung/ Schleppen sowie Evakuierung als Ausbildungsinhalte. Der Aus- und Fortbildungsbedarf besteht aber auch für die maritimen Einrichtungen an Land. Zu nennen sind das neue Havariekommando, die Behördenschifffahrt von Bund und Ländern, die Lotsen, die Verkehrszentralen, die Feuerwehren an der Küste, die Katastrophenstäbe der Länder und der Kreise, die Fachleute in den Ministerien.Erforderliche Aus- und Fortbildungsinhalte sind u. a.Lebensrettung einschließlich Massenevakuierung von FährschiffspassagierenUnfallmanagement Führungsmethoden, Instrumente der Zusammenarbeitoptimale Schadstoffbekämpfungoptimale BrandbekämpfungRettungsmittel und Brandschutz an BordBergen und SchleppenRechtsfragen (Zuständigkeiten, Vereinbarungen, Haftung, Schadensersatz)An diesen Ausbildungsthemen zeigt sich zum wiederholten Male, wie wichtig qualifiziertes seemännisches Personal nicht nur für den Dienst an Bord sondern ebenso für die Einrichtungen der Schiffssicherheit und des Unfallmanagements an Land sind.Die Schiffssicherheit hängt aber in einem noch viel grundsätzlicheren Zusammenhang von den Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord ab. Bekanntlich werden 80% der Schiffsunfälle durch menschliches Fehlverhalten verursacht wie die EU-Kommission in ihrer Mitteilung über die Ausbildung und Einstellung von Seeleuten vom 06.04.2001 feststellte[367]. Die Anforderungen an Qualifikation und psychisch-physische Leistungskraft sind enorm gestiegen und steigen weiter. Insbesondere die Schiffsführung (Kapitän und nautisch-technische Offiziere) sind häufig an den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit. Ursachen sind u. a.:• die Reduzierung und Internationalisierung der Besatzungen mit Problemen der Menschenführung (Mentalitäten, Essens- und Freizeitverhalten, Alkohol, unterschiedliche Arbeitsverträge, unterschiedliche Ausbildung u. s. w.),• die Durchdringung des Schiffsbetriebs mit Elektronik (unterschiedliche Systeme und Software, ständige Kontrolle und Meldepflichten),• der Zuwachs an internationalen und nationalen Vorschriften (u.a. des Flaggenstaates, des Küstenstaates und des Hafenstaates); dies führt zu umfangreichen Meldepflichten, zu ständiger Akten- und Nachweisführung, wobei es teilweise wichtiger ist, „saubere“ Dokumentationen an Bord zu pflegen als gute Seemannschaft und professionelle Schiffsführung,• der zeitaufwendige Umgang mit fremden Hafenbehörden, Hafenstaatkontrolle, Ladungskontrolle,• Schlafdefizite in der Revierfahrt und in Randmeeren wie Ostsee und Nordsee insbesondere an Bord sog. 2-Wachen-Schiffe• schlechte Sozialbedingungen auf vielen sog. Billigflaggen-Schiffen.Die sozialen Mindeststandards an Bord sind durch das ILO-Übereinkommen Nr. 147[368] geregelt, das für Deutschland und 27 weitere Staaten verbindlich ist. Aus dem Kreise der Ostseestaaten sind Schweden, Dänemark und Finnland die einzigen Vertragsstaaten. Zum ILO-Übereinkommen Nr. 147 gibt es das Protokoll von 1996[369], das erstmalig die Einhaltung der Arbeitsschutzregeln (Arbeitszeitbegrenzung) zum Gegenstand der Hafenstaatkontrolle machen will, aber noch nicht ratifiziert ist. Damit z.B. Übermüdung der Besatzung im Rahmen der Hafenstaatkontrolle zum Festhalten eines fremdflaggigen Schiffes führen kann, ist das Protokoll durch genügend Ratifikationen in Kraft zu setzen. Die Arbeitszeiten auf Schiffen sind ihrerseits in der ILO Konvention Nr. 180 aus dem Jahre 1996 geregelt[370], dessen Ratifikation durch genügend Staaten ebenfalls noch aussteht[371]. Somit bestehen weiterhin Hinderungsgründe für die Kontrolle des internationalen Arbeitsrechts auf Schiffen unabhängig von deren Flagge. Eine Verbesserung tritt für Schiffe unter deutscher Flagge am 01.07.2003 mit der Novelle zum deutschen Seemannsgesetz in Kraft[372]. Diese übernimmt die Vorgaben der EU-Richtlinie (Seeleute-Arbeitszeitrichtlinie) von 1999[373] in das deutsche Recht. Damit gelten für deutsche Seeleute strengere tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeiten, erweiterte Ruhezeiten und eine Höchstgrenze für Überstunden. Da nun auch Kapitäne und Erste Offiziere der Arbeitszeitregelung unterliegen, wird es auf den sog. 2-Wachen Schiffen Probleme geben, die die Einstellung von zusätzlichen Offizieren erfordern. Die Arbeitsschutzbehörden werden das neue Arbeitsrecht auf deutschen Schiffen überwachen. Mit dem neuen Seemannssgesetz werden zugleich die Voraussetzungen geschaffen, damit Deutschland die ILO Konvention Nr. 180 ratifizieren kann[374].Hieraus ergibt sich die Forderung, dass Deutschland und möglichst alle Ostseeanliegerstaaten die ILO-Übereinkommen Nr. 180, Nr. 147 und das Protokoll von 1996 ratifizieren, soweit dies noch nicht geschehen ist.Es besteht die konkrete Gefahr, dass der harte übliche Bordbetrieb und die Verwaltungsarbeit den Tagesablauf der Schiffsführung derart dominieren, dass die Schiffsicherheit zu kurz kommt bzw. dass menschliches Versagen zunimmt.In Deutschland besteht zusätzlich die Gefahr, dass qualifiziertes maritimes Personal zur Mangelware wird. Darunter drohen nicht nur die gesamte maritime Wirtschaft zu leiden, sondern es wird auch an Know-how für die Bewältigung der Aufgaben der Schiffssicherheit und des Unfallmanagements auf See fehlen.Unter allen Problemen der Schiffssicherheit ist das „human element“ das wichtigste.AnlagenKarte 1:[pic]Karte 2:[pic]LiteraturverzeichnisBallschmidt-Boog, Anette Rechtliche Vorgaben und Defizite beim Schutz der Küstenökosysteme der Ostsee unter besonderer Berücksichtigung des Naturschutzrechts in: Erbguth, Wilfried (Hrsg.), Rostocker Schriften zum Seerecht und Umweltrecht des Ostseeinstituts für Seerecht und Umweltrecht der Juristischen Fakultät der Universität Rostock, Band 12, Baden-Baden 2000.Bartels, / Güttner, Ostseehäfen und ihre Aktivitäten zur Minderung schiffsbedingter Luftschadstoffemissionen, Berichte des Innovations- und Bildungszentrums Hohen Luckow e.V., Nr. 9, 1999.Braasch, Wolfram Windparks – Risikoanalysen für Offshore – Instellationen, in: Schiff&Hafen 2002 Nr. 6, S. 85-90.Clausen, Lars Schwachstellenanalyse aus Anlass der Havarie der Pallas, Bericht der Ministerpräsidentin des Landes Schleswig-Holstein am 4. 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Bundesrats-DrucksacheBRZ BruttoraumzahlBSH Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, HamburgBSPA Baltic Sea Protected AreasBT-Drs. Bundestags-DrucksacheBuReg. BundesregierungBVerwG BundesverwaltungsgerichtCAS Condition Assessment SchemeCirc. IMO Circular/RundschreibenCLC Civil Liability Convention/ Ölhaftungs-ÜbereinkommenCOLREG Collision Regulations, Internationale Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See 1972COM Commission (EU)Conf ConferenceCOSS Committee on Ship SecurityDAN DänemarkDEU DeutschlandDGzRS Deutsche Gesellschaft zur Rettung SchiffsbrüchigerDOC Document of ComplianceDÖV Die Öffentliche VerwaltungDrs. DrucksacheDVZ Deutsche VerkehrszeitungDW Tiefwasserweg/ deep water routeEASA European Air Safety AgencyEbd. ebendaEG Europäische GemeinschaftELG EinsatzleitgruppeEMSA Europäische Maritime Sicherheits-AgenturENC Electronic Navigational Chartsendg. endgültigEP Europäisches ParlamentESPO European Sea Ports OrganizationEST EstlandEuGH Europäischer GerichtshofEU Europäische Unione.V. eingetragener VereinEWG Europäische WirtschaftsgemeinschaftFAL-Übereinkommen IMO Übereinkommen zur Erleichterung des internationalen SeeverkehrsFAZ Frankfurter Allgemeine ZeitungFFH Flora-Fauna-HabitatFIN FinnlandFn. FußnoteFUND Fonds Übereinkommeng GrammGAUSS Gesellschaft für Angewandten Umweltschutz und Sicherheit im Seeverkehr, BremenGG GrundgesetzHELCOM Helsinki KommissionHrsg. HerausgeberHNS Convention on Liability and Compensation for Damages in Connection with the Carriage of Hazardous and Noxious SubstancesICAO Internationale ZivilluftfahrtorganisationILO International Labour Organization, GenfIMO International Maritime OrganisationIOPC International Oil Pollution Compensation FundISL Institut für Seeverkehrwirtschaft und Logistik, BremenISM Internationales Sicherheits-ManagementISPS International Ship and Port Facility SecurityISWG Intersessional Working Group (IMO)Kfz Kraftfahrzeugkm3 KubikkilometerKOM (Europäische) KommissionkWh KilowattstundeLDC London Dumping ConventionLET LettlandLIT LitauenLOS Law of the Sea (Convention)/ SeerechtsübereinkommenLT-Drs. Landtags-DrucksacheLT MV Landtag Mecklenburg-Vorpommernm MeterMARPOL Marine Pollution Prevention/ Übereinkommen zur Verhinderung der Meeresverschmutzung durch SchiffeMdB Mitglied des Deutschen BundestagesMEPC Marine Environment Protection Committee, IMOMERC Maritime Emergency Reception CentresMio. MillionMSC Maritime Safety Committee, IMOMW MegawattNAV Sub-Committee on Safety of Navigation, IMONfS Nachrichten für SeefahrerNuR Natur und RechtOPC Operative CommitteeOPRC Convention on Oil Pollution Preparedness, Response and Cooperation 1990OSPAR Oslo-Paris Übereinkommen zum Schutz der MeeresumweltP&I Clubs Protection&Indemnity Clubs/ SchifffahrtsversicherungenPOL PolenPSC Port State Control/ HafenstaatkontrollePSSA Particulary Sensitive Sea AreaRINA Italienische KlassifikationsgesellschaftRL RichtlinieRoRo Roll-on/ Roll-offRn. RandnummerRUS RusslandSALVGE Bergungs-ÜbereinkommenSAR Search and Rescue/ Suche und RettungSBT segregated ballast water tanks (Ballastwassertanks)SeeAnlVO Seeanlagen-VerordnungSeeAufgG SeeaufgabengesetzSeeUG Seeunfalluntersuchungs-Gesetz (alt)Sm SeemeilenSMC Safety Management CertificateSMCP Standard Marine Communications PhrasesSMS Sicherheits Management SystemSOLAS Safety of Life at Sea/ Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf SeeSRÜ Seerechts-ÜbereinkommenSTCW Standards for Training, Certificates and WatchkeepingStGB StrafgesetzbuchSUG (SeeUG) Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz (neu)SWE SchwedenSZR Sonderziehungsrechtt. TonneTBT Tributylzinntdw tons deadweightTSPP International Conference of Tanker Safety and Pollution PreventionTÜV Technischer Überwachungs-VereinUNESCO United Nations Educational, Scientific and Cultural OrganizationUVP UmweltverträglichkeitsprüfungVDR Voyage Data RecorderVDR Verband Deutscher Reeder, HamburgVTS Vessel Traffic (Management) SystemVwVfG VerwaltungsverfahrensgesetzWRC Wreck Removal ConventionWSV Wasser- und Schifffahrtsverwaltung (des Bundes)WWF World Wildlife Fund-----------------------[1] Veröffentlicht in: Landtag Mecklenburg-Vorpommern, Maritime Sicherheit im Ostseeraum. Dokumentation der Arbeit des Landtages Mecklenburg-Vorpommern zum Thema “Maritime Sicherheit” im Rahmen der Ostseeparlamentarierkonferenz, Schwerin Dezember 2001, S. 279 – 452.[2] Vgl. a.a.O., S. 511 – 579, Text des Ergänzungsgutachtens 2001.[3] BT-Drs. 14/5450 19.03.2001; BT-Drs. 14/8855 vom 23.04.2002; einstimmig am 25.04.2002 angenommen, Plenarprotokoll 14/233 vom 25.04.2002; Vgl. auch unter Ziff. 5.1.[4] BT-Drs. 14/9487 vom 03.06.2002; ebenfalls www.bmvbw.de/Anlage 9673/Bericht zur Maritimen Sicherheit auf der Ostsee.[5] BT-Drs. 14/8611 vom 20.03.2002; Bericht 233. Sitzung des Deutschen Bundestages, Plenarprotokoll vom 25.04.2002.[6] Abgedruckt in: Landtag Mecklenburg-Vorpommern, Maritime Sicherheit im Ostseeraum, Schwerin 2001, S. 607 ff.[7] In diesem Zusammenhang ist auch auf die Empfehlungen im Hauptgutachten, dort Ziff. 8, zu verweisen.[8] Angaben gemäß „Updated inventory on existing maritime safety measures in the Baltic Sea area“, HELCOM SEA 5/2002 3.3/1 vom 26.04.2002 sowie eigene Nachforschungen. Die Tabelle enthält nur die wichtigsten Übereinkommen ohne deren Protokolle.[9] Bergen Declaration of 20./21.03.2002 bestehend aus insgesamt 83 Forderungen zum Schutz der Nordsee und diversen Annexen, abgedruckt auch in HELCOM SEA 5/2002 2.5/1.[10] Entwurf einer Achten MARPOL-ÄnderungsVO ist in der Gesetzgebung. Auch die Nordsee Schutzkonferenz von Bergen hatte sich unter Ziffer 43 für das schnelle Inkrafttreten der MARPOL Anlage VI ausgesprochen. Die EU-Kommission hat die Mitgliedstaaten zur schnellen Ratifizierung aufgefordert.[11] Norwegen, Schweden, Singapur, Bahamas, Malawi; vgl. DVZ Deutsche Verkehrszeitung vom 27.07.2002.[12] White Paper on Common Transport Policy...; ESPO News Vol. 8.1, January 2002, S. 6, vgl. a. Ziff. 2.4.[13] Satzungsänderung erfordert 2/3 Zustimmung im Rat und Ratifikation der Mitgliedstaaten.[14] Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS), BGBl. 1998 II S. 2579; auch CD-ROM 01-11-00 See-BG.[15] Während SOLAS Kap IX den ISM Code nur für anwendbar erklärt, findet sich der eigentliche umfangreiche Code als IMO Entschließung A.741(18) abgedruckt in deutscher Sprache einschließlich der ISM-Verwaltungsrichtlinien im BAnz. 1995 Nr. 53 S. 2732-2734 und in BAnz. 1995 Nr. 241, S. 12798.[16] Deutsche Seeschifffahrt, Zeitschrift des Verbandes Deutscher Reeder, 1/2002, 1 f.[17] SOLAS, Kapitel IX, Regel 2.[18] Vgl. Merkblatt der See-Berufsgenossenschaft, Ship Safety Division: “Das ISM System...” vom 21.12.2001.[19] Vgl. zum Folgenden Merkblatt der See Berufsgenossenschaft, ebd.[20] Vgl. Deutsche Seeschifffahrt, 1/2002, 2.[21] Seeschifffahrt 2001, VDR Bericht, Hamburg 2001, S. 24.[22] Die Schiffe PALLAS, ERIKA und SEA SYMPHONY (RoRo Schiffsunfall in der Ostsee im Dezember 2001 wegen umstürzender LKW und ungesicherter Ladung) waren bei RINA im Bestand.[23] BGBl. 1986 II S. 786.[24] Deutsche Ratifikation zum Protokoll 1996, BGBl. 2000 II S. 790.[25] Vgl. Hauptgutachten Ziff. 3.2.2.2.2, S. 55 f; Haftungshöchstsumme derzeit 135 Mio. SRZ; je ein Sonderziehungsrecht (SZR) entspricht 1,40395 ¬ am 15.05.2002.[26] Übereinkommen von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden, Bgshöchstsumme derzeit 135 Mio. SRZ; je ein Sonderziehungsrecht (SZR) entspricht 1,40395 € am 15.05.2002.[27] Übereinkommen von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden, BGBl. 1996 II S. 670.[28] Übereinkommen von 1992 über die Errichtung des Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, BGBl. 1996 II S. 685.[29] Vgl. unter Ziff. 2.2.[30] Draft International Convention on Civil Liability for Bunker Oil Pollution. Vgl. a. Wattenmeer International 2001, 19.[31] Vgl. hierzu Seeschifffahrt 2001, Bericht des VDR, Hamburg 2001, S. 20.[32] In Deutschland nach § 22 Wasserhaushaltsgesetz.[33] Vgl. hierzu oben Ziff. 1.3.1.[34] Athens Convention Relating to the Carriage of Passengers and Their Luggage by Sea, 1974/1990.[35] Vgl. oben Ziff. 1.3.1.[36] Convention on Liability and Compensation for Damages in Connection with the Carriage of Hazardous and Noxious Substances 1996, noch nicht in Kraft.[37] Rat der EU 14376/01, MAR 114 vom 22.11.2001.[38] Neues Kapitel V des SOLAS Übereinkommens tritt am 01.07.2002 in Kraft.[39] AIS Einführung wird im Zusammenhang mit Hafensicherheit als sehr dringlich angesehen, vgl. unten Ziff. 1.9.1.[40] Schiff & Hafen 2/2002, 6.[41] Schiff & Hafen 12/2001, 20.[42] Schiff & Hafen 4/2002, 15.[43] Schiff & Hafen 4/2002, 223; HANSA 2002 Nr. 7 S. 21 ff.[44] Vgl. unten Ziff. 3.1.[45] IMO, Adoption of the Final Act...”International Convention on the Control of Harmful Anti-Fouling Systems on Ships, 2001”; AFS/Conf/26 vom 18.10.2001.[46] AFS/Conf/25 vom 08.10.2001.[47] EU Richtlinie 89/677 EWG mit TBT Verbot für Schiffe unter 25 m Länge.[48] Möglicherweise über die Nahrungskette auch Auswirkungen auf das menschliche Hormonsystem, vgl. Wattenmeer International 4/2001, 12.[49] Proposal for a Regulation on the Prohibition of Organotin Compounds on Ships. COM (2002) 396 final vom 12.07.2002.[50] AFS/CONF/RD/2 vom 05.10.2001 und AFS/CONF/25 vom 08.10.2001.[51] Die Deutsche Marine kann nach § 24 Chemikaliengesetz mit Ausnahmegenehmigung TBT-Anstriche weiter verwenden, wenn es militärische Gründe gibt, z. B. für Uboote und Minensucher.[52] Das gilt auch für Schiffe von Nicht-Vertragsstaaten, vgl. Art. 3 (1) c dieses Übereinkommens.[53] Resolution A.928 (22) vom 29.11.2001; Texte der Resolutionen in AFS/Conf/25 vom 08.10.2001.[54] FAZ vom 21.01.2002.[55] FAZ vom 21.01.2002.[56] Harmful Aquatic Organisms in Ballast Water, MEPC 47/2 vom 30.11.2001.[57] Umfangreiche Unterlagen und Ergebnisse des Workshops in: MEPC 47/INF.5 (82 Seiten).[58] Harmful Aquatic Organisms in Ballast Water, The Legislative Review Project..., MEPC 47/INF.10 vom 21.12.2001.[59] MEPC 47/2/3 vom 30.11.2001.[60] MEPC 47/2/5 vom 07.12.2001.[61] HELCOM SEA 5/2002 INF.3 vom 18.03.2002.[62] Kursorische Problembeschreibung in MEPC 47/INF.10 vom 21.12.2001.[63] Summary Report on the Baltic Maritime Co-ordinating Meeting in Conjunction with MEPC 46, vom 22.04.2001.[64] Grundsätzlich zu PSSA Gebieten, vgl. Ergänzungsgutachten unter Ziff. 3.1.4., S. 18 ff.[65] Guidelines for the designation of special areas and the identification of particularly sensitive sea areas, A.720(17) und A.885(21).[66] Great Barrier Reef, Australien und Archipelago of Sabana-Camaguey, Cuba.[67] Resolution A.927(22) vom 29.11.2001, A22/Res. 927 vom 15.01.2002.[68] Anträge der USA, MEPC 47/8 vom 01.11.2001; sowie Antrag Kolumbiens für Malpelo Island.[69] MEPC 47/20 vom 18.03.2002.[70] Die 9. Trilaterale Wattenmeerkonferenz wurde durch diese von den Verkehrs- und Wettbewerbsinteressen durchgesetzte Einschränkung daran gehindert, die vollen Möglichkeiten eines PSSA Antrages auszuschöpfen, die u. a. Verkehrsbeschränkungen bis hin zu Sperrgebieten erlauben können. Auch sonst war die Konferenz nicht besonders erfolgreich, denn man konnte und wollte sich nicht darauf einigen, das Wattenmeer zum Weltnaturerbe bei der UNESCO zu erklären.[71] Guidelines gem. A22/Res.927 vom 15.01.2002 und “Draft guidance document for submission of PSSA proposals, submitted by the United States”, MEPC 47/8/1 vom 10.12.2001.[72] MEPC 48/7/2 vom 28.06.2002.[73] Declaration on the Safety of Navigation ...adopted on 10 September 2002 in Copenhagen, HELCOM SEA 4/2001 2/1.[74] Hierzu: Warnungen vor Angriffen auf Öl- und Gastanker sowie Kreuzfahrtschiffe in FAZ vom 04.05.2002.[75] IMO News 2001, 19; IMO Circular Letter No. 2391 vom 19.06.2002.[76] Gedacht wird an US-Zollbeamte in fremden Häfen, vgl. ESPO-News 8.09 vom 11.06.2002.[77] ESPO News 8.6 vom Juni 2002; Deutsche Verkehrszeitung DVZ vom 25.06.2002 und 16.07.2002.[78] ESPO News 8.2, Februar 2002.[79] Intersessional Working Group - ISWG - on Maritime Security, Report MSC 75/17/1 vom 25.02.2002 mit Annexen zur Änderung des SOLAS Übereinkommens und Entwürfen für den Inhalt der guidelines.[80] IMO MSC 75/17/ Nr. 1-40 ff. mit diversen Stellungnahmen, darunter ausformulierte Vorschläge für neue SOLAS Regeln u. a. von den USA, Liberia und Singapur.[81] Hierzu erste Formulierungsvorschläge in MSC 75 ISWG/WP 4 vom 14.02.2002.[82] Erste Textentwürfe in MSC 76/ISWG/2 vom 24.06.2002.[83] Deutsche Verkehrszeitung DVZ vom 25.06.2002.[84] ESPO News Vol. 8.1, January 2002, 8.[85] ESPO News Vol. 8.1, January 2002, 5.[86] MSC 75/17/12 vom 12.04.2002.[87] Vgl. unten Ziff. 3.3.3.[88] Vgl. unten Ziff. 5.[89] Marine Forum 2002 Nr. 4, 42.[90] Schiff & Hafen 3/2002, 12; Pressemitteilung des BMVBW vom 16.01.2002.[91] DVZ, Deutsche Verkehrszeitung vom 22.06.2002; Defizite, die in der Ostsee festgestellt wurden in: HELCOM Sea 5/2002 3.4/11 vom 10.05.2002.[92] Deutsche Verkehrszeitung DVZ vom 11.07.2002.[93] Dort Ziff. 3.2, S. 38 ff.[94] Graf Vitzthum, Schiffssicherheit als potenzieller Durchsetzungsdegen der IMO, Vortrag auf dem 9. Seerechtsgespräch in Rostock am 05. 11. 2001, Veröffentlichung im Druck.[95] Richtlinie 2001/105 des Europ. Parlaments und des Rates vom 19.12.2001 zur Änderung der Richtlinie 94/57 EG über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und –besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden, ABl. EG L 19/9 vom 22.01.2002.[96] Richtlinie 94/57 EG, ABl. L 319 vom 12.12.1994 S. 20.[97] Vgl. oben Ziff. 1.9.3.[98] ESPO News 2002 Nr. 8.6 vom Juni 2002.[99] SIRENAC Système d ́Information Relatif aux Navires Controllés in St. Malo, Frankreich.[100] Richtlinie 2001/106 des Europ. Parlaments und des Rates vom 19.12.2001 zur Änderung der Richtlinie 95/21 EG zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle), ABl. der EG L 19/17 vom 22.01.2002.[101] ABl. L 157 vom 07.07.1995, zuletzt geändert durch Richtlinie 2001/106 EG.[102] Geltende Fassung in BGBl. 2000 II S. 892.[103] Vgl. oben Ziff. 1.9.3.[104] ESPO News 2002, 8.6 vom Juni 2002. Während Irland die 25% fast erreichte (21%), liegt Frankreich mit 9,6% weit zurück, obwohl gerade Frankreich nach dem ERIKA Unfall für eine verbesserte Hafenstaatkontrolle plädierte.[105] ABl. der EG vom 07.03.2002, L64/1.[106] Vgl. Hauptgutachten Ziff. 3.2., S. 48 f.[107] MEPC 47/11/3 vom 07.12.2001.[108] Internet: www.greenpeace.org.[109] DVZ Deutsche Verkehrs Zeitung vom 14.02.2002.[110] KOM (2000) 802 endg. vom 08.12.2000.[111] Vgl. Hauptgutachten Ziff. 3.2.2.2.1.[112] Vgl. Ergänzungsgutachten Ziff. 3.2.6.1.[113] Vgl. Art. 21 und 87 in Verbindung mit Art. 58 SRÜ.[114] Anlaufbedingungsverordnung (AnlBVO) vom 23.08.1994, BGBl. I S. 2246, zuletzt geändert am 18.12.2000 BGBl. I S. 1735.[115] Vgl. unten Ziff. 2.3.3.[116] Vgl. unten Ziff. 2.3.1.[117] Vgl. Ziff. 1.3.2.[118] Deutsche Verkehrs Zeitung DVZ vom 10.01.2002.[119] Mitbewerber für Köln ist Amsterdam, FAZ vom 20.06.2002.[120] BT-Drs. 14/8467 vom 12.03.2002 (Kleine Umfrage der FDP).[121] Vgl. oben Ziff. 1.9.1.[122] ESPO News 2002 Nr. 8.6 vom Juni 2002.[123] Thema Europa, Verkehr und Umwelt, Strategien für ein nachhaltiges Verkehrssystem in Europa, Fraktion der Sozialdemokratischen Partei Europas (SPE), 2002, S. 42.[124] ABl. EG L 332/81 vom 28.12.2000, vgl. auch Hauptgutachten Ziff. 3.2.1.[125] Dritte SchiffssicherheitsanpassungsVO vom 24.08.2001 BGBl. 2001 I S. 2276 sowie Entwurf der Vierten SchiffssicherheitsanpassungsVO.[126] In MVP: Entwurf Schiffsentsorgungsgesetz vom 14.12.2001.[127] Vgl. unter Ziff. 3.2.[128] Text in ABl. der EU L 13/9 vom 16.01.2002.[129] In 20 Jahren gingen 170 Massengutschiffe mit 1300 Besatzungsmitgliedern verloren, Hamburger Abendblatt vom 12.06.2006.[130] IMO Resolution A.862(20) vom 27.11.1997.[131] ABl. EU L 13/9 vom 16.01.2002.[132] Convention on Facilitation of International Maritime Traffic, FAL Convention, BGBl. 1967 II S. 2434 und BGBl. 1984 II S. 938; in Kraft für 83 Staaten; unter den Ostseestaaten fehlen lediglich Estland und Litauen.[133] Richtlinie 2002/6/EG vom 18.02.2002 über Meldeformalitäten..., ABl. EG L 67/31 vom 09.03.2002.[134] BGBl. 1994 I S. 2246.[135] KOM (2000) 459; BR-Drs. 651/00 vom 16.10.2000.[136] Richtlinie 93/75 über Mindestanforderungen an Seeschiffe; Richtlinie 94/57 über Klassifikationsgesellschaften, Richtlinie 94/58 über Mindestanforderungen an Seeleute sowie die Verordnungen Nr. 613/91 über Umregistrierung von Schiffen, Nr. 2978/94 über die Vermessung von Ballasträumen auf Tankschiffen und Nr. 3051/95 über sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastfährschiffen.[137] Mitteilung der Kommission 2002/0074 (COD) vom 25.03.2002; BR-Drs. 321/02 vom 15.04.2002.[138] Rat der EU 9664/02 vom 07.06.2002.[139] Art. 217 Abs. 3 und Art. 21 Abs. 2 SRÜ verpflichten die Staaten die international anerkannten Zeugnisse, Regeln und Normen anzuerkennen.[140] SOLAS Regel I-19, Pflicht zur Anerkennung gültiger Zeugnisse des Flaggenstaates.[141] Stockholm Übereinkommen von 1996 (als Reaktion auf das ESTONIA Unglück), IMO Circ. No. 1891 vom 29.04.1996.[142] Schwimm- und Manövrierfähigkeit muss bis 4 m Wellenhöhe garantiert sein, während SOLAS nur 1,5 m Wellenhöhe vorschreibt.[143] Rat der EU 9664/02 vom 07.06.2002.[144] Art. 217 Abs. 3 und Art. 21 Abs. 2 SRÜ verpflichten die Staaten die international anerkannten Zeugnisse, Regeln und Normen anzuerkennen.[145] SOLAS Regel I-19, Pflicht zur Anerkennung gültiger Zeugnisse des Flaggenstaates.[146] Zum Athener Übereinkommen vgl. oben Ziff. 1.3.4.[147] Richtlinie 98/18/EG und ihre Verschärfung vgl. oben Ziff. 2.3.5.[148] Gemäß Art. 228 Abs. 2 EGV kann der EuGH sogar Zwangsgelder gegen einen Mitgliedstaat verhängen.[149] Zum sog. Green Shipping“ siehe www.green-shipping.de und unter Ziff. 4.4.[150] Dazu Herber, Seehandelsrecht S. 4 ff.[151] Declaration on the Safety of Navigation..., adopted on 10 September 2001 in Copenhagen by the HELCOM Extraordinary Ministerial Meeting. HELCOM SEA 4/2001, 2/1 vom 10.09.2001.[152] Background Document to the Declaration on the Safety of Navigation and Emergency Capacity in the Baltic Sea Area vom 10.09.2001.[153] HELCOM SEA, minutes of the fourth meeting, HELCOM SEA 4/2001 4/1Rev.1.[154] HELCOM SEA 5/2002 5/3 vom 23.05.2002.[155] Vgl. unten Ziff. 3.4.[156] Diese Maßnahme war Gegenstand von Beratungen im zuständigen Fachgremium der IMO im Juli 2001 und wurde zum 01. 01. 2002 eingeführt, vgl. unten Ziff. 5.6.[157] IMO SN /Circ. 218; HELCOM SEA 4/2001 2/6/Rev.1 vom 14.11.2001.[158] HELCOM SEA 4/2001 vom 23.11.2001.[159] Diese beiden Versuche zum Lotsenzwang in internationalen Gewässern, wie sie die dänischen Meerengen und die Kadetrinne darstellen, sind nach Meinung dieses Gutachters rechtlich und praktisch nicht durchsetzbar, weil sie völkerrechtlich bedenklich sind. Die Rechtsordnung der Meerengen lässt derzeit keinen Lotsenzwang zu. Ein Lotsenzwang auf internationalen Gewässern für bestimmte Schiffe und verbindlich für alle Flaggen lässt sich nicht mit privatrechtlichen Vereinbarungen erreichen. Zweitens wäre der bürokratische Kontrollaufwand erheblich und die betroffenen Reeder, Verlader und Ladungsempfänger könnten im Zweifel das Fahrtgebiet meiden. Die dänischen Vorschläge sind auch als Zwischenlösung ungeeignet. Jedes Lotsenannahmeregime, welches nur zwischen den HELCOM-Staaten vereinbart wäre, würde die große Zahl der Tanker und Gefahrgutschiffe unter der Flagge von Drittländern nicht binden können. Ggf. mögen diese Rechtsfragen gesondert gutachtlich geklärt werden, denn sie sprengen den Rahmen dieses Gutachtens.[160] HELCOM EXTRA PREP 2/2001 Doc. No. 9 vom 18.6.2001.[161] HELCOM SEA 4/2001, 2/11/Rev.1 vom 30.11.2001.[162] HELCOM SEA 4/2001, 2/9 vom 16.11.2001.[163] Helcom Recommendation 23/3, die am 06.03.2002 angenommen wurde.[164] Rechtlich bedenklich, da die ECDIS-Nutzung im SOLAS-Übereinkommen, Part V, bisher nur freiwillig vorgesehen ist.[165] Zur AIS-Technik vgl. auch oben Ziffer 1.4 und Ziff. 5.6.[166] HELCOM SEA 5/2002 3.3/4 vom 03.05.2002, Bericht über die AIS-Expertengruppe.[167] In Wasser sich schnell verdünnende Öle.[168] HELCOM 2/6 Rev.1, Add. 1.[169] Das dänische Hintergrundpapier zu PSSA-Ausweisungen in der Ostsee regt für die Bedürfnisprüfung u. a. ein Inventar der bestehenden Sicherheitsmaßnahmen und der zusätzlichen Vorteile und Belastungen/Nachteile sowie Studienvergabe an einen unabhängigen Gutachter an; zusätzliche Maßnahmenvorschläge sollen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht geprüft werden; HELCOM EXTRA PREP 2/2001 Doc. No. 5 vom 18.6.2001.[170] HELCOM SEA 4/2001, 2/7 vom 12.11.2001.[171] Vgl. oben Ziff. 1.8.2.[172] Vorläufige Bestandsaufnahme in HELOM SEA 5/2002 3.3/1 vom 26.04.2002.[173] HELCOM SEA 5/2002 5/3 S. 10.[174] Hinsichtlich der Probleme bei der deutschen Gesetzgebung vgl. 4.1.[175] HELCOM SEA 5/2002 5/3 S. 10.[176] Diese Forderung sollte um die Pflicht zur schnellen gegenseitigen Information bei Unfällen ergänzt werden.[177] HELCOM SEA 5/2002 4.3b/1 vom 26.03.2002.[178] Vgl. unten Ziff. 5.4 „ Konzept für Notliegeplätze“.[179] HELKOM SEA 5/2002 5/3 S 14.[180] HELCOM SEA 4/2001, INF.5/Item 2 vom 30.11.2001.[181] Vgl. unten Ziff. 5.3.[182] HELCOM SEA 5/2002 5/3 S. 3 f.[183] Standard discharge connection ist Gegenstand der EU-Richtlinie 94/25, die zurzeit novelliert wird.[184] Baltic Carrier Incident and the Response to the Spill, HELCOM SEA 5/2002 4.3b/6 vom 26.04.2002.[185] Abrufbar unter internet: www.helcom.fi.[186] Einzelheiten unter www.coastguard.se/ra/vol3/pages/manual.htm.[187] Expert Group on Environmental Crime in the Baltic Sea Region 2nd Report, May 2002, Office of the Director of Public Prosecution, Copenhagen.[188] HELCOM SEA 5/2002 5/3 S. 17.[189] Schreiben der HELCOM vom 29.01.2002.[190] HELCOM SEA 5/2002 3.2/2 vom 26.04.2002.[191] HELCOM SEA 5/2002 3.2/3 vom 30.04.2002.[192] Kollision BALTIC CARRIER/TERN mit 2700 t Ölaustritt östlich der Kadetrinne.[193] HELCOM SEA 5/2002 3.2/4 vom 30.04.2002.[194] Vgl. hierzu die Ausführungen unter Ziff. 1.9.1.[195] Baltic Sea States Summit Riga, 22-23 January 1998; Presidency Declaration.[196] Ergebnisse der Innen- und Justizministerkonferenz in Lübeck vom 07.05.2002, FAZ vom 08.05.2002.[197] Chairman ́s Conclusions, 4th Baltic Sea States Summit 10 June 2002.[198] Die Ostsee – Ein Binnenmeer der Prosperität und Stabilität? Bergedorfer Gesprächskreis, 121. Protokoll, Körber-Stiftung Hamburg 2002, S. 54, 60, 78.[199] Dänemark (der prosecutor general) koordiniert die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden.[200] FAZ vom 12.11.1996.[201] Allein von Januar bis April 2002 über 7300 illegale Einwanderer über die italienischen Seegrenzen.[202] Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002, BGBl 2002 I, S. 361.[203] Bundesgrenzschutzgesetz, BGBl. 1994 I S. 2978, zuletzt geändert BGBl. 2001 I S. 904.[204] Jenisch, Hoheitliche Aufgaben für Polizei und Umweltschutz vor den deutschen Küsten, NuR 2000, 200 ff.; Lorenzen, Überlegungen zu einer europäischen Küstenwache. Auf Grund gelaufen, Beiheft zur “Schwachstellenanalyse aus Anlass der Havarie der Pallas, KFS Publikation Nr. 10, Kiel 2000, S. 114 ff.[205] Forderungen nach einer gemeinsamen EU Grenzpolizei und Sicherheitspolitik, FAZ vom 19.04.2002.[206] Unabhängige Expertenkommission “Havarie Pallas”, Bericht (sog. Grobecker-Bericht), BMVBW vom 16.02.200, Empfehlung Nr. 1, S. 76.[207] Clausen, Schwachstellenanalyse aus Anlass der Havarie der Pallas. Katastrophenforschungsstelle der Univ. Kiel, 1999.[208] Zur US Coast Guard vgl. Schmidt, US Coast Guard, HANSA 2000, 12 ff;. Dean, Sydney E., Die Militärische Rolle der US-Küstenwache, Marineforum 1999 Nr. 12, 3 f.[209] Implementation of HELCOM Recommendation in Denmark, HELCOM SEA 5/2002 4.6/9 vom 08.05.2002.[210] Vgl. unter Ziff. 5.1; Herma, 9. Rostocker Seerechtsgespräch zur Schiffssicherheit auf der Ostsee, NuR 2002, 286 f.[211] Sjöstöm, Seeunfälle anderswo- wie regeln Nachbarn Küstenunfälle?, Polizei Dein Partner, Dokumentation zur Fachtagung der Gewerkschaft der Polizei Landesbezirk Schleswig-Holstein, Januar 2000, S. 26 ff.[212] Vgl. hierzu unter 3.1und 3.2.[213] Zitat Kesting in: Lorenzen, Überlegungen zu einer europäischen Küstenwache, a.a.O, S. 144 ff.[214] BR-Drs. 496/02 vom 30.05.2002.[215] Vgl. oben unter Ziff. 3.1.[216] Vgl. oben Ziff. 2.3.1.[217] Seeunfalluntersuchungsgesetz (SeeUG) vom 06.12.1985, BGBl. I S. 2146.[218] BGBl. 2002 I S. 1815 ff.[219] Zweites Seeschifffahrtsanpassungsgesetz, BT-Drs. 14/6455 vom 27.6.2001.[220] Die Länder verlangten dieses Gesetz als Zustimmungsgesetz auszuweisen, da u. a. wegen der Staatshaftung Länderinteressen vital berührt würden. In der einstimmigen Stellungnahme des Bundesrates vom 1.6.2001 wurde jedoch nicht nur die Zustimmungsbedürftigkeit des gesamten Gesetzes, sondern auch Nachbesserungen zum Seeunfalluntersuchungsgesetz gefordert. Die Länder wehren sich nicht gegen eine Novellierung und Modernisierung des Seesicherheits-Untersuchungsgesetz (SUG), sie verlangen aber ein Antragsrecht des örtlich zuständigen Seeamtes, den Einsatz von Sachverständigen mit revierspezifischen Kenntnissen, Öffentlichkeit des Verfahrens und die Möglichkeit eines Widerspruchs. Weiterhin wird der SUG-Novellierung entgegengehalten, sie sei zwar sinnvoll aber nicht dringlich, wenn man sie mit den Problemen der Küstenwache und des Havariekommandos vergleiche.[221] BT-Drs. 14/6455, Anlage 2 gemeinsame Stellungnahme der Länder.[222] BT-Drs. 14/6455.[223] Börnsen, MdB sprach am 5. Juli 2001 im Bundestag von “einem radikalen Systembruch bei der Seeunfalluntersuchung”.[224] So regelt § 15 des Gesetzes die entsprechende Geltung wesentlicher Vorschriften des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes.[225] IMO Code in: Verkbl. 2000, S. 128, Anlagenband B 8124, S. 21.[226] Siehe BT-Drs. 14/6455, S. 1 vom 27.6.2001; auch Grobecker-Bericht, S. 72, 99.[227] IMO-Code Punkt 1.2., a.a.O.[228] Punkt 2, no blame-Prinzip, a.a.O.[229] Punkt 3, a.a.O.[230] Punkt 4, a.a.O.[231] Punkt 6, a.a.O.[232] Punkt 5, a.a.O.[233] Punkte 7-9, a.a.O.[234] Punkt 10, a.a.O.[235] Punkte 12, 14, a.a.O.[236] Siehe oben Ziff. 1.2.[237] So auch Bundesrat, BR-Drs. 248/01, S. 1.[238] Siehe hierzu ausführlich Hauptgutachten Ziff. 2.[239] Czybulka, Naturschutzrecht im Küstenmeer und in der Ausschließlichen Wirtschaftszone, NuR 1999, 562 (563).[240] Vgl. Jarass, Naturschutz in der Ausschließlichen Wirtschaftszone, S. 10.[241] Sable Gally im Atlantik und Endeavour Hot sowie Bowie Seamont im Pazifik.[242] Dazu Bericht des Bundesamtes für Naturschutz vom Nov. 2000.[243] Vgl. UN Doc. A/54/429 vom 30.09.1999, zit. in Czybulka, Geltung der FFH-Richtlinie in der Ausschließlichen Wirtschaftszone, NuR 2001, 24, Fn. 17.[244] Jarass, a.a.O., S. 13.[245] Jarass, a.a.O., S. 13.[246] Vgl. hierzu auch Hauptgutachten Ziff. 3.1.[247] International Convention for the Prevention of Pollution from Ships, 1973 (MARPOL).[248] Protocol of 1978 relating to the International Convention for the Prevention of Pollution from Ships, 1973.[249] Das MARPOL-Übereinkommen ist für die Bundesrepublik Deutschland seit dem 2. Oktober 1983 einschließlich der Anlage I hierzu in Kraft (Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen vom 23. Dezember 1981, BGBl. II S. 2; Bekanntmachung der amtlichen Übersetzung des Übereinkommens vom 5. März 1984 BGBl. II S. 230, zuletzt geändert durch die dritte Änderungsverordnung vom 18. Oktober 1988, BGBl. II S. 974), die Anlage II trat am 6. April 1987, die Anlage V am 31. Dezember 1988 in Kraft.[250] Vgl. Regel 1 Nr. 10 der Anlage I/MARPOL 73/78.[251] Regel 10 der Anlage I/MARPOL 73/78.[252] Regel 5 der Anlage II/MARPOL 73/78.[253] Resolution 9, „Protection of Particular Sensitive Sea Areas“, angenommen durch die International Conference on Tanker Safety and Pollution Prevention (TSPP) in London, Februar 1978.[254] Jedoch nicht in den Inneren Gewässern.[255] Nach Art. 15 HÜ treffen die Vertragsparteien einzeln und gemeinsam alle geeigneten Maßnahmen hinsichtlich des Ostseegebietes und seiner von der Ostsee beeinflussten Küstenökosysteme, um natürliche Lebensräume und die biologische Vielfalt zu erhalten sowie ökologische Abläufe zu schützen.[256] Dazu ausführlich: Ballschmidt-Boog, Rechtliche Vorgaben und Defizite beim Schutz der Küstenökosysteme der Ostsee unter besonderer Berücksichtigung des Naturschutzrechts.[257] Jarass, a.a.O., S. 48 ff.[258] Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, RL 92/43.[259] Jarass, a.a.O., S. 53.[260] Entscheidung vom 5.11.1999 - CO/1336/1999 -.[261] Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten.[262] Jarass, a.a.O., S. 61.[263] Jarass, a.a.O., S. 56.[264] Jarass, a.a.O., S. 57.[265] Oppermann, Europarecht, Rn. 1719.[266] Jarass, a.a.O., S. 51.[267] Lagoni, Die Entwicklung von Schutzgebieten in der ausschließlichen Wirtschaftszone aus völkerrechtlicher Sicht, NuR 2002, 121.[268] Lagoni, a.a.O.[269] Art. 55 ff. SRÜ.[270] Lagoni, a.a.O. S. 122.[271] Lagoni, a.a.O. S. 122 ff.[272] Siehe dazu die Ausführungen zu PSSA- und MARPOL-Sondergebieten in diesem und denvorangegangenen Gutachten.[273] BGBl. 2002 I S. 1193 ff.[274] Nach dieser Ansicht sind die in Art. 56 Abs. 1 Buchst. B) iii) SRÜ erwähnten Hoheitsbefugnisse des Küstestaates in Bezug auf „den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt“ im Zusammenhang mit der in Art. 192 SRÜ statuierten allgemeinen Verpflichtung der Staaten, „die Meeresumwelt zu beschützen und zu bewahren“ und der Klarstellung in Art. 194 Abs. 5 SRÜ zu lesen, wonach zu den in Übereinstimmung mit dem Teil XII SRÜ ergriffenen Maßnahmen auch die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz und zur Bewahrung seltener oder empfindlicher Ökosysteme sowie des Lebensraums gefährdeter, bedrohter oder vom Aussterben bedrohter Arten gehören, Lagoni, a.a.O. S. 128 mit Verweis auf Czybulka, a.a.O., NuR 1999, 563 f.; ders. Das Rechtsregime der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) im Spannungsfeld von Nutzungs- und Schutzinteressen, NuR 2001, 367; ders. a.a.O., NuR 2001, 24.[275] Vgl. Vortrag von Dahlke am 6./ 7. Juni 2001 beim Meeresumweltsymposium des BSH.[276] I.V.m. einer Verordnungsermächtigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnen.[277] BGBl. 1997 I S. 57; vgl. auch Jenisch, Offshore-Windenergieanlagen im Seerecht, NuR 1997, 373 ff.[278] Dahlke, a.a.O.[279] Bundesnaturschutzneuregelungsgesetz BGBl. 2002 I S. 1193, insbes. S. 1216.[280] Dahlke, a.a.O.[281] Vgl. Ehlers, Genehmigung von Offshore-Windenergieparks in der AWZ, HANSA 2002, 51 f. sowie Neufassung SeeAnlVO in BGBl. I 2002 S. 1216.[282] Handelsblatt vom 10.05.2002.[283] Ehlers, a.a.O., S. 51.[284] Germanischer Lloyd, Vorschriften und Richtlinien, IV Nichtmaritime Technik, Richtlinie zur Erstellung von technischen Risikoanalysen, Ausgabe 2002. Vgl. a. Braasch, Windpark-Risikoanalysen, in: Schiff & Hafen Nr. 6 S. 85 ff.[285] Einleitung, „ökonomische Anreizsysteme für umweltverträglichen Seeverkehr“, Institut für Seeverkehrwirtschaft und Logistik (ISL), Bremen 2000.[286] Vgl. hierzu unten Ziff. 4.4.2.[287] Gutachten „Ökonomische Anreizsysteme für umweltverträglichen Seeverkehr“, Endbericht Januar 2000, Institut für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL), Bremen[288] Dazu: Green Award, Seacure for Operations 2000, 7th ed., Rotterdam 1999.[289] Green Award, a.a.O., S. 16-108.[290] Reedereien, die reduzierte Wasserstraßen- und Hafengebühren in Anspruch nehmen wollen, benötigen ein Zertifikat über die Emissionen eines jeden Schiffes. Die Zertifikate werden durch Labore und Klassifikationsgesellschaften, die bei der schwedischen Schifffahrtsverwaltung akkreditiert sind, ausgestellt.[291] Dazu: Lemieszewski, The Swedish incentive scheme of differentiated fairway and harbour dues related to their environmental impact, in: Sustainable Transport Solutions in the Baltic Region 1999.[292] Vgl. Ziff. 1.5.[293] Gutachten „ökonomische Anreizsysteme für umweltverträglichen Seeverkehr“, Endbericht Januar 2000, Institut für Seeverkehrwirtschaft und Logistik (ISL), Bremen.[294] Pressemitteilung Stadt Hamburg vom 11. Mai 2001.[295] Hellberg, Bericht an die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck, Umweltamt.[296] Beginn des Vorhabens 1.6.2001, Ende 31.5.2004.[297] Dazu: Bartels/ Grüttner, Ostseehäfen und ihre Aktivitäten zur Minderung schifffahrtsbedingter Luftschadstoffemissionen, Berichte des Innovations- und Bildungszentrums Hohen Luckow e.V., Nr. 9, 1999.[298] Gutachten „Entwicklung eines Modells für ein integratives und international einsetzbares Bonussystem Quality Shipping“, GAUSS und ISL, Bremen, Januar 2002.[299] BT-Drs. 14/5450 vom 19.03.2001.[300] BT-Drs. 14/8611 vom 20.03.2002; Plenarprotokoll 14/233 vom 25.04.2002.[301] Dazu LT MV Drs. 3/2111, Ziff. 2.1.1.[302] Entspricht der Empfehlung Nr. 1 des Gutachtens “Rechtliche Beurteilung der maritimen Sicherheit unter besonderer Berücksichtigung der Interessen des Landes Mecklenburg-Vorpommern”, LT MV Drs. 3/70.[303] Hilfsweise beantragt der LT MV eine Stärkung des Koordinierungsverbundes Küstenwache.[304] LT MV Drs. 3/3019 vom 26.06.2002.[305] Schleswig-Holsteinischer Landtag, Drs. 15/532 vom 14.11.2000 und Drs. 14/2695 vom 26.1.2000; nochmals Drs. 15/909 vom 26.4.2001, vgl. auch LT-Drs. 15/378 vom 14.09.2000 (PALLAS Bericht).[306] Grobecker-Bericht, a.a.O., S. 31.[307] Clausen erstattete am 4.5.1999 eine Schwachstellenanalyse im Auftrag der Landesregierung Schleswig-Holstein, (im Weiteren: Schwachstellenanalyse).[308] So z.B. die unterschiedlichen Kompetenzen beim verkehrssichernden und frachtsichernden Feuerschutz.[309] Schwachstellenanalyse, a.a.O., S. 13.[310] BVerwG, NuR 91, 279.[311] Es handelte sich um Verschmutzungen im Bereich der Küstengewässer sowie auf der Elbe, Trave und auf dem Nord-Ostsee-Kanal.[312] Schnoor in: Polizei - Dein Partner v. 17.1.2000, S. 15 “Aus fachlicher Sicht erfordert die sachgerechte Bewältigung bedeutender polizeilicher Lagen oder anderer Großlagen - an Land wie auf See - die Bündelung aller erforderlichen Kräfte und alles erforderlichen Sachverstands unter einer einheitlichen Führung”.[313] Vgl. Hauptgutachten unter Ziff. 6.2., S. 123 ff. und Ergänzungsgutachten unter Ziff. 5., S. 51 ff.[314] Pressemitteilung BMVBW Nr. 379/01 vom 7. Dezember 2001.[315] Zustimmung des Kabinetts in Schwerin am 04.06.2002.[316] LT MV Drs. 3/2967 vom 12.06.2002.[317] Eine komplexe Schadenslage im Sinne der Bund-Länder-Vereinbarung liegt vor, wenn eine Vielzahl von Menschenleben, Sachgüter von bedeutendem Wert, die Umwelt oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs gefährdet sind oder eine Störung dieser Schutzgüter bereits eingetreten ist und zur Beseitigung dieser Gefahrenlage die Mittel und Kräfte des täglichen Dienstes nicht ausreichen oder eine einheitliche Führung mehrerer Aufgabenträger erforderlich ist, § 1 Abs. 4 der Vereinbarung.[318] § 9 Abs. 1 der Vereinbarung.[319] Die Zusammenarbeit mit der Bundeswehr/ Marine ist Gegenstand einer besonderen Vereinbarung; auch der Einsatz der DGzRS wird in einer besonderen Vereinbarung geregelt.[320] Schleswig-Holsteinische Landeszeitung vom 12.06.2002.[321] § 5 Abs. 2 „Der Leiter des Havariekommandos ist Beschäftigter des Bundes. Soweit er im Verlauf seiner Tätigkeit Aufgaben der Küstenländer erfüllt, erfolgt das in ihrem Auftrage. Die gesetzlichen Zuständigkeiten bleiben unberührt.“[322] BVerfGE 12, 205 (221); 21, 312 (325 f.).[323] BVerfGE 21, 312 (326); angesichts der klaren Ablehnung der Ausführung von Landesrecht durch den Bund durch das Bundesverfassungsgericht, wird man sich auch nicht mehr auf Wöhrle berufen können, der der (seinerzeitigen) Verfassungswirklichkeit besondere Beachtung schenkt, allerdings zwischen Ausführung und Anwendung von Landesrecht nicht deutlich unterscheidet.[324] BVerfGE 15, 1 (15).[325] BVerfGE, 15, 1 (15).[326] Peters, Lehrbuch der Verwaltung, S. 59.[327] Kopp/ Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz-Kommentar, § 4 Rn. 16.[328] BVerfGE 15, 1 (16).[329] Schmidt, Die Amtshilfe nach dem VwVfG, in: Schmitt Glaeser (Hrsg.), Verwaltungsverfahren – Festschrift zum 50-jährigen Bestehen des Richard Boorberg Verlages, S. 144 f.[330] Ule/ Laubinger, Verwaltungsverfahrensrecht, § 11 Rn. 16.[331] A.A. Dreher, Die Amtshilfe, S. 110, der annimmt, dass die Inanspruchnahme von Amtshilfe in das Ermessen der ersuchenden Behörde gestellt sei.[332] Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz-Kommentar, § 4 Rdnr. 2.4 m.w.N.[333] Siehe im Hauptgutachten Ziff. 7.[334] Dazu im Einzelnen Grobecker-Bericht, a.a.O., S. 65 ff.[335] So bspw. die Begründung der Verwaltungsvereinbarung: „Das Havariekommando erhält ein Selbsteintrittsrecht insoweit, als dass es im Vorfeld eines komplexen Schadensereignisses die einheitliche Einsatzführung übernehmen kann. Die Übernahme der Einsatzleitung ist für alle betroffenen Stellen der Vertragspartner (Anm. des Verf.: und somit auch die der Länder) verbindlich. Damit sollen letztlich Kompetenzkonflikte, die die Einsatzführung verzögern oder erschweren könnten, vermieden werden.[336] Dazu bereits Friedrichs, Amtshilfe, in: Stengerl/ Fleischmann (Hrsg.), Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts, S. 118.[337] So schon Dreher, a.a.O., S. 31 f.[338] So auch Hoffmann, in: Obermayer (Begr.), Verwaltunsverfahrensgesetz-Kommentar, § 4 Rn. 24.[339] Für viele: Jarass/ Pieroth, GG-Kommentar, Art. 96 Rn. 4.[340] So z.B. in § 38 Abs. 2 des SchornsteinfegerG vom 15.9.1969, BGBl. I S. 1634 in dem die Geschäftsführung der (Bundes-) Versorgungsanstalt im deutschen Schornsteinfegerhandwerk der Bayerischen Versicherungskammer übertragen wird.[341] Grundlegend: BVerfGE 63, 1.[342] Schwerer fällt die rechtliche Zuordnung von Verwaltungsmaßnahmen, die das Abpumpen von Restöl in den Tanks und den Laderäumen betrifft. Einerseits sind diese - äußerst kostspieligen – Maßnahmen erforderlich, um eine spätere Beseitigung des Wracks überhaupt zu ermöglichen (dies spricht für eine strompolizeiliche Maßnahme), andererseits dürfte das vorrangige Ziel dieser Maßnahmen die Verhütung einer Verschmutzung der umliegenden Gewässer und Küsten sein. Es bedarf der Entscheidung im Einzelfall.[343] BVerfGE 63, 1 (32).[344] Eichhorn, Besondere Formen der Zusammenarbeit von Bund und Ländern im Katastrophenfall und zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit, S. 60.[345] A.A. Knemeyer, Aufgabenkategorien im kommunalen Bereich, DÖV 1988, 397 (402).[346] Siehe BVerfGE 63, 1 (31 f.) verweisend auf BVerwG, Urt. v. 13.2.1976 – VII A 4/73, NJW 1976, 1468(1469).[347] So z.B. § 37 BRRG.[348] Hilg, Beamtenrecht, S. 94.[349] § 9 Abs. 1 des Staatsvertrags zum Havariekommando: „Im Falle einer unmittelbar oder bereits eingetretenen komplexen Schadenslage kann der Leiter des Havariekommandos die Einsatzleitung unter Einberufung des Havariestabes übernehmen (Selbsteintrittsrecht).[350] BVerfGE 63, 1 (31).[351] BVerfGE 63, 1.[352] BVerfGE 63. 1 (15).[353] Zum weiteren Diskussionsstand, Herma, a.a.O., NuR 2002, 286.[354] Hauptgutachten, Ziff. 8.[355] Für Mecklenburg-Vorpommern vgl. LT MV Drs. 3/2967 vom 12.06.2002.[356] VerkBl. 1995, S. 382; vgl. auch Hauptgutachten Ziff. 4.3.[357] Gemeint sind z.B. Übungen der Küstenländer ohne Bundesbeteiligung, gemeinsame Personal- und Beschaffungskosten der Küstenländer; vgl. Einzelheiten in § 10 Havarievereinbarung und §§ 7 und 8 der Vereinbarung über die Bekämpfung von Meeresverschmutzungen.[358] IMO Res. A.852 (20) vom 27.11.1997.[359] Vgl. oben unter Ziff. 2.2.1.[360] MSC 75/2/1/Add.1 vom 26.04.2002 mit einer Darstellung des Diskussionsstandes.[361] NAV 48/5 vom 19.03.2002.[362] Bund-Länder-Vereinbarung von 1995, vgl. oben Ziff. 5.2.5.[363] Vgl. oben Ziff. 5.2.5.[364] Schleswig-Holsteinische Landeszeitung vom 12.04.2002.[365] Schiff & Hafen 2002, S. 69; Nachrichten für Seefahrer/Notices to Mariners Nr. 2119 vom 21.12.2001 mit Kartenausschnitten und NfS 1/02, Nr. 4 29ff.[366] Beitrag: Kann sich die Sicherheit in der Kadetrinne wirklich weiter verbessern? Schiff & Hafen 2002 Nr. 5, S. 61f.[367] Grobecker-Bericht, a.a.O., Empfehlung Nr. 17.[368] KOM (2001) 188 endg. vom 06.04.2001; vgl. a. Ergänzungsgutachten Ziff. 3.2.1.[369] BGBl. 1980 II S. 606.[370] 1996 Protocol to the Merchant Shipping Minimum Standards Convention No. 147 (1976), bisher ratifiziert von Irland, Malta, Rumänien, Schweden und dem Vereinigten Königreich; Text unter: http://ilolex.ilo.ch:1567/english/index.htm.[371] Seafarers Hours of Work and the Manning of Ships Convention No. 180 (1996).[372] Bisher haben Irland, Schweden und das Vereinigte Königreich ratifiziert.[373] BGBl. 2002 I S. 1163.[374] EU Richtlinie 1999/63 vom 21.06.1999, ABl. EG Nr. L 167 S. 33.[375] Einzelheiten vgl. Deutsche Seeschifffahrt, Zeitschrift des VDR 2002 Nr. 6 S. 1 f. und BT-Drs. Nr. 14/7760 vom 07.12.2001.
Study on Maritime Safety 2002 (GE)